KORE715472025 ECLI:DE:BGH:2025:210525U2STR207.25.0 BGH 2. Strafsenat 20250521 2 StR 207/25 Urteil vorgehend LG Bonn, 15. November 2024, Az: 24 Ks 8/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. November 2024 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Am Abend des 9. Mai 2023 klingelte der Angeklagte am Wohnhaus des vom Tatopfer bewohnten Einfamilienhauses. Er war mit einem schwarzen Anzug und Latexhandschuhen bekleidet, hielt einen Laptop in der Hand und fragte, ob es Probleme mit dem Internet gebe. Als dies vom Geschädigten und einem zu diesem Zeitpunkt anwesenden IT-Techniker verneint wurde, ging der Angeklagte zunächst weg, klingelte aber wenige Minuten später erneut. Nachdem der Geschädigte, der sich keines Angriffs versah, die Tür geöffnet hatte, hob der Angeklagte blitzschnell ein mitgeführtes und zunächst verborgen gehaltenes Messer mit mindestens 20 Zentimeter langer Klinge über seinen Kopf, sprang damit auf den Geschädigten zu und stach von oben herab in Richtung von dessen Oberkörper. Er traf indes nicht, was allein daran lag, dass der Geschädigte und der hinzugeeilte IT-Techniker die Haustür soweit zudrücken konnten, dass der Angeklagte nicht in das Haus gelangte. Es gelang ihm trotz erheblicher Kraftanstrengungen auch in der Folgezeit nicht, die Türe aufzustoßen. Er erkannte, dass er die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht würde beenden können, und verließ den Tatort. 4 2. Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten als versuchten Heimtückemord gewertet. Nicht festzustellen vermochte sie, ob der Angeklagte sein gut situiertes Opfer töten oder dieses ausrauben oder ob er seine Kampfkünste ausprobieren wollte. Als erwiesen sah sie an, dass der Angeklagte jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, den Geschädigten tödlich zu verletzen, wobei er bewusst ausnutzte, dass sich der Geschädigte keines Angriffs versah und aufgrund dessen wehrlos war. 5 3. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht erheblich eingeschränkt gewesen. Zwar leide der Angeklagte an einer komplexen Persönlichkeitsstörung, die das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfülle (Traumafolgestörung aufgrund seiner Missbrauchserfahrung). Diese habe sich aber nicht auf die Tatbegehung ausgewirkt. II. 6 Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. 7 1. Den Verfahrensrügen bleibt der Erfolg versagt; sie sind jedenfalls unbegründet. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.