BGH GSSt 1/24
KORE715302025 ECLI:DE:BGH:2025:030225BGSST1.24.0 BGH Großer Senat für Strafsachen 20250203 GSSt 1/24 Beschluss § 34 Abs 1 Nr 1 KCanG, § 34 Abs 1 Nr 4 KCanG, § 37 KCanG, § 74 Abs 2 StGB, § 267 StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Betäubungsmitteldelikte in Anwendung des Konsumcannabisgesetzes: Vorhalten von Cannabis zur gewinnbringenden Veräußerung und zum Eigenkonsum; Einziehung der Gesamtmenge 1. Hat der Täter vorrätig gehaltenes Cannabis teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung und teilweise für den Eigenkonsum bestimmt, scheidet ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt unter konkurrenzrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn die Eigenkonsummenge für sich gesehen keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreitet.
I.
1 Die Vorlage betrifft die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) am 1. April 2024 aufgekommene Frage, ob die Strafbarkeit des Besitzes gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b KCanG in den Fällen, in denen vorrätig gehaltenes Cannabis sowohl zum Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum bestimmt ist, anhand der Gesamtmenge oder allein anhand der von der Handelsmenge zu unterscheidenden Eigenkonsummenge zu beurteilen ist. Zudem ist der Umfang, in dem nicht zu Handelszwecken besessenes Cannabis der Einziehung nach § 37 KCanG unterliegt, Gegenstand des Vorlagebeschlusses des 2. Strafsenats.
2 1. In dem beim 2. Strafsenat anhängigen Verfahren hat das Landgericht Frankfurt am Main den Angeklagten am 21. November 2023 wegen „gemeinschaftlichen“ Raubes in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung sowie wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, dass „die in dem Verfahren sichergestellten Betäubungsmittel“ eingezogen werden.
3 Das Landgericht hat zu dem – hier allein relevanten – Fall 1 der Urteilsgründe im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
4 Der Angeklagte führte am 2. August 2023 gegen 16.30 Uhr auf öffentlichem Verkehrsgrund in F. 27,48 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 2,41 Gramm THC sowie 19,8 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 3,64 Gramm THC mit sich, um die hälftige Menge gewinnbringend zu veräußern; die andere Hälfte diente seinem Eigenkonsum. Der Angeklagte wurde einer Polizeikontrolle unterzogen, das Marihuana und das Haschisch wurden sichergestellt.
5 2. Der 2. Strafsenat beabsichtigt, auf die Revision des Angeklagten das angefochtene Urteil im Fall 1 der Urteilsgründe dahin zu ändern, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis schuldig und die Einziehung von 27,48 Gramm Marihuana sowie 19,8 Gramm Haschisch angeordnet ist. Hinsichtlich der zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Teilmenge sei der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG schuldig. Tateinheitlich hierzu habe er den Tatbestand des Besitzes von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG verwirklicht, denn bei der Bestimmung des strafbaren Besitzes sei angesichts der hier unerheblichen Motivlage auf die besessene Gesamtmenge und nicht nur auf die zum Eigenkonsum bestimmte Menge abzustellen.
6 3. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich der 2. Strafsenat – soweit sie die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Cannabis und die Einziehungsentscheidung betrifft – durch divergierende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gehindert. So werde zum einen vertreten, die Besitzstrafbarkeit sei allein anhand der (hier die Sanktionsschwelle nicht erreichenden) Eigenkonsummenge zu beurteilen (vgl. 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 1 StR 205/24, juris Rn. 4; 5. Strafsenat, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 5 StR 550/23, juris Rn. 9). Zum anderen habe der Gesetzgeber im Konsumcannabisgesetz erlaubte „Freimengen“ vorgesehen, die sanktionslos (vgl. 4. Strafsenat, Beschluss vom 24. April 2024 – 4 StR 50/24, StV 2024, 595 Rn. 12 ff.; 5. Strafsenat, Beschlüsse vom 23.
