KORE715362025 ECLI:DE:BGH:2025:270525BXIIIZB71.24.0 BGH 13. Zivilsenat 20250527 XIII ZB 71/24 Beschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 S 2 FamFG, § 34 FamFG, § 420 Abs 1 S 1 FamFG, § 227 Abs 1 ZPO, Art 6 MRK vorgehend LG Dortmund, 4. September 2024, Az: 9 T 271/24vorgehend AG Unna, 22. August 2024, Az: 6 XIV (B) 29/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebehaftverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Durchführung der persönlichen Anhörung in Abwesenheit eines Rechtsanwalts trotz Stellung eines Terminverlegungsantrags Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor, wenn ein verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt in einem Freiheitsentziehungsverfahren kurz vor einem Anhörungstermin zwar einen Verlegungsantrag stellt, jedoch keinen erheblichen Grund für die beantragte Terminsverlegung nennt und die Anhörung dann ohne ihn erfolgt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. September 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 I. Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 22. Juli 2023 erstmals nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag am 14. Dezember 2023 als unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung nach Österreich an. Seit dem 30. Dezember 2023 ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Nach Bestimmung des Überstellungstermins auf den 5. September 2024 wurde der Betroffene am 21. August 2024 bei der beteiligten Behörde festgenommen. Auf Bitte des Amtsgerichts informierte die beteiligte Behörde den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am Nachmittag desselben Tages über die für den 22. August 2024 um 9:30 Uhr vorgesehene Anhörung. Ausweislich des Haftantrags vom 22. August 2024 war das persönliche Erscheinen des Verfahrensbevollmächtigten zum Anhörungstermin beabsichtigt. Am 22. August 2024 hat der Bevollmächtigte des Betroffenen dem Amtsgericht telefonisch seine Verhinderung für diesen Termin angezeigt und um Verlegung gebeten. Er hat außerdem gegen 8:50 Uhr schriftsätzlich mitgeteilt, er könne den Termin nicht wahrnehmen und beantrage Verlegung. Das Amtsgericht hat den Termin nicht verlegt, den Betroffenen in Abwesenheit seines Bevollmächtigten angehört und Haft bis zum 5. September 2024 angeordnet. Das Anhörungsprotokoll enthält folgenden Hinweis: "[Der Betroffene] erklärte: Mir ist hier gesagt worden, dass mein Anwalt, der zuvor mit dem Richter telefoniert hat, mir empfohlen hat, mich zunächst nicht zu äußern. (…)". Die gegen die Haftanordnung am selben Tag eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 4. September 2024 zurückgewiesen. Mit seiner nach Überstellung des Betroffenen am 5. September 2024 eingelegten Rechtsbeschwerde begehrt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft. 2 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - angenommen, eine Verletzung des Rechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren liege nicht vor. Der Bevollmächtigte des Betroffenen habe die Möglichkeit gehabt, an dem Anhörungstermin teilzunehmen. Im Übrigen sei es aufgrund der Eilbedürftigkeit in Überstellungshaftsachen im Allgemeinen und im hier vorliegenden Verfahren im Besonderen nicht verfahrensfehlerhaft gewesen, den Anhörungstermin nicht zu verlegen, zumal der Bevollmächtigte besondere Hinderungsgründe nicht vorgetragen habe. 4 2. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere als Entscheidung in der Hauptsache ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft. Allein die Erwähnung des § 427 FamFG im Tenor lässt nicht den Schluss zu, dass das Amtsgericht lediglich eine einstweilige Anordnung erlassen wollte. Die gebotene (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 9; vom 20. April 2021 - XIII ZB 47/20, juris Rn. 7) - Auslegung der Haftanordnung ergibt, dass sie im Hauptsacheverfahren ergangen ist. Der Beschluss des Amtsgerichts enthält keine Feststellungen zur Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung und stellt den Haftgrund der Fluchtgefahr abschließend fest. Zudem weist die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf die Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG hin und nicht auf die - im Falle der einstweiligen Anordnung maßgebliche - zweiwöchige Frist nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Auch der Entscheidung des Beschwerdegerichts sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für die Annahme sprechen, dass diese im einstweiligen Verfahren ergehen sollte. 5 3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Rüge, das Amtsgericht habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, greift nicht durch. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Ablehnung der Verlegung aufgrund des fehlenden Vortrags zu den Hinderungsgründen nicht verfahrensfehlerhaft war. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.