← Deutschland

BGH XI ZR 45/24

Obsah (4)§ 2§ 8§ 606§ 41

KORE715322025 ECLI:DE:BGH:2025:030625UXIZR45.24.0 BGH 11. Zivilsenat 20250603 XI ZR 45/24 Urteil § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 307 BGB, §§ 307ff BGB, § 315 BGB, § 675g Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB,

Rn. 43 und vom

  1. Mai 2025 - V ZR 133/24, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom
  2. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077 Rn. 7). Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Gläubigers beeinflussen den Beginn der Verjährung daher in der Regel nicht (BGH, Urteil vom
  3. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). 37 Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann den Verjährungsbeginn allerdings ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senatsurteile vom
  4. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom
  5. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 86, vom
  6. März 2019 - XI ZR 95/17, WM 2019, 1014 Rn. 27 und vom
  7. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 41; BGH, Urteile vom
  8. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1331, vom
  9. Dezember 2008 - III ZR 132/08, WM 2009, 566 Rn. 14, vom
  10. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 48, vom
  11. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23, vom
  12. Februar 2018 - IV ZR 304/16, WM 2018, 512 Rn. 15 sowie IV ZR 385/16, WM 2018, 514 Rn. 15 und vom
  13. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 43). Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (Senatsurteile vom
  14. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35, vom
  15. Juli 2017,

Rn. 86 und vom 9. Juli 2024,

; BGH, Urteile vom

  1. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 231 f., vom
  2. Juni 2016 - I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 42, vom
  3. Februar 2018 - IV ZR 304/16,

Rn. 18 sowie IV ZR 385/16,

Rn. 18 und vom 16. Mai 2025 - V ZR 133/24, juris Rn. 34). 38

(2)Gemessen an diesen Vorgaben war den Verbrauchern eine Klageerhebung zumutbar, nachdem ihnen die Änderungen der Entgelte mitgeteilt worden waren, sie die Saldoabschlüsse erhalten hatten und die sechswöchige Einwendungsfrist jeweils abgelaufen war. Der Verjährungsbeginn war vorliegend nicht wegen des Bestehens einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben (zutreffend AG Neuss, WM 2022, 1373, 1374 f.; Bunte/Zahrte in Bunte/Zahrte, AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen,
  1. Aufl., AGB-Banken Rn. 36k; Grigoleit, WM 2023, 749 Rn. 85 ff.; Klanten, RdZ 2022, 207, 208; Langner, WM 2023, 853 Rn. 24; Omlor, NJW 2021, 2243 Rn. 35; Piper, BKR 2022, 389, 393; Simon, ZIP 2022, 13, 17; Vogel, ZBB 2021, 312, 323; zweifelnd Schultess, NJW 2022, 431 Rn. 38 ff.; aA LG Trier, ZIP 2023, 295, 298 ff.; Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb. 2022, Anh. zu §§ 305-310 Rn. F 148g; Lang, BKR 2022, 78, 83; Maier, EWiR 2022, 515, 516; ders., VuR 2024, 301, 307 f.; Rodi, EWiR 2022, 355, 357). 39 (a) Vor Verkündung des Senatsurteils vom
  2. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) bestand keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der AGB-rechtlichen Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln im Rechtsverkehr der Banken und Sparkassen, die eine Klage vor dem
  3. April 2021 unzumutbar gemacht hätte. 40 Wie der Senat bereits klargestellt hat, lässt sich der vor dem
  4. April 2021 ergangenen Senatsrechtsprechung keine Billigung von Zustimmungsfiktions-klauseln entnehmen (Senatsurteil vom
  5. April 2021 - XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 Rn. 36). Die Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln beruht auf deren Abweichung von dem allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsatz, wonach das Schweigen des Verwendungsgegners zu einem ihm unterbreiteten Vertragsänderungsantrag nicht als Annahme im Sinne der §§ 145 ff. BGB zu qualifizieren ist (Senatsurteil,

Rn. 21 ff.). Damit enthält die tragende Begründung des Senatsurteils keinen Rechtsgedanken, der nicht schon seit jeher Gültigkeit beansprucht und der die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Entgelten, die auf der Grundlage von im Wege der Zustimmungsfiktionsklausel vermeintlich zustande gekommenen Änderungsvereinbarungen von der Musterbeklagten zu Unrecht vereinnahmt wurden, als unzumutbar erscheinen lässt. 41 Darüber hinaus steht das Senatsurteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) in einer Linie mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2007 (III ZR 63/07, WM 2007, 2202), das die Wirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zwar offenlässt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007,

Rn. 33), eine Zustimmungsfiktionsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internet-Service-Providers aber ebenfalls deshalb für unwirksam erklärt hat, weil für die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen ein den Erfordernissen der §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007,

Rn. 32). Danach hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Zustimmungsfiktionsklausel bereits im Jahr 2007 aufgrund einer Abweichung von denselben allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen als unwirksam eingestuft wie der Senat in seinem Urteil vom 27. April 2021 (

). Dementsprechend stand den Verbrauchern mit dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2007 (

) eine höchstrichterliche Entscheidung zur Seite, die eine Klageerhebung mit hinreichender Erfolgsaussicht möglich und damit zumutbar gemacht hat. Risikolos muss die Rechtsverfolgung für das Vorliegen einer zumutbaren Klageerhebung dabei nicht sein (st. Rspr., Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 56, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 85, 100 und vom 19. März 2019 - XI ZR 95/17, WM 2019, 1014 Rn. 35; BGH, Urteile vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, WM 2009, 566 Rn. 14 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52). 42 (

  1. b)Die Rechtslage war auch nicht wegen von dem Senatsurteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) abweichender Instanzrechtsprechung oder aufgrund von lange Zeit beanstandungslos gebliebener Verwendung von Zustimmungsfiktionsklauseln im Rechtsverkehr der Banken und Sparkassen unsicher und zweifelhaft. 43 (
  2. aa)Soweit Zustimmungsfiktionsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen vor dem Senatsurteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) ausdrücklich durch einzelne Instanzgerichte gebilligt wurden (OLG Köln, WM 2020, 878; LG Köln, Urteil vom 12. Juni 2018 - 21 O 351/17, juris; LG Berlin, ZIP 2019, 1367), handelte es sich bei den Urteilen des OLG Köln (

) und des LG Köln (

) um die Entscheidungen der Vorinstanzen zu dem Senatsurteil vom 27. April 2021 (

), die nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Sie konnten, da gegen sie jeweils Rechtsmittel eingelegt worden war, von vornherein eine Klage, mit der das Gegenteil von der in ihnen geäußerten Rechtsauffassung vertreten wird, nicht unzumutbar machen. Das Urteil des Landgerichts Berlin (

) stellt lediglich eine vereinzelt gebliebene erstinstanzliche Entscheidung dar, die keine hinreichende Prognose über den Erfolg oder Misserfolg einer Klage erlaubt und die damit eine Klage ebenfalls nicht unzumutbar machen kann. Eine Rechtslage ist nicht schon dann unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und - wie hier bis zum Senatsurteil vom 27. April 2021 (

) - noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (BGH, Urteile vom

  1. Februar 2018 - IV ZR 304/16, WM 2018, 512 Rn. 17 sowie IV ZR 385/16, WM 2018, 514 Rn. 17 und vom
  2. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 45). 44 (bb) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Maier, EWiR 2022, 515, 516) ergibt sich auch nicht aus der lange Zeit beanstandungslos gebliebenen Verwendung von Zustimmungsfiktionsklauseln im Rechtsverkehr der Banken und Sparkassen, dass eine auf die Rückzahlung von Kontoführungsentgelten gerichtete Klage bis zur Entscheidung des Senats vom
  3. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) unzumutbar war (vgl. Grigoleit, WM 2023, 749 Rn. 88; Herresthal, ZHR 186 [2022], 373, 376 Fn. 15; Omlor, NJW 2021, 2243 Rn. 19 ff.; Piper, BKR 2022, 389, 393; für Vertrauensschutz dagegen wohl Bunte/Zahrte in Bunte/Zahrte, AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen,
  4. Aufl., AGB-Banken Rn. 36h; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht,
  5. Aufl., § 307 BGB Rn. 214c; Florstedt, ZBB 2022, 261, 264). Einer langjährigen und verbreiteten Verwendung von unwirksamen Zustimmungsfiktionsklauseln kommt kein für die Unzumutbarkeit einer Klageerhebung maßgebendes Gewicht zu (vgl. Grigoleit,

