KORE715772025 ECLI:DE:BGH:2025:260325U2STR598.24.0 BGH 2. Strafsenat 20250326 2 StR 598/24 Urteil vorgehend BGH, 26. März 2025, Az: 2 StR 598/24, Beschlussvorgehend LG Aachen, 15. März 2024, Az: 98 KLs 3/23nachgehend BGH, 26. März 2025, Az: 2 StR 598/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. März 2024, soweit es die Angeklagten betrifft, in den Schuldsprüchen zu Fall 7 der Urteilsgründe und in den Rechtsfolgenaussprüchen mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung mit den jeweils zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme derer zum äußeren Tathergang, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung und wegen „gemeinschaftlichen schweren“ Raubes in vier Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. Es hat den Angeklagten B. des „gemeinschaftlichen“ versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung, der Beihilfe zum „gemeinschaftlichen schweren“ Raub und der „vorsätzlichen“ Körperverletzung schuldig gesprochen, seine Schuld festgestellt und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam zulasten der Angeklagten auf den Schuldspruch im Fall 7 der Urteilsgründe und auf die Rechtsfolgenaussprüche mit Ausnahme der die Fälle 4 bis 6 und 8 der Urteilsgründe betreffenden Einziehungsentscheidung beschränkten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. I. 2 Das Landgericht ist in Bezug auf Fall 7 der Urteilsgründe, soweit für die Revisionen von Bedeutung, zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt: 3 1. Die Angeklagten waren übereingekommen, am Abend des 24. Mai 2023 gemeinsam eine Tankstelle zu überfallen. Sie betraten maskiert, der Angeklagte K. mit einem Brotmesser bewaffnet, den Kassenraum. K. geriet in einen Kampf mit dem anwesenden Ku., der der Kassiererin beistand. Im Kampfgeschehen, in dem der Angeklagte K. Ku.mit bedingtem Tötungsvorsatz fünf potentiell lebensgefährliche Stichverletzungen beibrachte, verlor K.das Messer. K. erkannte die Möglichkeit, ohne das Messer von Ku. überwunden zu werden. Um unerkannt zu fliehen und ohne sich über die weitere Ausführung des Raubes Gedanken zu machen, rannte er aus dem Raum. 4 Der Angeklagte K. handelte bei den Stichen aus einem Bündel von Motiven. Er hatte die Absicht, Ku. durch Gewalt dazu zu bringen, die Wegnahme von Geld aus der Kasse zu dulden. Hinzu trat eine starke affektive Erregung darüber, dass der ursprüngliche Plan eines Raubes sich ohne nennenswerten Widerstand nicht verwirklichen ließ. Andererseits fühlte er sich durch einen fehlgegangenen ersten Schlag Ku.s mit einer Metallstange provoziert und wollte darauf seinerseits mit Gewalt reagieren. 5 Bevor Ku. zu Boden ging, hatte der Angeklagte B. Glasfläschchen aus der Kassenauslage mit großer Wucht nach den Kämpfenden geworfen, um den Angeklagten K. bei dessen Angriff zu unterstützen. B. hatte den Einsatz des Messers und die generelle Eignung der Stiche erkannt, lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen, die er billigend in Kauf nahm. Dass auch er einen Tötungsvorsatz gefasst hatte, konnte die Jugendkammer nicht feststellen. Kurz bevor der Angeklagte K. im Kampf das Messer verlor, warf B. eine letzte Flasche ungezielt hinter den Tresen, drehte sich um und lief hinaus. Er hatte erkannt, dass Ku. sich weder durch die Messerattacken noch durch die Flaschenwürfe von seiner heftigen Gegenwehr abhalten ließ. Andererseits war er bei seiner Flucht nicht sicher, dass auch K., der das Messer noch nicht fallengelassen hatte, die weitere Ausführung des Überfalls aufgeben würde. Die Jugendkammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte K. in der Dynamik des Geschehens die Flaschenwürfe bemerkte. 