BGH, Urteil vom 11.06.2025 – IV ZR 83/24 – Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren: Zeitpunkt für die Statthaftigkeit eines Einspruchs Ist im Rahmen des…
KORE715542025 ECLI:DE:BGH:2025:110625UIVZR83.24.0 BGH 4. Zivilsenat 20250611 IV ZR 83/24 Urteil § 310 Abs 3 ZPO, § 331 Abs 3 ZPO, § 339 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 12. Juni 2024, Az: 7 U 12/23vorgehend LG Wiesbaden, 6. Dezember 2022, Az: 7 O 139/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren: Zeitpunkt für die Statthaftigkeit eines Einspruchs Ist im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens auf der Grundlage von §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergangen, ist für die durch dieses Urteil beschwerte säumige Partei der Einspruch jedenfalls dann statthaft, sobald die erste der gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen wirksam geworden ist.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.000.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der W GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht einen Deckungsanspruch aus einer D&O-Versicherung geltend.
2 Die Insolvenzschuldnerin unterhielt für ihre Organe im Zeitraum zwischen dem 1. November 2011 und dem 1. Januar 2014 bei der Beklagten eine Versicherung für Vermögensschadenhaftpflicht-Risiken (D&OVersicherung). Wegen im Jahr 2013 nach Insolvenzreife aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin geleisteter Zahlungen verurteilte das Landgericht München I den ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Dezember 2019, an den Kläger 2.849.967,66 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit Beschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts vom 18. November 2020 wurden die Deckungsansprüche des ehemaligen Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte aus der D&O-Versicherung gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen.
3 Mit seiner bei dem Landgericht München I erhobenen Klage hat der Kläger diese Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. Das Landgericht München I hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nach Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat es die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 12. Februar 2021 antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 2.000.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 17. Februar 2021 und der Beklagten am 19. Februar 2021 zugestellt worden. Bereits mit einem bei Gericht am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 18. Februar 2021 hat die Beklagte "gegen ein möglicherweise bereits ergangenes Versäumnisurteil" Einspruch eingelegt sowie Klagabweisung und die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil beantragt. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021 hat die Beklagte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Einspruchsfrist beantragt und erneut Einspruch eingelegt. Das Landgericht München I hat sich mit Beschluss vom 20. Mai 2021 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Wiesbaden verwiesen.
4 Dieses hat den Einspruch der Beklagten als zulässig behandelt und unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
5 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6 I. Dieses hat angenommen, die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO habe erst mit der Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte am 19. Februar 2021 begonnen. Eine frühere Zustellung habe die Beklagte nicht bewiesen. Davon ausgehend sei die Frist des § 339 Abs. 1 ZPO am 5. März 2021 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist habe die Beklagte nicht wirksam Einspruch eingelegt. Der Einspruch der Beklagten vom 18. Februar 2021 sei unwirksam, da im Zeitpunkt seiner Einlegung das Versäumnisurteil noch nicht an beide Parteien zugestellt und damit noch nicht existent gewesen sei. Ein Urteil werde erst durch die förmliche Verlautbarung - die Verkündung - mit allen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen existent.
Bei einem Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren werde die Verkündung des Urteils durch die letzte Zustellung ersetzt, so dass das Versäumnisurteil erst mit der Zustellung an die Beklagte am 19. Februar 2021 existent geworden sei. Der Einspruch gegen ein im schriftlichen Vorverfahren zwar erlassenes, aber noch nicht an beide Parteien zugestelltes Urteil sei unwirksam. Es könne offenbleiben, ob dann, wenn ein für die Existenz eines wirksamen Versäumnisurteils sprechender Rechtsschein gesetzt worden sei, der Einspruch auch vor der zweiten Zustellung zulässig sei, denn es fehle hier jedenfalls an einem solchen Rechtsschein. Unabhängig davon handele es sich bei dem Einspruch der Beklagten um eine durch den späteren Erlass eines Versäumnisurteils bedingte Prozesshandlung, die unzulässig sei.
Der am 4. Mai 2021 eingelegte Einspruch sei verspätet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs komme nicht in Betracht.
7 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der von der Beklagten am 18. Februar 2021 eingelegte Einspruch statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar erfolgte die Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte nach den von der Revision nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erst am 19. Februar 2021. Das Versäumnisurteil war aber jedenfalls deshalb am 18. Februar 2021 bereits einspruchsfähig, weil dessen Zustellung an den Kläger am 17. Februar 2021 bewirkt worden war.