Rn. 91). Für die Beantwortung der Frage, ob die Erhebung einer Klage zumutbar im Sinne der übergreifenden Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist, ist in erster Linie die höchstrichterliche Rechtsprechung oder die Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte maßgebend (vgl. Senatsurteile vom

  1. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 46, 59 und vom
  2. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 95, 98). Eine Klageerhebung ist danach insbesondere dann zumutbar, wenn die Rechtslage ausgehend von höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. Senatsurteil vom
  3. Oktober 2014,

Rn. 60; BGH, Urteile vom 26. September 2012,

Rn. 50, 53 und vom

  1. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 25 ff.). So liegen die Dinge hier. 45 Die rechtliche Wirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen war zwar bis zum Senatsurteil vom
  2. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) nicht Gegenstand höchstrichterlicher oder rechtskräftiger obergerichtlicher Rechtsprechung. Dieser Umstand macht die Rechtslage jedoch nicht unsicher und zweifelhaft (BGH, Urteil vom
  3. Mai 2025 - V ZR 133/24, juris Rn. 38). Nachdem das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
  4. Oktober 2007 (III ZR 63/07, WM 2007, 2202 Rn. 27 ff.) eine zuverlässige Tendenz zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln hatte erkennen lassen (siehe oben, (a)), war den Verbrauchern die Erhebung einer Klage, die auf die Rückzahlung der ohne vertragliche Grundlage von der Musterbeklagten vereinnahmten Entgelte gerichtet ist, bereits nach der jeweiligen Leistungserbringung zumutbar. 46

(3)Das unionsrechtliche Effektivitätsgebot i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Klauselrichtlinie rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. 47 (a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist es mangels einschlägiger Unionsregelung Sache der Mitgliedstaaten, das Verfahren - einschließlich der Verjährungsregelungen - für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Verbraucher aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürfen diese Verfahren allerdings nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität; vgl. EuGH, Urteile vom
  1. Juli 2020 - C-698/18 und C-699/18, WM 2020, 1409 Rn. 57 - Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, vom
  2. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19, WM 2020, 1477 Rn. 83 - Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, vom
  3. April 2021 - C-485/19, WM 2021, 973 Rn. 52 - Profi Credit Slovakia, vom
  4. Juni 2021 - C-776/19 bis C-782/19, WM 2021, 1882 Rn. 27 - BNP Paribas Personal Finance, vom
  5. September 2022 - C-80/21 bis C-82/21, WM 2022, 2120 Rn. 86 - D.B.P., vom
  6. Januar 2024 - C-810/21 bis C-813/21, WM 2024, 1121 Rn. 42 - Caixabank und vom
  7. April 2024 - C-561/21, juris Rn. 60 - Banco Santander). Dementsprechend verstößt es nicht gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, wenn Erstattungsansprüchen von Verbrauchern, die auf einer unwirksamen Vertragsklausel beruhen, eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, sofern hierdurch die Ausübung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (EuGH, Urteile vom
  8. Juni 2021,

Rn. 39 f., vom 8. September 2022,

Rn. 91, vom 25. Januar 2024,

Rn. 44 und vom 25. April 2024 - C-484/21, WM 2024, 1117 Rn. 26 f. - Caixabank sowie C-561/21,

Rn. 30 f.). Eine im Voraus festgelegte und bekannte dreijährige Frist ist in diesem Sinne grundsätzlich ausreichend, um es Verbrauchern zu ermöglichen, wirksame Rechtsbehelfe vorzubereiten und einzulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 9. Juli 2020,

Rn. 64, vom 22. April 2021,

Rn. 59 und vom 8. September 2022,

Rn. 92). Eine Verjährungsfrist kann allerdings nur dann mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (EuGH, Urteile vom 9. Juli 2020,

Rn. 67, 75, vom 10. Juni 2021,

Rn. 46, vom 8. September 2022,

Rn. 98 und vom 25. Januar 2024,

Rn. 38, 47 f.). 48 (b) Bei der nationalen kenntnisabhängigen Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) handelt es sich um eine angemessene Ausschlussfrist für die Rechtsverfolgung, die die vorgenannten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahrt und die nicht dazu führt, dass die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der Klage zur Folge hat (Senatsurteil vom

  1. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 45 mwN; vgl. auch BeckOK BGB/H. Schmidt,
  2. Ed. 1.2.2025, § 306 Rn. 7; Edelmann/Schultheiß/Weil, BB 2022, 1548, 1550; Fademrecht, WM 2024, 1107 Rn. 29 ff.; Grigoleit, WM 2023, 749 Rn. 105; Herresthal, NJW 2023, 1161 Rn. 23; Schultheiß, BKR 2021, 629, 635 f.). 49 Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus (BGH, Urteil vom
  3. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 43). Er kann allerdings nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung hinausgeschoben sein, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung (siehe oben,

(1)). Diese übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn stellt sicher, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor die Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird. 50 Wie bereits ausgeführt, war eine Klageerhebung durch Verbraucher vorliegend schon vor Verkündung des Senatsurteils vom
  1. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) zumutbar, da für Verbraucher - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von rechtlicher Beratung (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077 Rn. 8; Piekenbrock, GPR 2020, 304, 307) - die AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom
  3. Oktober 2007 (III ZR 63/07, WM 2007, 2202 Rn. 27 ff.) erkennbar war und sie damit die rechtsgrundlos gezahlten Entgelte gerichtlich hätten zurückfordern können (siehe oben,
(2)). Eine zutreffende rechtliche Bewertung durch den Verbraucher selbst ist dabei nicht erforderlich (zutreffend Grigoleit, WM 2023, 749 Rn. 82; Homberger, EWiR 2023, 227, 228; aA LG Trier, ZIP 2023, 295, 300; Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb. 2022, Anh. zu §§ 305-310 Rn. F 148g; Feldhusen, NJW 2023, 2905 Rn. 8 f.; Maier, VuR 2024, 301, 306 f.; Rodi, WM 2021, 1357, 1360 Fn. 158, 1361). Erforderlich für eine Vereinbarkeit der nationalen Verjährungsregel mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz ist insoweit nur, dass der Verbraucher, wie hier, "die Möglichkeit" hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor die Frist zur Geltendmachung dieser Rechte zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (EuGH, Urteile vom
  1. Juni 2021 - C-776/19 bis C-782/19, WM 2021, 1882 Rn. 46 - BNP Paribas Personal Finance, vom
  2. September 2022 - C-80/21 bis C-82/21, WM 2022, 2120 Rn. 98 - D.B.P. und vom
  3. Januar 2024 - C-810/21 bis C-813/21, WM 2024, 343 Rn. 48 - Caixabank; Herresthal, NJW 2023, 1161 Rn. 23). 51 (c) Soweit der EuGH (Urteil vom
  4. Januar 2024 - C-810/21 bis C-813/21, juris Rn. 55 - Caixabank) es für die Ingangsetzung einer Verjährungsfrist als relevant angesehen hat, dass der Verbraucher von der "rechtlichen Würdigung" des Sachverhalts Kenntnis hat, scheidet eine richtlinienkonforme Auslegung von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus (Senatsurteil vom
  5. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 46 f. mwN). Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, überschritte eine solche Auslegung den eindeutigen Wortlaut und den Sinn und Zweck der nationalen Vorschrift (Senatsurteil,