Mai 2024 – 5 StR 68/24, juris Rn. 2; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216; 6. Strafsenat, Beschlüsse vom 30. April 2024 – 6 StR 536/23, juris Rn. 30; vom 18. April 2024 – 6 StR 24/24, juris Rn. 5 f.) und in der Folge von der Einziehung ausgenommen bleiben müssten. Dem entgegenstehend habe der 1. Strafsenat in nicht tragenden Ausführungen die Ansicht vertreten, die in § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 12 KCanG normierten Einschränkungen der Strafbarkeit seien „Freigrenzen“, bei deren Überschreiten die Handlung hinsichtlich des gesamten besessenen, angebauten oder erworbenen Cannabis strafbewehrt sei und dieses als Bezugsgegenstand vollständig der Einziehung gemäß § 37 KCanG, § 74 Abs. 2 StGB unterliege (Beschluss vom 12. Juni 2024 – 1 StR 105/24, juris Rn. 22 ff.).
7 4. Der 2. Strafsenat hat dem Großen Senat für Strafsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 4 GVG folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebeschluss vom 1. August 2024 – 2 StR 107/24, NStZ 2025, 48):
8 5. Der Generalbundesanwalt erachtet die Vorlage für zulässig und beantragt, entgegen der Rechtsansicht des 2. Strafsenats zu entscheiden. Er ist der Auffassung, dass in den Fällen, in denen vorrätig gehaltenes Cannabis sowohl zum Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum bestimmt ist, im Hinblick auf die Strafbarkeit des Besitzes nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG die Handelsmenge und die Eigenkonsummenge aufgrund der Privilegierung des Eigenkonsumbesitzes getrennt zu betrachten seien. Zudem müsse bei der auf § 37 KCanG gestützten Einziehung eine die Erlaubnisgrenzen wahrende Cannabismenge stets ausgenommen werden.
II.
9 Die Vorlage ist gemäß § 132 Abs. 4 GVG zulässig.
10 Die Vorlegungsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 4 GVG). Denn sie reichen über den Einzelfall hinaus und können sich jederzeit wieder stellen, wobei ihre Beantwortung voraussichtlich Bedeutung für eine große Zahl weiterer Verfahren erlangen wird (st. Rspr.; vgl. allgemein hierzu BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2021 – GSSt 2/20, BGHSt 65, 242 Rn. 11; vom 24. Juli 2017 – GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 19). Der Große Senat für Strafsachen hat die Vorlegungsfragen nach Maßgabe der Beschlussformel neugefasst. Die zweite Vorlegungsfrage ist auch für die Einziehung von Cannabispflanzen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KCanG) relevant.
III.
11 Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die Vorlegungsfragen wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.
12 1. Die Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG ist in den Fällen, in denen vorrätig gehaltenes Cannabis sowohl zum Handel als auch für den Eigenkonsum bestimmt ist, gesondert anhand der dem Eigenkonsum dienenden Teilmenge zu beurteilen. Auf die Gesamtbesitzmenge kommt es insoweit nicht an (vgl. über die Nachweise in der Vorlage hinaus BGH, Beschlüsse vom 5. September 2024 – 6 StR 422/24, juris Rn. 7; vom 3. Juli 2024 – 4 StR 93/24, juris Rn. 4; vom 26. Juni 2024 – 3 StR 40/24, juris Rn. 10 ff.; offen BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 140/24, juris Rn. 6). Zwar besitzt der Täter das gesamte Cannabis. Das Handeltreiben mit Cannabis verdrängt aber dessen Besitz, soweit die Handelsmenge reicht. Daher richtet sich die Beurteilung, ob daneben eine – allein die Überschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte erfassende – Strafbarkeit wegen Besitzes von Cannabis vorliegt, nach der Eigenkonsummenge. Diese ist im Ergebnis gesondert dahin zu betrachten, ob sie eine für sich genommen tatbestandsmäßige Mehrmenge über die Grenzen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG hinaus umfasst. Im Einzelnen:
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14 Das Umgangsverbot und die Erlaubnistatbestände nach §§ 2, 3 KCanG sind mit den Straf- und Bußgeldvorschriften in §§ 34, 36 KCanG verschränkt. Bei den konsumnahen Delikten des Besitzes, des Anbaus, des Erwerbs und der Entgegennahme (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 12 KCanG) bleibt die Strafbarkeit hinter den verwaltungsrechtlichen Verbotsnormen zurück (vgl. Patzak/Möllinger, NStZ 2024, 321, 324 f.). Bei dem hier maßgeblichen Besitz zeigt sich dies schon darin, dass die straffreien Besitzmengen die entsprechenden Erlaubnisgrenzen des § 3 Abs. 1 und 2 KCanG übersteigen.