8 1. Allerdings ist es umstritten, ob gegen ein nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil Einspruch eingelegt werden kann, bevor die letzte der anstelle der Verkündung zu bewirkenden Zustellungshandlungen wirksam geworden ist.
9 Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1988 - XI ZR 5/88, BGHZ 105, 197, 199 f. [juris Rn. 9]; Beschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359 [juris Rn. 19]) und eine Statthaftigkeit des Einspruchs in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen stattdessen auf das Vorliegen des Rechtsscheins eines wirksamen Versäumnisurteils gestützt (BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - VII ZR 112/14, NZG 2017, 394 Rn. 32; vom 5. Oktober 1994 aaO). In der Literatur wird überwiegend angenommen, der Einspruch könne wirksam erst ab dem Zeitpunkt der letzten Amtszustellung eingelegt werden, die im Rahmen von § 310 Abs. 3 ZPO die Verkündung ersetze (Stadler in Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl. § 339 Rn. 1 mit Fn. 7; BeckOK-ZPO/Toussaint, § 339 Rn. 24, 24.3[Stand: 1. März 2025]; Pukall/Kießling, Der Zivilprozess in der Praxis, 7. Aufl. Rn. 1101 f.; Unnützer, NJW 1978, 985, 986; wohl auch Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 339 Rn. 2, 4). Ein Einspruch vor Bewirkung der letzten Zustellungshandlung sei allenfalls zur Beseitigung eines zuvor gesetzten Rechtsscheins zulässig (vgl. Zöller/Herget aaO § 338 Rn. 1; BeckOK-ZPO/Toussaint, § 339 Rn. 24.3 [Stand: 1. März 2025]; vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 766 [juris Rn. 8 f.]).
10 Die Gegenauffassung nimmt demgegenüber an, der Einspruch könne bereits vor Bewirkung der letzten Zustellungshandlung eingelegt werden, wobei innerhalb dieser Meinung danach unterschieden wird, ob das unterschriebene Urteil im Sinne von § 331 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auf die Geschäftsstelle gelangt sei (Schellhammer, Zivilprozess 16. Aufl. Rn. 1546; vgl. auch Rau, MDR 2001, 794, 795), die Geschäftsstelle das Urteil zur Zustellung herausgegeben habe (Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl. § 338 Rn. 25; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO 45. Aufl. § 339 Rn. 1; vgl. auch LG Stuttgart AnwBl 1981, 197, 198; E. Schneider, NJW 1978, 833; s. auch LG Bückeburg NJW-RR 1986, 1508) oder die erste der nach § 310 Abs. 3 ZPO zu bewirkenden Zustellungen wirksam geworden sei (Bartels in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 339 Rn. 6; vgl. auch Zugehör, NJW 1992, 2261, 2262 f.).
11 2. Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Ist im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens auf der Grundlage von §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergangen, ist für die durch dieses Urteil beschwerte säumige Partei der Einspruch jedenfalls dann statthaft, sobald die erste der gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen wirksam geworden ist. Das ergibt sich aus den Besonderheiten der im Verfahren nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO anstelle der Verkündung vorgesehenen Verlautbarung des Urteils durch Zustellung und einer am Anspruch der säumigen Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes orientierten Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des Verfahrensrechts.
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14 Bei der Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts ist zu beachten, dass Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck sind, sondern letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen und die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern sollen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 161 f. [juris Rn. 10]; vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348 [juris Rn. 31]; vgl. auch BGH, Teilversäumnisurteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, BGHZ 208, 255 Rn. 27). Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Parteien auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2025 - XII ZB 450/23, juris Rn. 5; vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 255/24, FamRZ 2025, 374 Rn. 6; vom 8. Mai 2018 - VI ZB 5/17, VersR 2018, 1278 Rn. 11; BVerfG NJW 2012, 2869 Rn. 8; BVerfGE 69, 381 [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.; st. Rspr.).