). 52

  1. b)Der Hilfsantrag zum Feststellungsziel 7 ist ebenfalls unbegründet. Es trifft nicht zu, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Ansprüche von Verbrauchern gegen die Musterbeklagte auf Erstattung von Entgelten bzw. Gebühren im Sinne des Feststellungsziels 3 frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 zu laufen begann. Wie bereits ausgeführt, war Verbrauchern eine Klageerhebung vorliegend schon vor Verkündung des Senatsurteils vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) zumutbar, nachdem ihnen die Änderungen der Entgelte mitgeteilt worden waren, sie die Saldoabschlüsse erhalten hatten und die sechswöchige Einwendungsfrist jeweils abgelaufen war (siehe oben,
  2. a)bb)

(2)). 53
  1. Keinen Erfolg hat die Revision des Musterklägers auch insoweit, als sie sich gegen die Zurückweisung des Feststellungsziels 8 wendet, wonach § 242 BGB im Anwendungsbereich der Klauselrichtlinie gegenüber Verbrauchern, die aufgrund der Missbräuchlichkeit der Zustimmungsfiktionsklausel einen Anspruch auf Erstattung von Entgelten bzw. Gebühren im Sinne des Feststellungsziels 3 geltend machen, richtlinienkonform dahingehend auszulegen sei, dass sich die Musterbeklagte nur dann auf einen Schutz durch diese Vorschrift wegen Verwirkung oder rechtsmissbräuchlicher Rechtsausübung berufen könne, wenn die Verbraucher schon vor dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichtshofs vom
  2. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) Kenntnis davon hatten, dass die Zustimmungsfiktionsklausel missbräuchlich ist. 54 Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass dieses Feststellungsziel deswegen unzulässig ist, weil es nicht verallgemeinerungsfähig ist. Die Frage, ob sich eine Vertragspartei auf die Verwirkung eines Rechts oder auf eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung berufen kann, lässt sich nur individuell in jedem Einzelfall beantworten. Das folgt hinsichtlich der Verwirkung bereits daraus, dass Zeit- und Umstandsmoment, die eine Verwirkung begründen, nicht unabhängig voneinander betrachtet werden können, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (Senatsurteil vom
  3. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 115 f.). Von einer vom Zeitmoment unabhängigen Betrachtung geht das Feststellungsziel 8 jedoch aus, da es starr auf den Zeitpunkt des Senatsurteils vom
  4. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) abstellt und diesen Zeitpunkt in den Kontext mit einem Umstandsmoment setzt, nämlich der Kenntnis der Verbraucher von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel. Darüber hinaus kann für die Beurteilung des Umstandsmoments nicht nur auf die Kenntnis des Gläubigers (hier der Verbraucher) von einem bestimmten Umstand abgestellt werden. Maßgebend für das Umstandsmoment ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter anderem auch, ob ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei (der Musterbeklagten) im konkreten Einzelfall vorliegt (vgl. Senatsurteil vom
  5. Oktober 2021,

mwN). 55 Die Frage, ob die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig ebenfalls nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (st. Rspr., Senatsurteile vom

  1. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 27 und vom
  2. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 20, jeweils mwN). Diese Bewertung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann nicht im Rahmen eines Musterverfahrens in verallgemeinerungsfähiger Weise vorgenommen werden. 56
  3. Ohne Erfolg bleibt die Revision des Musterklägers schließlich im Hinblick auf die Zurückweisung des Feststellungsziels 9, wonach sich die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern, die aufgrund der Missbräuchlichkeit der Zustimmungsfiktionsklausel einen Anspruch auf die Erstattung von Entgelten bzw. Gebühren im Sinne des Feststellungsziels 3 und/oder die Herausgabe eines Saldoanerkenntnisses im Sinne des Feststellungsziels 4 geltend machen, nicht auf eine Ausschlussfrist nach § 676b Abs. 2 BGB berufen könne. Das Feststellungsziel ist unzulässig, da die mit ihm verbundene Frage nicht klärungsbedürftig ist. 57 Rechtsfragen, die rechtliche Voraussetzungen im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF darstellen, sind unter anderem dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinlänglich geklärt, in Instanzrechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt und zwischen den Parteien unstreitig sind (Senatsurteil vom
  4. Juli 2024 - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 28). Darüber hinaus fehlt es an einem Klärungsbedürfnis für eine Rechtsfrage bereits dann, wenn sie höchstrichterlich entschieden ist, der Musterbeklagte dem nicht entgegentritt und keine neuen Umstände, wie etwa eine abweichende jüngere Instanzrechtsprechung, oder wesentliche neue Argumente ersichtlich sind (vgl. OLG Koblenz, BeckRS 2016, 14650 Rn. 10 ff.; Amrhein, Die Musterfeststellungsklage, 2020, S. 107 f.; Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO,
  5. Aufl., § 3 KapMuG Rn. 14; Hüntemann in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch,
  6. Aufl., § 97 Rn. 31; Kruis in Hess/Reuschle/Rimmelspacher, KapMuG,
  7. Aufl., § 2 Rn. 71 f.; Rohls in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage,
  8. Aufl., § 3 Rn. 49; Vorwerk/Stender/Radtke-Rieger in Vorwerk/Wolf, KapMuG,
  9. Aufl., § 3 Rn. 13; Waßmuth/Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung,
  10. Aufl., § 606 ZPO Rn. 102; Waßmuth in Asmus/Waßmuth,

§ 2Kap

MuG Rn. 19 f.; weiter hingegen BeckOK ZPO/Lutz,

  1. Ed. 1.7.2023, § 606 Rn. 20; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage,
  2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 12; ders., VDuG,
  3. Aufl., § 41 VDuG Rn. 7). 58 Gemessen hieran fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich die in § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Ausschlussfrist nur auf Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister bezieht, denen ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang zugrunde liegt oder die auf einer nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung eines Zahlungsauftrags beruhen (Senatsurteil vom
  4. Juli 2023 - XI ZR 111/22, BGHZ 238, 18 Rn. 24 ff.). Dem ist die Literatur gefolgt (Grüneberg/Grüneberg, BGB,
  5. Aufl., § 676b Rn. 5; BeckOK BGB/Schmalenbach,
  6. Ed. 1.2.2025, § 676b Rn. 3a; Werner in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht,
  7. Aufl., Rn. 4.178; Herresthal, EWiR 2023, 513, 514; Konow/Sehorz, BKR 2023, 788, 793; Omlor, JZ 2023, 981, 983; Samhat, WuB 2024, 153, 156; Zwade, jurisPR-BKR 4/2024 Anm. 4 unter C.). Die Musterbeklagte teilt diese Ansicht ebenfalls. Sie macht auch nicht geltend, dass gegen die im Schrifttum anerkannte Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom
  8. Juli 2023,

) neue Argumente vorgebracht worden sind oder sich zwischenzeitlich neue Umstände ergeben haben, die eine neue Beurteilung rechtfertigen. C. Revision der Musterbeklagten 59 Die Revision der Musterbeklagten hat teilweise Erfolg. I. 60 Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Musterbeklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: 61 Das Feststellungsziel 1 sei zulässig, insbesondere sei das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Maßgeblich sei die Perspektive der angemeldeten Verbraucher. Eine aus dieser Sicht anspruchsbegründende Rechtsfrage sei erst dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn keinerlei vernünftige Zweifel daran bestünden, wie diese zu beantworten sei. Solange es im Rahmen des Möglichen liege, dass diese Rechtsfrage von den zur Entscheidung der Individualprozesse berufenen Gerichten anders beurteilt werde, bestehe aus objektiver Sicht der betroffenen Verbraucher ein Interesse daran, die Rechtsfrage für ihre Individualprozesse bindend zu klären. Zwar liege mit dem sogenannten P. -Urteil (Senatsurteil vom