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16 Der „Besitz“ von Cannabis ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis verbunden mit einem (Eigen- oder Fremd-)Besitzwillen, der darauf gerichtet ist, sich die ungehinderte Einwirkung auf die Sache zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 186/24, juris Rn. 10 mwN). Dieses Verständnis deckt sich mit jenem im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes, an dessen Begrifflichkeiten der Gesetzgeber die Tathandlungen des Konsumcannabisgesetzes ausdrücklich angelehnt hat (vgl. BT-Drucks. 20/8704 S. 94; s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2024 – 3 StR 45/24, juris Rn. 6; vom 6. Mai 2024 – 4 StR 5/24, StV 2024, 593 Rn. 7; vom 29. April 2024 – 6 StR 117/24, StV 2024, 581 Rn. 11). Für die Besitzstrafbarkeit kommt es auf die der Sachherrschaft des Betroffenen zugrundeliegende Motivlage nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1988 – 1 StR 212/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 1).
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21 Das materiell-rechtliche Nebeneinander der Handels- und der Besitzstrafbarkeit erfordert allgemeinen konkurrenzrechtlichen Grundsätzen entsprechend eine Betrachtung, die eigenständig an die Handelsmenge auf der einen sowie an die Eigenkonsummenge auf der anderen Seite anknüpft. Eine Addition beider (Gewichts-)Mengen kommt ungeachtet des tateinheitlichen Zusammentreffens nicht in Betracht (vgl. Patzak/Möllinger, NStZ 2024, 321, 327; s. auch zur Berechnung der nicht geringen Menge im BtMG etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 StR 232/22, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Dezember 2019 – 1 StR 364/18, StV 2020, 378 Rn. 15). Dies kann – wie im vorgelegten Fall – dazu führen, dass das dem Eigenkonsum dienende Cannabis keine strafbare Besitzmenge umfasst und daher ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt ausscheidet.
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24 Ein ähnlicher Wertungswiderspruch droht im Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 und 3 KCanG nicht, wenn der Besitz von Cannabis ungeachtet der insgesamt überschrittenen Sanktionsgrenze teilweise zurücktritt und gegebenenfalls für sich straflos bleibt. Beim Umgang mit Cannabis sind alle Handlungsformen grundsätzlich Vergehen. Für den Besitz von Cannabis gilt dies ausnahmslos, denn die Verbrechenstatbestände des § 34 Abs. 4 KCanG erfassen ihn nicht. Die Einordnung als Vergehen des Handeltreibens oder Besitzes ist zugleich unabhängig davon, ob sich die Tat auf Cannabis in nicht geringer Menge bezieht. Denn darin liegt nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG jeweils nur ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall, in dem der höhere Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG anzuwenden ist. Auch vor diesem Hintergrund ist die Einordnung des Besitzes von Cannabis als Auffangtatbestand nicht in Frage gestellt (vgl. zu § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG aF etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1994 – 1 StR 304/94, NStZ 1994, 548; vom 23. November 1988 – 3 StR 503/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 4; vom 2. November 1984 – 2 StR 647/84, WKRS 1984, 14619 Rn. 5).
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26 Nach der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik knüpft die Sanktionierung wegen eines Verstoßes gegen das Besitzverbot – insoweit im weitgehenden Einklang mit den Erlaubnistatbeständen nach § 2 Abs. 3, § 3 KCanG – an Mehrmengen an. Denn die Strafnorm nennt nicht anders als die Bußgeldnorm des § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG absolute Gewichtsmengen, deren Überschreitung („mehr als“) den Tatbestand des verbotenen Besitzes von Cannabis (erst) erfüllt. Die betroffene Person missachtet das strafbewehrte Besitzverbot daher nur insoweit, als die Cannabismenge die Sanktionsschwellen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b KCanG übersteigt. Gleiches gilt für den Besitz von Cannabispflanzen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KCanG).
Allein im Besitz dieser überschießenden Menge liegt das tatbestandsmäßige Handeln des Täters (vgl. ebenso Möllinger, NStZ 2025, 52, 53, 55). Das Maß, in dem die strafrechtlichen Sanktionsschwellen überschritten sind, bestimmt damit den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2024 – 5 StR 631/23, juris Rn. 8; vom 30. April 2024 – 6 StR 536/23, juris Rn. 27). Deshalb hat auch bei der Berechnung der nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG die straffreie Menge außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 1 StR 276/24, NJW 2025, 314 Rn. 30; Beschlüsse vom 2. Oktober 2024 – 6 StR 299/24, juris Rn. 8; vom 19. August 2024 – 1 StR 132/24, juris Rn. 10; vom 26. Juni 2024 – 6 StR 113/24 Rn. 5; vom 12. Juni 2024 – 1 StR 105/24, juris Rn. 26; vom 30. April 2024 – 6 StR 536/23, juris Rn. 27; vom 24. April 2024 – 4 StR 50/24, StV 2024, 595 Rn. 12 ff.).