15 Diese Grundsätze gelten nicht nur für den erstinstanzlichen Zugang zu den Gerichten und für den Rechtsmittelzug im Zivilprozess, sondern auch für den Zugang fristwahrender Schriftsätze innerhalb der Instanz, wenn ihnen die gleiche Wirkung wie einem Rechtsmittelschriftsatz zukommt (vgl. BVerfGE 69, 381 [juris Rn. 13]). Deshalb finden sie auch für das innerhalb der Instanz nach §§ 330 ff. ZPO stattfindende Säumnisverfahren Anwendung. Sachgründe, die es im Lichte dieser an die zivilprozessuale Rechtsanwendung zu stellenden Anforderungen gebieten würden, die Einspruchsfähigkeit eines Versäumnisurteils von dem formellen Gesichtspunkt der vollständigen Erfüllung des gestreckten Verlautbarungstatbestandes des § 310 Abs. 3 ZPO abhängig zu machen, liegen nicht vor.
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Althammer in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 318 Rn. 2; Musielak/Hüntemann in MünchKomm-ZPO, 7. Aufl. § 318 Rn. 9; Saenger in HK-ZPO 10. Aufl. § 318 Rn. 6; Wolff in Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl. § 318 Rn. 7; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, Erkenntnisverfahren 2. Aufl. § 81 2.b) [S. 430 f.]; a.A. Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht 30. Aufl. § 58 Rn. 8; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl. § 318 Rn. 17 f.; wohl auch Hunke in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 318 Rn. 17). Sobald im Rahmen des § 310 Abs. 3 ZPO die Zustellung an eine der beteiligten Parteien bewirkt ist, kann das Gericht seine Entscheidung nicht mehr abändern und es ist verpflichtet, auch die noch ausstehenden Zustellungen durchzuführen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verleihen (vgl.
Senatsurteil vom 15. Juni 1960 aaO [juris Rn. 22]). Dass und mit welchem Inhalt das Urteil später Wirksamkeit erlangen wird, steht ab diesem Zeitpunkt fest; die Wirksamkeit ist bis zur vollständigen Bewirkung der erforderlichen Zustellungen lediglich aufgeschoben. Für den Fall eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO steht dann zugleich fest, dass die beschwerte Partei nur noch mit dem Einspruch gegen das sich in der Entstehung befindliche Versäumnisurteil wird vorgehen können. Ein Sachgrund, die Einspruchsfähigkeit des Versäumnisurteils bis zur vollständigen Verwirklichung des Verlautbarungstatbestandes hinauszuschieben, besteht hingegen nicht.
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19 Das Erfordernis eines bestimmbaren Anfechtungsgegenstandes steht der Statthaftigkeit eines Einspruchs gegen ein im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil aber jedenfalls dann nicht mehr entgegen, wenn - wie hier - die erste der nach § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen bewirkt ist und das Urteil deshalb nach Gegenstand und Inhalt bestimmbar ist. Ist der Eintritt der Wirksamkeit eines nach Gegenstand und Inhalt bestimmbaren Urteils bereits vorgezeichnet, kann es zugleich Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein. Ein Sachgrund, diese Fallkonstellation, in der die Wirksamkeit lediglich bis zur Bewirkung der weiteren erforderlichen Zustellungen aufgeschoben ist, abweichend von dem Fall eines (völlig) wirkungslosen - aber als Anfechtungsgegenstand bestimmbaren - Scheinurteils zu behandeln, hinsichtlich dessen die Rechtsmittelfähigkeit allgemein anerkannt ist (BGH, Urteile vom 4. Februar 1999 - IX ZR 7/98, VersR 2000, 648 [juris Rn. 5]; vom 12. Oktober 1953 - III ZR 379/52, BGHZ 10, 346, 349 [juris Rn. 8]; Beschlüsse vom3. November 1994 - LwZB 5/94, VersR 1995, 190 [juris Rn. 5]; vom16. Oktober 1984 - VI ZB 25/83, VersR 1984, 1192 [juris Rn. 10]; Althammer in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 511 Rn. 4; Ball in Musielak/ Voit, ZPO 22. Aufl. § 511 Rn. 8; BeckOK-ZPO/Elzer, § 300 Rn. 67 [Stand: 1. März 2025]), besteht nicht.