  1. April 2021 - XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung vor. Angesichts der erheblichen Kritik, die die Entscheidung erfahren habe, sei nicht hinreichend auszuschließen, dass die Unwirksamkeit der Klausel von den in den Individualprozessen zur Entscheidung berufenen Richtern anders gesehen werde. Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten sei das Feststellungsinteresse auch nicht deshalb entfallen, weil sie am
  2. Juni 2021 gegenüber dem Musterkläger eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung betreffend die weitere Verwendung und Berufung auf die Zustimmungsfiktionsklausel abgegeben habe und taggleich gegenüber ihren Kunden erklärt habe, sich ab sofort nicht mehr auf diese Klausel zu berufen. Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sei den Verbrauchern nicht bekannt. Der Kundenmitteilung lasse sich keine umfassende Distanzierung von der Klausel entnehmen. Die Erklärung beziehe sich ausdrücklich nur auf die Zukunft ("ab sofort") und lasse damit offen, was mit der Vergangenheit sei. 62 Der Hilfsantrag zum Feststellungsziel 3a sei zulässig und begründet. Der Musterkläger verfüge über das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Frage, ob die Musterbeklagte Entgelte und Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erlangt habe, sei eine anspruchsbegründende Voraussetzung für bereicherungsrechtliche Rückerstattungsansprüche der betroffenen Verbraucher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Musterbeklagte habe von Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten, soweit der Erhebung dieser Entgelte bzw. Gebühren durch die Musterbeklagte die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel zugrunde gelegen habe. 63 Das Feststellungsziel 4 sei zulässig und begründet. Es bestehe ein Feststellungsinteresse. Die Musterbeklagte berufe sich darauf, dass die angepassten Entgelte und damit die entsprechenden Saldoanerkenntnisse mit Rechtsgrund geleistet worden seien. Da sich für die Belastungsbuchungen der Musterbeklagten auf den Konten der Kunden für Gebühren und Entgelte kein Rechtsgrund aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder einer konkludenten Genehmigung ergebe, könnten die Saldoanerkenntnisse grundsätzlich kondiziert werden. 64 Das Feststellungsziel 5 sei zulässig und begründet. Aus der objektiven Sicht der Musterbeklagten sei die schlichte Weiternutzung des Girokontos im bisherigen Umfang nicht als Annahme ihres Änderungsangebots zu deuten gewesen. Zum einen hätten die Verbraucher mit der Weiternutzung ihres Kontos lediglich ihre vertraglichen Rechte in Anspruch genommen. Zum anderen habe die Musterbeklagte dem Verhalten ihrer Kunden insoweit keinerlei Erklärungswert beimessen können, weil beide Seiten davon ausgegangen seien, dass die Zustimmung zur Vertragsänderung fingiert werde und ein weiteres rechtsgeschäftliches Handeln der Verbraucher gerade nicht erforderlich sei. 65 Der Hauptantrag zum Feststellungsziel 6 sei zulässig und begründet. Die mit den Verbrauchern geschlossenen Verträge seien nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass der Verbraucher die Unwirksamkeit derjenigen Entgelterhöhungen, die das bei Vertragsschluss ursprünglich vereinbarte Entgelt überstiegen, nicht geltend machen könne, wenn er ihr nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Zugang des Rechnungsabschlusses, in dem das geänderte Gebührenmodell erstmals zur Anwendung gekommen sei, beanstandet habe. Die sogenannte Dreijahreslösung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur ergänzenden Vertragsauslegung von Energielieferverträgen sei auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. 66 Die hinsichtlich der Hilfswiderklageanträge zu 1 und 2 ausdrücklich als Musterfeststellungswiderklage erhobene Hilfswiderklage sei unzulässig, weil es sich bei der Musterbeklagten nicht um eine klagebefugte qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO aF handele. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 606 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF und der gesetzgeberischen Konzeption der Musterfeststellungsklage könne diese nur von qualifizierten Einrichtungen erhoben werden. Aus der Einführung von § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO aF, der im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten gewesen sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe durch eine Verweisung auf § 33 ZPO eine Musterfeststellungswiderklage einführen wollen. Ausweislich seiner Beschlussempfehlung habe der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die Verweisung auf das erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten allein deswegen aufgenommen, weil er abweichend von der ursprünglich vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landgerichte nun die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte vorgeschlagen habe. Die Zulässigkeit einer Musterfeststellungswiderklage folge auch nicht aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit. Die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils beschränke sich auf die klägerseits geltend gemachten Feststellungsziele. Der Musterbeklagte sei damit nicht gehindert, im Rahmen der nachfolgenden Individualprozesse über die Feststellungsziele hinausgehende Verteidigungsmittel geltend zu machen. 67 Die hinsichtlich der Hilfswiderklageanträge zu 3 und 4 als Feststellungsklage nach § 256 ZPO erhobene Widerklage sei ebenfalls unzulässig. Es fehle bereits ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Eine Rechtsbeziehung bestehe nur zwischen der Musterbeklagten und den Verbrauchern und nicht zwischen der Musterbeklagten und dem klagenden Verband. Es fehle darüber hinaus an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen berechtigten Interesse an den begehrten Feststellungen. Im Erfolgsfall bestünde die Rechtskraft der Entscheidung nur zwischen den Parteien des Musterfeststellungsverfahrens und nicht auch gegenüber den Verbrauchern in den nachgelagerten Individualprozessen. Eine Bindungswirkung nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF scheide aus, weil sich diese ausdrücklich nur auf die Feststellungsziele im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF beziehe. Schließlich fehle es auch an dem Erfordernis, dass die Klage und die Widerklage in derselben Prozessart erhoben seien. Bei der Musterfeststellungsklage und der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO handele es sich wegen der unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeit, des unterschiedlichen Instanzenzugs, der unterschiedlichen feststellungsfähigen Fragen und wegen der unterschiedlichen Bindungswirkung um unterschiedliche Prozessarten. II. 68 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 69
  3. Das Kammergericht ist rechtsfehlerhaft von der Zulässigkeit des Feststellungsziels 1 ausgegangen, wonach die von der Musterbeklagten im Verkehr mit Verbrauchern verwendete Zustimmungsfiktionsklausel unwirksam sei. Die Frage, ob die Zustimmungsfiktionsklausel unwirksam ist, ist nicht klärungsbedürftig. 70 Die Frage, ob die Zustimmungsfiktionsklausel unwirksam ist, kann zwar Gegenstand eines tauglichen Feststellungsziels im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF sein, da die Unwirksamkeit der Klausel rechtliche Voraussetzung und damit vorgreiflich für das Bestehen von Ansprüchen der Verbraucher auf Rückzahlung von Kontoführungsentgelten sein kann (vgl. Senatsurteil vom
  4. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 21). Es fehlt jedoch an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich entschieden ist, der Musterbeklagte dem nicht entgegentritt und keine neuen Umstände, wie etwa eine abweichende jüngere Instanzrechtsprechung, oder wesentliche neue Argumente ersichtlich sind (vgl. die Nachweise oben unter B. II. 5.). So liegen die Dinge hier. 71 Entgegen der Ansicht des Kammergerichts (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom
  5. März 2024 - 24 MK 1/21, juris Rn. 152) kommt es nicht darauf an, ob es im Rahmen des Möglichen liegt, ob die Rechtsfrage in einem Individualprozess abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung beurteilt wird. Wenn das Bestehen einer solchen Möglichkeit für die Zulässigkeit genügen würde, wäre die Klärungsbedürftigkeit bei Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nie auszuschließen, da erst nach § 613 Abs. 1 ZPO aF eine rechtliche Bindung an die höchstrichterliche Rechtsprechung geschaffen werden kann. 72 Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit. Nach der Rechtsprechung des Senats sind von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierte Zustimmungsfiktionsklauseln der vorliegenden Art im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteile vom
  6. April 2021 - XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 Rn. 19 ff. und vom
  7. November 2024 - XI ZR 139/23, BGHZ 242, 216 Rn. 19 f.). Dies ist mittlerweile in der Instanzrechtsprechung und Teilen der Literatur anerkannt (LG Dresden, WM 2024, 937, 938; AG Neuss, WM 2022, 1373, 1374; AG Bergisch Gladbach, Urteil vom
  8. September 2021 - 60 C 159/21, juris Rn. 7; Bunte/Artz in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch,
  9. Aufl., § 3 Rn. 17 ff.; Kruis, WuB 2024, 281, 283; krit. hingegen Bunte/Zahrte in Bunte/Zahrte, AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen,
  10. Aufl., AGB-Banken Rn. 36e ff.; MünchKommBGB/Casper,
  11. Aufl., § 675g Rn. 11 f.; Fuchs/Zimmermann in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht,
  12. Aufl., Banken-AGB Rn. 8b; Langner in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch,
  13. Aufl., § 46 Rn. 2a ff., jeweils mwN). Die Musterbeklagte teilt diese Ansicht ebenfalls. Sie informierte ihre Kunden im Jahr 2021 entsprechend und gab gegenüber dem Musterkläger eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung betreffend die weitere Verwendung der Zustimmungsfiktionsklausel und die Berufung auf diese ab. Vor diesem Hintergrund besteht kein weiterer Klärungsbedarf mehr. 73
  14. Ohne Erfolg wendet sich die Musterbeklagte gegen die vom Kammergericht zu dem Hilfsantrag zum Feststellungsziel 3a getroffene Feststellung, wonach die Musterbeklagte von Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten habe, soweit der Erhebung dieser Entgelte bzw. Gebühren durch die Musterbeklagte eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel zugrunde gelegen hat. 74 a) Der Hilfsantrag ist zulässig. 75 aa) Die Rechtsfrage ist vorgreiflich für Ansprüche der Verbraucher aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. 76 Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten hat diese die Entgelte von den Verbrauchern durch eine Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erhalten. Die Leistung durch die Verbraucher liegt in deren Genehmigung der Saldoabschlüsse, in denen die Entgelte jeweils verrechnet worden sind (siehe oben, B. II.
  15. b) aa)). Das Saldoanerkenntnis kann gemäß § 812 Abs. 2 BGB - in Gestalt der Korrekturbuchung - kondiziert werden (vgl. BGH, Urteil vom
  16. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 12; Bunte/Zahrte in Bunte/Zahrte, AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen,
  17. Aufl., AGB-Banken Rn. 125, 137). Unter bestimmten Umständen kann der Kontoinhaber direkt die Auszahlung des zu Unrecht belasteten Betrags verlangen (vgl. Senatsurteil vom
  18. März 2024 - XI ZR 107/22, BGHZ 240, 23 Rn. 48 mwN zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen). Dass gegenwärtig nicht feststeht, ob die weiteren Voraussetzungen für eine solche Auszahlung vorliegen, stellt - anders als die Musterbeklagte meint - die Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung nicht in Frage. 77 bb) Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO aF, § 256 Abs. 1 ZPO ist ebenfalls gegeben. 78 Das Feststellungsinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung muss auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vorliegen (Senatsurteil vom
  19. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 108). Daran fehlt es - anders als die Musterbeklagte meint - nicht deswegen, weil sie sich auf einen Rechtsgrund für die Entgelte nicht beruft, wenn ein Kunde einer Entgeltanpassung binnen drei Jahren nach erstmaliger Abrechnung widersprochen hat. Dass die Musterbeklagte nur unter bestimmten Voraussetzungen gewillt ist, den Rechtsstandpunkt einzunehmen, die Entgelte ohne Rechtsgrund erhalten zu haben, lässt das Feststellungsinteresse - und auch die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - nicht entfallen. Darüber hinaus stellt die Musterbeklagte zu Unrecht in Abrede, die Entgelte durch eine Leistung der Verbraucher erhalten zu haben (siehe vorstehend aa)). 79 cc) Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten ist der Hilfsantrag zum Feststellungsziel 3a auch nicht deswegen unzulässig, weil über die insoweit begehrte Feststellung zugleich im Rahmen des Feststellungsziels 4 zu entscheiden ist. Bei den beiden Feststellungszielen handelt es sich vielmehr um verschiedene Streitgegenstände. Jedes Feststellungsziel bildet ein im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF gesondertes Rechtsschutzbegehren und einen eigenständigen Streitgegenstand (BGH, Beschluss vom
  20. Juli 2019 - VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 10). Danach handelt es sich bei den Feststellungszielen 3a und 4 deswegen um verschiedene Streitgegenstände, weil mit ihnen unterschiedliche Feststellungen begehrt werden. Dass die Begründetheit in beiden Fällen von gemeinsamen materiell-rechtlichen Vorfragen abhängt, ändert hieran nichts. Die Feststellungsziele 3a und 4 dienen der Vorbereitung verschiedener Ansprüche. Das Feststellungsziel 4 ist für Ansprüche auf Herausgabe der Saldoanerkenntnisse aus § 812 Abs. 2 BGB vorgreiflich, das Feststellungsziel 3a demgegenüber für Zahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. 80 b) Der Hilfsantrag zum Feststellungsziel 3a ist auch begründet. 81 Die Musterbeklagte hat von Verbrauchern Entgelte im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten, soweit sie die Erhebung dieser Entgelte auf eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel gestützt hat. Da die Zustimmungsfiktionsklausel im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, ist das erhobene Entgelt jeweils nicht wirksam durch eine Zustimmungsfiktion des Verbrauchers vereinbart worden. Damit hat die Musterbeklagte ein solches Entgelt ohne Rechtsgrund erhalten (vgl. Senatsurteil vom
  21. November 2024 - XI ZR 139/23, BGHZ 242, 216 Rn. 19 f.). 82 Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten ergibt sich ein Rechtsgrund nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne der sogenannten Dreijahreslösung. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat (Senatsurteil vom
  22. November 2024 - XI ZR 139/23, BGHZ 242, 216 Rn. 20 ff.), kann sich ein Bankkunde auch dann noch auf die Unwirksamkeit einer Zustimmungsfiktionsklausel nach Maßgabe des Senatsurteils vom
  23. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) berufen und rechtsgrundlos gezahlte Kontoführungsentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückverlangen, wenn er die von der Bank rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelte länger als drei Jahre widerspruchslos gezahlt hat. Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung von Energielieferverträgen geltende sogenannte Dreijahreslösung findet im Zusammenhang mit der Rückforderung rechtsgrundlos erhobener Kontoführungsentgelte keine Anwendung (Senatsurteil vom
  24. November 2024,