6 2. Die Jugendkammer hat den Angeklagten K. in diesem Fall des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldig gesprochen. Der Angeklagte K. sei vom Raubversuch durch die Aufgabe der weiteren Ausführung strafbefreiend zurückgetreten. Der Versuch sei nicht fehlgeschlagen, sondern unbeendet gewesen. K. sei es objektiv möglich gewesen, sich nach dem Messer hinunterzubeugen und zu versuchen, sich damit doch noch gegen Ku. durchzusetzen. K. sei auch nicht subjektiv davon ausgegangen, den Raub nicht mehr vollenden zu können. Vielmehr habe er sich über die Erfolgsaussichten einer Vollendung keine Gedanken gemacht, da für ihn im Vordergrund gestanden habe, unerkannt zu fliehen. Da der Angeklagte B. den Raum zuvor verlassen habe, habe K. durch sein eigenes Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung die Vollendung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB verhindert. K. sei indes nicht vom Versuch des Totschlags zurückgetreten. Der Versuch sei beendet gewesen, da der Angeklagte den Eintritt des Todes als Folge der bereits geführten Stiche für möglich gehalten habe, als er von Ku. abließ und floh. Deshalb habe zu einem strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsversuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB nicht ausgereicht, dass er lediglich vom Tatort geflohen sei, anstatt sich um den Verletzten zu kümmern oder Hilfe herbeizurufen. Der Tat des K. habe kein Mordmerkmal zu Grunde gelegen. Es könne kein Hauptmotiv zweifelsfrei festgestellt werden, welches der Tat stärker als alle anderen ihr Gepräge gegeben habe und nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehe. 7 3. Den Angeklagten B. hat die Jugendkammer in diesem Fall des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB schuldig gesprochen. Der Raubversuch des B. sei nach den Tatbestandsalternativen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchst. b StGB qualifiziert, da B. der Einsatz des Messers zuzurechnen sei. Von diesem Versuch sei B. nicht zurückgetreten. Auch aus seinem Rücktrittshorizont sei der Versuch nicht fehlgeschlagen, sondern unbeendet gewesen. Für B. sei indes bloße Untätigkeit oder bloßes Nichtweiterhandeln nicht ausreichend gewesen, die Vollendung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB zu verhindern. Aus seiner Sicht habe nicht festgestanden, dass allein das eigene Abstandnehmen von der Unterstützung K. s die Vollendung der Raubtat verhindern werde. Für B. sei ein Tötungsvorsatz nicht feststellbar. Durchgreifend gegen die Annahme des voluntativen Vorsatzelements spreche, dass er in den Wochen zuvor nicht als Täter anderer Überfälle vor Ort gewesen sei und sich auch nach dem Überfall vom 24. Mai 2023 nicht mehr an weiteren Taten beteiligt, vielmehr aus Sorge um einen möglichen Tod Ku. s gegenüber anderen Angehörigen seiner Clique Suizidabsichten geäußert habe. II. 8 Die zulasten des Angeklagten K. geführte Revision ist begründet. 9 1. Allerdings bestand auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen für die Jugendkammer kein Anlass, den Angeklagten wegen eines versuchten Verdeckungsmordes zu verurteilen. Handelte der Angeklagte K. von Beginn der mit Tötungsvorsatz geführten Stiche an zumindest auch in der Absicht, die Wegnahme des Kasseninhalts zu ermöglichen, fehlte es an einer zu verdeckenden Vortat, selbst wenn er im Zuge der Tatausführung den Tötungserfolg auch deshalb herbeiführen wollte, um seine vorherigen Tathandlungen zu verdecken. Allein das Hinzutreten der Verdeckungsabsicht als weiteres Tötungsmotiv macht die davor begangenen Einzelakte bei durchgängigem Tötungsvorsatz nicht zu einer anderen Tat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2017 – 2 StR 370/16, NStZ 2017, 583; vom 24. April 2018 – 1 StR 160/18, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 21, und vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19, NJW 2020, 2421, 2423 f. Rn. 18; MüKo-StGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 235, jew. mwN). 10 2. Die Begründung, mit der das Landgericht einen Rücktritt des Angeklagten K. vom unbeendeten, nach Auffassung der Jugendkammer nicht fehlgeschlagenen Versuch eines Raubes angenommen und deshalb von einer Verurteilung wegen dieses Delikts Abstand genommen hat, hält indes rechtlicher Überprüfung nicht stand. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.