27 In der vorliegenden Konstellation besteht demnach für einen Schuldspruch wegen tateinheitlichen Besitzes von Cannabis kein Bedarf (aA Möllinger, NStZ 2025, 52, 55 f.). Vielmehr bildet das Handeltreiben mit Cannabis den Schuldumfang zutreffend ab, denn der weitergehende Besitz unterschreitet die Sanktionsgrenze des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG. Sofern der Besitz einer zugleich vorgehaltenen Eigenkonsummenge – anders als hier – für sich ordnungswidrig wäre (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG), kann eine solche Mengenüberschreitung ihrerseits straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. allgemein Göhler/Thoma, OWiG, 19. Aufl., § 21 Rn. 12; s. auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1970 – 4 StR 322/70, BGHSt 23, 342, 345).
28 2. Bei der Einziehung von Cannabis als Tatobjekt (§ 37 KCanG) muss eine dem Eigenkonsum des Täters oder Teilnehmers dienende Teilmenge, die für sich betrachtet die straffreien oder verwaltungsrechtlich erlaubten Besitzmengen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 3 KCanG) wahrt, nicht ausgenommen werden (vgl. i.E. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 1 StR 276/24, NJW 2025, 314 Rn. 32 unter Verweis auf – nicht tragend – BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 – 1 StR 105/24, juris Rn. 22 ff. [„Freigrenzen“; mit Anm. Terwolbeck, StRR 2024, 24; Lichtenthäler, FD-StrafR 2024, 817914]; ebenso OLG Schleswig, SchlHA 2024, 449, 451; BeckOK BtMG/Hollering/Köhnlein, 25. Ed., § 37 KCanG Rn. 7; Ferner, jurisPR-StrafR 8/2024 Anm. 2; offen BGH, Beschluss vom 7. August 2024 – 3 StR 237/24, juris Rn. 8). Die freigestellten Besitzmengen sind nicht als gleichsam einziehungsfest zu verstehen (so aber AG Bautzen, StV 2024, 585; AG Westerstede, Urteil vom 2. April 2024 – 42 Ls 209/23, juris Rn. 19; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 74b Rn. 8b; Möllinger, NStZ 2025, 52 ff.; Patzak/Möllinger, NStZ 2024, 321, 325; i.E. ebenso, jedoch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit gemäß § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 37 KCanG Rn. 1). Dieses Ergebnis folgt aus allgemeinen einziehungsrechtlichen Maßgaben.
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30 Tatverstricktes Cannabis kann der Einziehung mit Strafcharakter oder der Sicherungseinziehung unterliegen. Im Fall der Einziehung mit Strafcharakter setzt die gegen den Täter oder Teilnehmer gerichtete Anordnung voraus, dass ihm das Cannabis gehört (§ 74 Abs. 3 StGB) und er die betreffende rechtswidrige Tat schuldhaft beging (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 501/22, NStZ-RR 2023, 174; s. zudem zur Einziehung gegen einen Dritteigentümer nach § 37 Satz 2 KCanG, § 74a StGB BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 186/24, juris Rn. 17). Unabhängig davon betrifft im Fall der Sicherungseinziehung die Anordnung den Tatbeteiligten als (letzten) Inhaber der Sachherrschaft über das Cannabis, das im Sinne von § 74b Abs. 1 StGB gefährlich ist (vgl. Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 74b Rn. 5, 8a; allgemein zu dieser Norm BGH, Beschlüsse vom 7. September 2021 – 3 StR 128/21, wistra 2022, 292 Rn. 8; vom 25. August 2021 – 3 StR 44/21, NStZ-RR 2022, 12 f.; vom 2. März 2021 – 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608 Rn. 16 f.). Die Anordnung steht nach § 37 Satz 1 KCanG im tatrichterlichen Ermessen. Zudem ist der in § 74f StGB kodifizierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
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Besitzt etwa der Täter eine Haschischplatte oder einen Beutel mit Marihuana, die er je zur Hälfte zur gewinnbringenden Veräußerung und für den Eigenkonsum vorgesehen hat, sind die Platte als einheitliche Sache und der Beutelinhalt als – dieser gleichgestellte – Sacheinheit (vgl. § 948 BGB; MüKoBGB/Stresemann, 10. Aufl., § 90 Rn. 15) notwendiger Gegenstand des Handeltreibens mit Cannabis. Ohne Rücksicht auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG unterliegt damit hier beides nach § 37 KCanG der Einziehung schon als jeweiliges Tatobjekt der Straftat gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Auch die Cannabisblüten sind in einem solchen Fall unselbständige Stücke jener Einheit, die durch ihre Vermengung begründet ist (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 3. Dezember 1954 – 2 StR 287/53, BGHSt 7, 78, 80 mwN).