). 83

  1. Die Revision der Musterbeklagten hat aus den unter
  2. genannten Erwägungen auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die vom Kammergericht getroffene Feststellung zum Feststellungsziel 4 wendet. Die Saldoanerkenntnisse hat die Musterbeklagte ebenfalls ohne Rechtsgrund erhalten, soweit diese Belastungen der Verbraucher mit Entgelten enthalten, die wegen der unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel nicht wirksam vereinbart worden sind. 84
  3. Mit Erfolg wendet sich die Musterbeklagte allerdings gegen die Entscheidung des Kammergerichts zum Feststellungsziel 5, wonach sich die Musterbeklagte deswegen nicht auf eine konkludente Zustimmung zur Einführung oder Erhöhung von Entgelten berufen könne, weil die Verbraucher ihr Konto im vertragsgemäßen Umfang weitergenutzt haben. Das Feststellungsziel ist unzulässig, da die Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist. 85 Nur verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen können im Musterfeststellungsverfahren geklärt werden (Senatsurteil vom
  4. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 111). Hierzu zählt die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht aber von Individualerklärungen (vgl. Senatsurteil vom
  5. Oktober 2021,

Rn. 44; Rohls in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage,

  1. Aufl., § 3 Rn. 52). Die Frage, ob die Verbraucher der von der Musterbeklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen konkludent durch eine Fortsetzung der Nutzung der Girokonten im vertragsgemäßen Umfang zugestimmt haben, lässt sich nur individuell für jeden Verbraucher separat klären. 86 Zur Änderung eines Schuldverhältnisses ist gemäß § 311 Abs. 1 BGB ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich. Der Änderungsvertrag kommt wie jeder Vertrag durch den Austausch korrespondierender Willenserklärungen nach den §§ 145 ff. BGB zustande. Ob ein schlüssiges Verhalten wie die Nutzung des Girokontos nach der Ankündigung geänderter Entgeltbedingungen als Willenserklärung mit dem Inhalt zu werten ist, dass der Verbraucher den geänderten Bedingungen zustimmt, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen ist (Senatsurteil vom
  2. November 2024 - XI ZR 139/23, BGHZ 242, 216 Rn. 14). Diese Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Senatsurteil vom
  3. November 2024,