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BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - I ZR 164/97, VersR 2001, 119 [juris Rn. 29]; Beschluss vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23,NJW-RR 2024, 791 Rn. 15). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist insoweit nur, dass die Entscheidung bereits erlassen ist (BGH, Beschluss vom 6. März 2024 aaO). Dass der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil vor diesem Hintergrund bereits statthaft sein kann, bevor die Einspruchsfrist durch Zustellung in Lauf gesetzt worden ist, ist für das gemäß § 311 Abs. 2 ZPO in öffentlicher Sitzung verkündete Versäumnisurteil allgemein anerkannt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 21; Anders in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 339 Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 339 Rn. 2;
Stadler in Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl. § 339 Rn. 1). Die Bedeutung des Beginns der Einspruchsfrist beschränkt sich demgemäß darauf, dass sie als Ausgangspunkt für die Berechnung des zum Ausschluss des Rechtsbehelfs führenden Fristendes dient. Daraus ergibt sich aber keine Rechtfertigung dafür, einen vor Beginn der Einspruchsfrist eingelegten Einspruch als unstatthaft anzusehen.
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27 3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Einspruch der Beklagten auch nicht deshalb unzulässig, weil er nur bedingt eingelegt worden wäre.
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Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 96; vom14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15, VersR 2017, 216 Rn. 16; BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 63; jeweils m.w.N.). Sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift erfüllt, kommt eine Deutung, dass das Rechtsmittel nicht unbedingt eingelegt ist, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13, NJW-RR 2014, 1347 Rn. 9; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537 [juris Rn. 7]; vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01, VersR 2002, 1256 [juris Rn. 10] m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten auch für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, bei dem es sich zwar nicht um ein Rechtsmittel im engeren Sinne handelt (vgl. RGZ 13, 327, 329; BeckOK-ZPO/Toussaint, § 338 Rn. 1 [Stand: 1. März 2025]), wohl aber um einen mit Suspensiveffekt versehenen Rechtsbehelf (vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting, 7. Aufl. § 338 Rn. 3). Der Einspruch hat als prozessuale Bewirkungshandlung (vgl. Kern in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. Vorbemerkungen vor § 128 Rn. 253 f.) gestaltende Wirkung auf das Prozessrechtsverhältnis und ist als Verfahrenshandlung der Auslegung zugänglich.
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Dies legt den Willen der Beklagten nahe, den Einspruch mit dem Risiko - unbedingt - einzulegen, dass dieser mangels eines einspruchsfähigen Versäumnisurteils ins Leere geht. Ein solches Vorgehen - die vorsorgliche (unbedingte) Einlegung eines möglicherweise ins Leere gehenden Rechtsbehelfs - wird dem Rechtsanwalt, der im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zu gehen hat, in unsicheren Verfahrenssituationen zur Einhaltung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten abverlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 10). Gerade hierauf ist es dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der damaligen Verfahrenssituation, in der die Beklagte aufgrund des Ablaufs der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ein Versäumnisurteil erwarten musste, über dessen Erlass sie in tatsächlicher Hinsicht aber im Unklaren war, angekommen.
Die unbedingte Einlegung des Einspruchs entspricht auch dem wohlverstandenen Interesse der Beklagten, denn aus den gestellten Anträgen wird deutlich, dass sie sich unter allen Umständen - auch für den Fall, dass ein Versäumnisurteil ergangen ist (vgl. OLG Köln MDR 2018, 821 [juris Rn. 6]) - gegen die Klage verteidigen wollte.
30 4. Anders als die Revisionserwiderung meint, hängt die Wirksamkeit des Einspruchs schließlich nicht davon ab, ob der beschwerten Partei zum Zeitpunkt der Einlegung die zur Einspruchsfähigkeit führenden Umstände tatsächlich zur Kenntnis gelangt waren oder sie diese nur vermutet hat. Prozesshandlungen unterliegen nicht den für materiell-rechtliche Rechtsgeschäfte geltenden Vorgaben (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 18; vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 392 [juris Rn. 9]; jeweils m.w.N.). Ihre Rechtsfolgen bestimmen sich demgemäß nicht danach, welche Motive des Erklärenden ihnen im Einzelfall zugrunde liegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23, NJW-RR 2024, 791 Rn. 7; vom 21. Juli 2005 - VII ZB 39/05, NJW-RR 2006, 201 [juris Rn. 18]).
31 III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die von der Beklagten gegen den geltend gemachten Deckungsanspruch vorgebrachten Einwendungen nicht geprüft. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung 32 und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Prof. Dr. Karczewski Dr. Bußmann Dr. Götz Rust Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE715542025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public