Dass sich die Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis – ebenso wie die wegen dessen Erwerbs oder Entgegennahme gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG – nach bestimmten Gewichtsmengen richtet, ist insoweit nicht bedeutsam.
32 Diese Beurteilung entspricht dem Einziehungsrecht im Übrigen. So unterliegt bei der Geldwäschestrafbarkeit ein Vermögensgegenstand, der mit nicht völlig unerheblichen inkriminierten sowie mit legalen Geldmitteln erworben wurde und damit Tatobjekt des § 261 Abs. 1 und 2 StGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150 mwN; Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254 Rn. 5 f.), insgesamt der Einziehung nach § 261 Abs. 10 Satz 1, § 74 Abs. 2 StGB, nicht nur im Umfang seiner Bemakelungsquote. Wie § 261 Abs. 10 Satz 1 StGB erfasst § 37 KCanG die seinem Anwendungsbereich unterfallenden Gegenstände jeweils als Ganzes. Unangemessene Härten im Einzelfall können gegebenenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 74f Abs. 1 StGB berücksichtigt und im Rahmen der Strafzumessung ausgeglichen werden (vgl. zur Geldwäsche BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028 Rn. 61 ff.).
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34 Tatobjekt des Besitzes ist zunächst wiederum eine einzige vom Täter besessene verkörperte Cannabismenge, die einen der in § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b KCanG normierten Grenzwerte überschreitet, etwa eine Haschischplatte von 100 Gramm. In einem Behältnis aufbewahrtes Marihuana ist ebenso wenig teilweise ausscheidbar. Aber auch getrennt verwahrte Cannabiseinheiten, die insgesamt zur Besitzstrafbarkeit führen, sind allesamt Tatobjekte, selbst wenn jede oder einzelne von ihnen für sich gesehen den Besitztatbestand nicht erfüllen. Gleiches gilt für den Besitz von Cannabispflanzen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KCanG).
35 Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG. Hält der Täter beispielsweise an seinem Wohnsitz drei Beutel mit Marihuana zu jeweils 50 Gramm für die uneigennützige Abgabe oder den Eigenkonsum vorrätig, ist das gesamte Cannabis notwendiger Gegenstand des strafbaren Besitzes. Keines der Objekte kann hinweggedacht werden, ohne dass die tatbestandsmäßige Grenzwertüberschreitung von 90 Gramm (150 Gramm abzüglich 60 Gramm) entfiele. Alle drei definieren – vorbehaltlich unterschiedlicher Wirkstoffanteile – den Unrechtsgehalt in gleicher Weise. Diesen bestimmt auch der Besitz bereits für sich strafbewehrter Einzelmengen (z.B. 100 Gramm Haschisch) nicht allein. Vielmehr gehen zugleich gelagerte kleinere Einheiten (z.B. 10 Gramm Marihuana) ebenfalls in das jeweilige Maß der Grenzwertüberschreitung ein. Gleichermaßen hängt von der Gesamtzahl besessener Cannabispflanzen die im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KCanG tatbestandsmäßige Mengenüberschreitung ab. Eine Handhabe, einzelne Cannabismengen oder -pflanzen auszunehmen, sieht das Einziehungsrecht im Rahmen seiner Anordnungsvoraussetzungen nicht vor.