Rn. 15) und kann folglich jeweils nur mit Blick auf die konkreten Umstände vorgenommen werden. 87 5. Ohne Erfolg bleibt die Revision der Musterbeklagten im Hinblick auf die Entscheidung des Kammergerichts über den Hauptantrag zum Feststellungsziel 6. Zu Recht hat das Kammergericht festgestellt, dass keine ergänzende Vertragsauslegung dahin vorzunehmen ist, dass die Verbraucher das Fehlen eines rechtlichen Grunds für Kontoführungsentgelte nicht geltend machen können, soweit sie diese Entgelte nach Zugang der Abrechnungen nicht beanstandet haben. 88

  1. a)Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten ist das Feststellungsziel nicht deswegen unzulässig, weil über die begehrte Feststellung bereits im Rahmen des Feststellungsziels 4 zu entscheiden ist. Es liegen mehrere Streitgegenstände vor, da mit den Feststellungszielen 4 und 6 unterschiedliche Feststellungen begehrt werden. Dass die Begründetheit dieser beiden Feststellungsziele von gemeinsamen materiell-rechtlichen Vorfragen abhängt, ändert hieran nichts (siehe oben, 2.
  2. a)cc)). 89
  3. b)Das Feststellungsziel ist begründet. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, findet die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung von Energielieferverträgen geltende sogenannte Dreijahreslösung im Zusammenhang mit der Rückforderung rechtsgrundlos erhobener Kontoführungsentgelte keine Anwendung (Senatsurteil vom 19. November 2024 - XI ZR 139/23, BGHZ 242, 216 Rn. 20 ff.). 90 6. Die Revision der Musterbeklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge im Rahmen der Hilfswiderklage wendet. 91
  4. a)Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist eine Widerklage im Rahmen des Musterfeststellungsklageverfahrens allerdings nicht unzulässig. 92
  5. aa)Im Schrifttum ist umstritten, ob der Beklagte eines Musterfeststellungsverfahrens eigene Anträge in dieses einbringen kann. 93 Eine Meinung hält dies für unzulässig (Amrhein, Die Musterfeststellungsklage, 2020, S. 154 ff.; Botthäuser, Die Musterfeststellungsklage, 2023, S. 320 ff.; Dettmer, Verbraucherrechtsdurchsetzung bei Massenschäden, 2022, S. 157 ff.; Halfmeier in Prütting/Gehrlein, ZPO, 15. Aufl., § 610 Rn. 20; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 9 f. und § 610 ZPO Rn. 70 f.; Schmidt in Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 606 Rn. 18; ders. in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 13 VDuG Rn. 2; Simon, Verbandsklage im Individualinteresse, 2023, S. 232 ff.; Weinland, Die neue Musterfeststellungsklage, 2019, Rn. 59 ff.; Beck, WPg 2019, 586, 592; Prütting, ZIP 2020, 197, 201; Scholl, ZfPW 2019, 317, 345; Waclawik, NJW 2018, 2921, 2926; Windau, jM 2019, 404, 409; ebenso zum VDuG Röthemeyer, VDuG, 1. Aufl., § 13 VDuG Rn. 17 ff. und § 41 VDuG Rn. 4 f.; Scherer in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 13 VDuG Rn. 24; zweifelnd BeckOK ZPO/Lutz, 50. Ed. 1.7.2023, § 610 Rn. 19; Welling, Was kann die Verbandsklage vom KapMuG lernen?, 2024, S. 104 ff.; Balke/Liebscher/Steinbrück, ZIP 2018, 1321, 1328; Schmidt, WM 2018, 1966, 1969). Nach der Gegenauffassung ist es dem Musterbeklagten grundsätzlich gestattet, eigene Feststellungsziele in das Musterverfahren einzubringen. Zulässig soll dies entweder in entsprechender Anwendung von § 15 KapMuG aF (jetzt: § 12 KapMuG; BeckOK BGB/Henrich, 73. Ed. 1.11.2024, § 204 Rn. 21.4; Hettenbach, WM 2019, 577, 580 f.) oder in Form einer Widerklage sein (Asmus in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl., § 610 ZPO Rn. 84; de Lind van Wijngaarden in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, 1. Aufl., § 6 Rn. 65 ff.; Mekat in Nordholtz/Mekat,

§ 8Rn. 55 ff.; Münch

KommZPO/Menges,

  1. Aufl., § 606 Rn. 3 f.; Saenger/Rathmann, ZPO,
  2. Aufl., § 606 Rn. 11; Stadler in Musielak/Voit, ZPO,
  3. Aufl., § 610 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO,
  4. Aufl., § 606 Rn. 6; Waßmuth/Dörfler in Asmus/Waßmuth,

§ 606ZPO Rn.

107 ff.; Beckmann/Waßmuth, WM 2019, 89, 93 Fn. 67; Berger, ZZP 133 [2020], 3, 34 f.; Hartmann, Beilage zu Rpfleger 12/2018, 1, 4; ders., VersR 2019, 528, 530; Salger, jurisPR-BKR 10/2018 Anm. 1 unter C. VII. 2.; Schneider, BB 2018, 1986, 1990; Waßmuth/Asmus, ZIP 2018, 657, 663 f.; ebenso zum VDuG Skauradszun/Skauradszun, VDuG, 1. Aufl., § 13 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 13 VDuG Rn. 27; Skauradszun/Wagner,

§ 41Rn.

13; einschränkend Oehmig, Die Rechtsstellung des angemeldeten Verbrauchers in der Musterfeststellungsklage, 2021, S. 399 ff.; wohl auch Fölsch, DAR-Extra 2018, 736, 737). 94 bb) Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung, die eine Widerklage für zulässig hält. 95

(1)Der Wortlaut des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF spricht für die grundsätzliche Zulässigkeit einer Musterfeststellungswiderklage. 96 Danach können mit der Musterfeststellungsklage qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Bei den Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Ansprüchen und beim Nichtvorliegen von Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen handelt es sich meist um Fragen, deren Klärung typischerweise im Interesse des Musterbeklagten liegt (vgl. Schmidt, WM 2018, 1966, 1969). Dieser kann ein berechtigtes Interesse daran haben, feststellen zu lassen, dass Voraussetzungen von Einreden oder Einwendungen bestehen, die er den Ansprüchen der Verbraucher entgegenhalten kann. Es kann ihm berechtigterweise auch darauf ankommen, feststellen zu lassen, dass bestimmte Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage, auf die Verbraucher ihre Ansprüche in den Individualverfahren stützen, nicht vorliegen (vgl. de Lind van Wijngaarden in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, 1. Aufl., § 6 Rn. 66; Mekat in Nordholtz/Mekat,

§ 8Rn. 55; Saenger/Rathmann, ZPO, 10. Aufl., § 606 Rn. 11; Skauradszun/Wagner, VDu