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37 Auch verdrängte Strafvorschriften sind zu berücksichtigen, soweit auf sie Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB gestützt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 1964 – 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189; vom 8. Juli 1955 – 1 StR 245/55, BGHSt 8, 46, 52; vom 11. Februar 1955 – 1 StR 478/54, BGHSt 7, 307, 312; ebenso LK-StGB/Scholze, 14. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 116; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 144 mwN; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 22; Fischer, StGB, 72. Aufl., Vor § 52 Rn. 45; Graf/Jäger/Wittig/Ganter, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 52 StGB Rn. 18). Denn die Verwirklichung eines schwereren Delikts darf den Täter nicht begünstigen (vgl. zudem § 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
Diese Wertung greift auch hier. Damit besteht von vornherein – einziehungsrechtlich – kein rechtserheblicher Unterschied zu Fällen einer ausschließlichen Besitzstrafbarkeit oder der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, hinter die ein mitverwirklichter Besitz von Cannabis nicht konkurrenzrechtlich zurücktritt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 362/24; vom 27. August 2024 – 2 StR 158/24, juris Rn. 8). Denn der an sich verbotene Besitz von Cannabis, der nur kraft des ihn (teilweise) verdrängenden Handeltreibens und aufgrund der hierdurch verfehlten gesetzlichen Schwellenwerte nicht in den Schuldspruch eingeht, ist in gleicher Weise für die Einziehung der Tatobjekte relevant.
38 In Fällen schließlich, in denen der gleichzeitige Besitz einer Handels- und einer getrennt verwahrten Eigenkonsummenge den ordnungswidrigen Bereich nicht überschreitet (z.B. Handelsmenge 40 Gramm und Eigenkonsummenge 15 Gramm am Wohnsitz), ist § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b KCanG in den Blick zu nehmen. Im Hinblick auf die Einziehung der Tatobjekte über den Handelsbestand hinaus kann eine solche Ordnungswidrigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG bei einem Schuldspruch allein wegen Handeltreibens mit Cannabis herangezogen werden (vgl. hierzu allgemein KK-OWiG/Mitsch, 5. Aufl., § 21 Rn. 15; Göhler/Thoma, OWiG, 19. Aufl., § 21 Rn. 13; s. im hiesigen Kontext auch Möllinger, NStZ 2025, 52, 55).
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42 Die Vorschriften der § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 AntiDopG sehen ebenfalls eine allein mengenqualifizierte Besitzstrafbarkeit vor, die dort an die nicht geringe Menge eines Dopingmittels anknüpft (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 – 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86; vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 389/17, NStZ 2018, 475; s. ferner BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 – 3 StR 370/21, SpuRt 2022, 332). Die Einziehung der Tatobjekte regelt § 5 Satz 1 AntiDopG dahin, dass Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 AntiDopG bezieht, eingezogen werden können. Im Anwendungsbereich dieser Normen ist die Einziehung der gesamten Besitzmenge zulässig (vgl. Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 23;
Huth ebda. § 4 AntiDopG Rn. 152; NK-MedizinStR/Heger, § 5 AntiDopG Rn. 2: „alle Dopingmittel“). Dies ergibt schon der Wortlaut von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG („wer entgegen § 2 Abs. 3 … ein Dopingmittel … besitzt“). Auch die auf die Gefahr der Weitergabe abstellenden Gesetzesmaterialien enthalten keinen Anhalt, dass allein ein den Grenzwert übersteigender Besitzanteil der Einziehung nach § 5 AntiDopG unterläge (vgl. BT-Drucks. 18/4898 S. 25 f., 29, 33). Vielmehr hatte der Gesetzgeber durch die bis zum 17. Dezember 2015 gültigen Vorgängerregelungen in § 6a Abs. 2a Satz 1, § 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG die Strafbarkeit auf das Besitzverbot erstreckt, weil „nur eine solche Pönalisierung“ diesem „Beachtung verschaffen kann“ (BT-Drucks. 16/5526 S. 9).
Außerhalb einer bloßen Besitzstrafbarkeit ermöglicht die Tatobjekteinziehung gleichfalls den Zugriff auf legal besessene Vermögensgegenstände, etwa auf das Kraftfahrzeug im Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 3 StVG). Dieser Umstand kann allerdings das Ergebnis der Ermessensausübung oder der Verhältnismäßigkeitsprüfung beeinflussen.
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Limperg Schäfer Cirener Quentin Jäger Menges Bartel Gericke Zeng Fischer RiBGH Dr. Tiemann hat ander Entscheidung mitgewirkt,ist aber durch Urlaub an derUnterschrift verhindert.
Berg Scheuß Limperg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE715302025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public