G,

  1. Aufl., § 41 Rn. 13; Balke/Liebscher/Steinbrück, ZIP 2018, 1321, 1328 f.; Berger, ZZP 133 [2020], 3, 34 f.; Salger, jurisPR-BKR 10/2018 Anm. 1 unter C. VII. 2.; Waßmuth/Asmus, ZIP 2018, 657, 663 f.). 97 Der Zulässigkeit einer Widerklage des Musterbeklagten steht nicht entgegen, dass nach § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF nur qualifizierte Einrichtungen klagebefugt sind (so aber Amrhein, Die Musterfeststellungsklage, 2020, S. 156; Botthäuser, Die Musterfeststellungsklage, 2023, S. 321; Halfmeier in Prütting/Gehrlein, ZPO,
  2. Aufl., § 610 Rn. 20; BeckOK ZPO/Lutz,
  3. Ed. 1.7.2023, § 610 Rn. 19; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage,
  4. Aufl., § 606 ZPO Rn. 9; ders., VDuG,
  5. Aufl., § 41 VDuG Rn. 4; Schmidt in Anders/Gehle, ZPO,
  6. Aufl., § 606 Rn. 18; Simon, Verbandsklage im Individualinteresse, 2023, S. 236 f.; Weinland, Die neue Musterfeststellungsklage, 2019, Rn. 60; Balke/Liebscher/Steinbrück, ZIP 2018, 1321, 1328; Beck, WPg 2019, 586, 592; Hettenbach, WM 2019, 577, 580; Scholl, ZfPW 2019, 317, 345). Bei den in § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO aF genannten Voraussetzungen handelt es sich um besondere Voraussetzungen der Klagebefugnis (Senatsurteil vom
  7. November 2020 - XI ZR 171/19, BGHZ 227, 365 Rn. 12). Durch die Beschränkung der Klagebefugnis auf besonders qualifizierte Einrichtungen soll sichergestellt werden, dass Musterfeststellungsklagen nur im Interesse betroffener Verbraucher und von Organisationen erhoben werden können, welche aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und keine Anhaltspunkte für Missbrauch bieten. Außerdem soll verhindert werden, dass sich Einrichtungen aus verbraucherschutzfremden Motiven gründen, nur um für einen bestimmten Einzelfall kurzfristig die Klagebefugnis zu erlangen (Senatsurteil,

Rn. 19). Mit diesen Zielsetzungen ist es vereinbar, dass der beklagte Unternehmer in ein gegen ihn gerichtetes Musterfeststellungsverfahren eigene Feststellungsziele widerklagend einbringt (vgl. de Lind van Wijngaarden in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage,

  1. Aufl., § 6 Rn. 66; Oehmig, Die Rechtsstellung des angemeldeten Verbrauchers in der Musterfeststellungsklage, 2021, S. 415 ff.). Denn die Einleitung des Musterfeststellungsverfahrens bleibt weiterhin allein der qualifizierten Einrichtung vorbehalten. 98 Um die besonderen Voraussetzungen der Klagebefugnis nicht zu unterlaufen, müssen sich die Feststellungsziele des Musterbeklagten allerdings im Rahmen des Lebenssachverhalts der Feststellungsziele des Musterklägers halten (vgl. Asmus in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung,
  2. Aufl., § 610 ZPO Rn. 84; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage,
  3. Aufl., § 610 Rn. 71; ders., VDuG,
  4. Aufl., § 13 VDuG Rn. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO,
  5. Aufl., § 13 VDuG Rn. 27; Beckmann/Waßmuth, WM 2019, 89, 93 Fn. 67; Berger, ZZP 133 [2020], 3, 35). Hierdurch wird zugleich sichergestellt, dass das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF erfüllt ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  6. Juli 2019 - VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 15 zur Klageerweiterung). Wenn sich die Widerklage im Rahmen des Lebenssachverhalts der Feststellungsziele der Musterfeststellungsklage hält, kann die qualifizierte Einrichtung als Widerbeklagte die Interessen der von ihr repräsentierten Verbraucher wahrnehmen (vgl. Hettenbach, WM 2019, 577, 580 f.; aA Scherer in Köhler/Feddersen, UWG,
  7. Aufl., § 13 VDuG Rn. 24). 99

(2)Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls für die Zulässigkeit einer Widerklage im Verfahren der Musterfeststellungsklage. 100 (a) Nach § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO aF sind auf die Musterfeststellungsklage die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 606 ff. ZPO aF nicht Abweichungen ergeben. Die in dieser Regelung enthaltene Verweisung ist umfassend und sieht in § 610 Abs. 5 Satz 2 ZPO aF nur einige im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante Ausnahmen vor. Die Widerklage hat in der Zivilprozessordnung zwar keine eigenständige Regelung erfahren. Die Zivilprozessordnung setzt ihre grundsätzliche Zulässigkeit aber voraus, erwähnt sie in besonderen Fällen, in denen sie ausgeschlossen ist (z.B. § 533 ZPO), und enthält für die Widerklage einige vom Verfahren über die Klage abweichende Vorschriften (z.B. §§ 33, 145 Abs. 2 ZPO) (vgl. BGH, Urteil vom
  1. November 2001 - VIII ZR 75/00, BGHZ 149, 222, 226; Stein/Roth, ZPO,
  2. Aufl., § 33 Rn. 1). Danach spricht die Verweisung in § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO aF auf die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften für eine grundsätzliche Zulässigkeit der Widerklage. 101 Ihrer Zulässigkeit lässt sich nicht entgegenhalten, dass im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens (§§ 606 ff. ZPO aF) keine der Vorschrift des § 12 KapMuG entsprechende Regelung vorgesehen ist. Nach § 12 Abs. 1 KapMuG können Beteiligte des Musterverfahrens jeweils eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele beantragen. Beteiligte des Musterverfahrens sind auch die Musterbeklagten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG). Diese Regelung dient der umfassenden Klärung aller erheblichen Streitpunkte (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Juli 2019 - VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 15). Aus dem Fehlen einer § 12 KapMuG entsprechenden Vorschrift in den Regelungen über die Musterfeststellungsklage lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass dem Musterbeklagten eigene Feststellungsziele verwehrt sein sollen (vgl. BGH, Beschluss,

zur Klageerweiterung). Die Widerklage wird von der Zivilprozessordnung vielmehr als grundsätzlich zulässig vorausgesetzt. Aus diesem Grund bedarf es keiner Analogie zu § 12 KapMuG (vgl. Amrhein, Die Musterfeststellungsklage, 2020, S. 157 ff.; Botthäuser, Die Musterfeststellungsklage, 2023, S. 321 f.; Oehmig, Die Rechtsstellung des angemeldeten Verbrauchers in der Musterfeststellungsklage, 2021, S. 448 f.). 102 (b) Das Nichtbestehen von Ansprüchen kann der Musterbeklagte allerdings nicht zum Gegenstand einer Widerklage machen (aA Stadler in Musielak/Voit, ZPO,

  1. Aufl., § 610 Rn. 8). Die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs ist zwar grundsätzlich taugliches Ziel einer auf § 256 Abs. 1 ZPO gestützten Feststellungsklage (vgl. Senatsurteil vom
  2. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 15; Senatsbeschluss vom
  3. September 2023 - XI ZR 58/23, WM 2023, 1955 Rn. 15; BGH, Urteil vom
  4. Juli 2021 - VII ZR 113/20, WM 2022, 842 Rn. 14). Die Feststellung eines Anspruchs als solchen kann aber kein zulässiges Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage sein (Senatsurteil vom
  5. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 31). Dies gilt auch für eine Widerklage im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens, da die für die Klage geltenden Regelungen auf die Widerklage Anwendung finden, ohne dass dies einer besonderen Erwähnung bedarf (vgl. BGH, Urteil vom
  6. November 2001 - VIII ZR 75/00, BGHZ 149, 222, 226). 103

(3)Das Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG streitet ebenfalls für die grundsätzliche Zulässigkeit einer Musterfeststellungswiderklage. 104 Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht (BVerfG, WM 2018, 2147 Rn. 14 f.; NJW 2021, 615 Rn. 19; NJW 2024, 1948 Rn. 14). Die Möglichkeit, eine Widerklage zu erheben, dient der Waffengleichheit der Parteien (Anders in Anders/Gehle, ZPO,
  1. Aufl., § 33 Rn. 1; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO,
  2. Aufl., § 33 Rn. 1; Zöller/Schultzky, ZPO,
  3. Aufl., § 33 Rn. 2; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO,
  4. Aufl., § 33 Rn. 1; Wern in Prütting/Gehrlein, ZPO,
  5. Aufl., § 33 Rn. 2). Dies spricht dafür, auch dem Musterbeklagten die Möglichkeit zu eröffnen, eine nach § 613 Abs. 1 ZPO aF verbindliche Klärung von Feststellungszielen im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF herbeizuführen (vgl. Asmus in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung,
  6. Aufl., § 610 ZPO Rn. 84; Dettmer, Verbraucherrechtsdurchsetzung bei Massenschäden, 2022, S. 157 f.; de Lind van Wijngaarden in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage,
  7. Aufl., § 6 Rn. 67; BeckOK ZPO/Lutz,
  8. Ed. 1.7.2023, § 610 Rn. 19; Mekat in Nordholtz/Mekat,

§ 8Rn. 55; Skauradszun/Wagner, VDu

G, 1. Aufl., § 41 Rn. 13; Waßmuth/Dörfler in Asmus/Waßmuth,

§ 606ZPO Rn. 108 f.; Welling, Was kann die Verbandsklage vom Kap

MuG lernen?, 2024, S. 105; Berger, ZZP 133 [2020], 3, 35; Schneider, BB 2018, 1986, 1990; Waßmuth/Asmus, ZIP 2018, 657, 663 f.). Eine unter Umständen eintretende zeitliche Verlängerung des Musterfeststellungsverfahrens ist im Interesse einer möglichst umfassenden Klärung der relevanten Fragen mit Bindungswirkung für die Individualverfahren hinzunehmen (vgl. Asmus,

; Mekat,

; Lutz,

; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 606 Rn. 6; Berger,

; aA Weinland, Die neue Musterfeststellungsklage, 2019, Rn. 60). Außerdem müssen sich die Feststellungsziele im Rahmen des Lebenssachverhalts der Feststellungsziele des Musterklägers halten, so dass die Widerklage nicht als prozessuales Instrument zur missbräuchlichen Prozessverlängerung verwendet werden kann (vgl. Skauradszun/Wagner, VDuG, 1. Aufl., § 41 Rn. 13; zu Befürchtungen vgl. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 10 und § 610 ZPO Rn. 71; ders., VDuG, 1. Aufl., § 13 VDuG Rn. 18 und § 41 VDuG Rn. 5). 105

(4)Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit einer Widerklage sprechen. 106 Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens haben verschiedene Sachverständige die Möglichkeit der Einführung von Feststellungszielen durch den Musterbeklagten als zweckmäßig befürwortet (Lutz, Stellungnahme vom
  1. Juni 2018 zu BT-Drucks. 19/2439, 19/2507 und 19/243, S. 9; Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme vom Mai 2018 zu BR-Drucks. 176/18, S. 9, jeweils wiedergegeben im Protokoll der
  2. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom
  3. Juni 2018, S. 75 bzw. 101). Dass diese Anregungen nicht mit einer ausdrücklichen Regelung zur Widerklage im Rahmen der §§ 606 ff. ZPO aF aufgegriffen wurden, spricht nicht gegen deren Zulässigkeit (vgl. Amrhein, Die Musterfeststellungsklage, 2020, S. 158; Hettenbach, WM 2019, 577, 580 f.; aA Botthäuser, Die Musterfeststellungsklage, 2023, S. 321 f.; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage,
  4. Aufl., § 610 Rn. 71). In den Gesetzesmaterialien findet sich für einen solchen Schluss kein Anhalt (vgl. de Lind van Wijngaarden in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage,
  5. Aufl., § 6 Rn. 66). Angesichts der umfassenden Verweisung in § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO aF auf die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften hätte ein Bedürfnis für eine eigene Regelung nur bestanden, wenn der Gesetzgeber die Widerklage hätte ausschließen wollen. 107 Auch das Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der Musterfeststellungsklage mit dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG) vom
  6. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272, S. 2) erlaubt keinen anderen Schluss. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VDuG sind auf Verbandsklageverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden, soweit sich aus dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz nicht etwas Anderes ergibt. Ausgeschlossen sein sollte nach der Gesetzesbegründung eine Widerklage des beklagten Unternehmers gegen angemeldete Verbraucher (BT-Drucks. 20/6520, S. 76). Dass es dem Unternehmer generell verwehrt sein soll, eigene Feststellungsziele in das von der qualifizierten Einrichtung betriebene Musterverfahren einzubringen, ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht (aA Röthemeyer, VDuG,
  7. Aufl., § 13 VDuG Rn. 19; Welling, Was kann die Verbandsklage vom KapMuG lernen?, 2024, S. 108). 108 b) Gemessen an diesen Vorgaben ist der Hilfswiderklageantrag zu 3 der Musterbeklagten unzulässig. Denn er ist auf die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen gerichtet, was kein zulässiges Feststellungsziel einer Musterfeststellungswiderklage sein kann (siehe oben, a) bb)
(2)(b)). 109 c) Der Hilfswiderklageantrag zu 1 hält sich zwar im Rahmen des Lebenssachverhalts der Feststellungsziele des Musterklägers. Er ist jedoch deswegen unzulässig, weil er für das Nichtbestehen von Ansprüchen der Verbraucher oder für Rechtsverhältnisse nicht vorgreiflich ist (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF). 110 Auf den Wert der Leistungen, die die Musterbeklagte aufgrund von vor dem
  1. September 2016 geschlossenen Giroverträgen gegenüber Verbrauchern ab dem
  2. Dezember 2016 erbracht hat, kommt es nicht an, da ein solcher Wert den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen der Verbraucher nicht entgegengehalten werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung die Anrechnung eines genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist. Der weiterhin bestehende wirksame Versicherungsvertrag verpflichtet den Versicherer zur Erbringung von Versicherungsleistungen (BGH, Urteile vom
  3. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 46, vom
  4. April 2021 - IV ZR 36/20, juris Rn. 38, vom
  5. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 22 und vom
  6. Januar 2023 - IV ZR 3/21, juris Rn. 32). Dies gilt entgegen der von der Musterbeklagten unter Berufung auf vereinzelte Stimmen im Schrifttum (Grigoleit, WM 2023, 697 Rn. 27 ff.; Herresthal, ZHR 186 [2022], 373, 411 f.) vertretenen Ansicht ebenso für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Kontoführungsentgelten, die auf Entgeltabreden gestützt wurden, die im Wege einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel getroffen werden sollten (vgl. Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb. 2022, Anh. zu §§ 305-310 Rn. F 148f; Maier, VuR 2024, 301, 308). Die Verbraucher haben keine Leistungen aus den Giroverträgen ohne Rechtsgrund erlangt. Es bestand jeweils vielmehr ein wirksamer Girovertrag, der die Musterbeklagte zur Erbringung der Zahlungsdienstleistungen verpflichtete. Dass die Musterbeklagte Leistungen erbracht hat, zu denen sie aus den wirksamen Giroverträgen nicht verpflichtet war (dazu Rodi,

; Kupfer/Weiß, VuR 2021, 409, 414), macht sie nicht geltend. 111

  1. d)Der Hilfswiderklageantrag zu 2 hält sich im Rahmen des Lebenssachverhalts der Feststellungsziele des Musterklägers. Er ist allerdings unbegründet. Denn die Musterbeklagte ist aufgrund der ohne Rechtsgrund erhaltenen Entgelte und Saldoanerkenntnisse bereichert (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 2021 - IV ZR 36/20, juris Rn. 40, vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 22 und vom 11. Januar 2023 - IV ZR 3/21, juris Rn. 32). Der Wert der von ihr im Rahmen der Giroverträge erbrachten Leistungen ist aus den vorgenannten Gründen nicht anzurechnen (siehe oben, c)). 112
  2. e)Der Hilfswiderklageantrag zu 4 hält sich im Rahmen des Lebenssachverhalts der Feststellungsziele des Musterklägers. Er ist allerdings ebenfalls unbegründet. Da die Zahlungsdienstleistungen von der Musterbeklagten mit Rechtsgrund erbracht worden sind, kann die Musterbeklagte den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen der Verbraucher auf Herausgabe der Saldoanerkenntnisse keine Gegenansprüche nach den Regeln der Saldotheorie entgegenhalten (siehe oben, c)). Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE715322025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.