KORE715792025 ECLI:DE:BGH:2025:150525U1STR481.24.0 BGH 1. Strafsenat 20250515 1 StR 481/24 Urteil § 202a StPO, § 212 StPO, § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c StPO vorgehend BGH, 1. April 2025, Az: 1 StR 481/24, Beschlussvorgehend BGH, 5. März 2025, Az: 1 StR 481/24, Beschlussvorgehend BGH, 5. März 2025, Az: 1 StR 481/24, Beschlussvorgehend LG Aachen, 26. Februar 2024, Az: 68 KLs 6/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Pflicht zur Mitteilung über einen Verständigungsvorschlag nach ausgesetzter Hauptverhandlung 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Februar 2024, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitten, sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die Angeklagte T. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils unter Freispruch im Übrigen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Jahren (P. ) bzw. sieben Jahren und sechs Monaten (T. ) verurteilt. Den Angeklagten C. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 6. Dezember 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagten P. und T. hat das Landgericht ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Angeklagten wenden sich mit ihren jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Die Rechtsmittel haben Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Die Angeklagten trieben einen schwunghaften Handel mit Ecstasy, das sie aus den Niederlanden einführten bzw. einführen ließen. Die Handelsmengen enthielten jeweils MDMA-Base im Kilogrammbereich. Die Angeklagten P. und T. agierten teilweise als Mitglieder einer Bande, die sich zusammengeschlossen hatte, um Betäubungsmittel von Deutschland oder anderen europäischen Staaten zum gewinnbringenden Weiterverkauf nach Vietnam auszuführen. II. 4 Die Revisionen haben mit der von allen Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe gegen seine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen, weil es nach ausgesetzter Hauptverhandlung zwar bekanntgegeben habe, dass es in früherer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung einen schriftlichen Verständigungsvorschlag „unterbreitet“ habe, den es auch in neuer Besetzung bereit sei zu „erörtern“, den Inhalt desselben aber nicht mitgeteilt habe. 5 1. Den Rügen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 6 Die erste Hauptverhandlung wurde am 13. Januar 2023 nach neun Verhandlungstagen ausgesetzt, weil die Strafkammer kurz vor dem Termin bemerkt hatte, dass die Frist des § 229 Abs. 1 StPO i.V.m. § 229 Abs. 2 StPO überschritten war. Gleichwohl kündigte der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung an, dass im Anschluss an dieselbe ein Verständigungsvorschlag erörtert werden solle, der in der neuen Hauptverhandlung noch von Belang sein könne, auch wenn sich die Besetzung teilweise ändern werde. Den Verteidigern der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein achtseitiger schriftlicher Verständigungsvorschlag ausgehändigt. Darin erläuterte das Gericht seine vorläufige rechtliche Bewertung anhand der Aktenlage und führte dazu aus, welche Strafkorridore betreffend die insgesamt sechs Angeklagten im Fall eines Geständnisses (ggf. nach Teileinstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO) bzw. ohne ein solches in Betracht kommen könnten. Aus einem von den Revisionsführern nicht vorgelegten, dem Senat durch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gelangten Vermerk des Vorsitzenden vom 13. Januar 2023 ergibt sich ferner, dass die Verteidiger nach interner Besprechung erklärten, den Vorschlag zunächst mit ihren Mandanten erörtern und einen inhaltlichen Austausch mit den übrigen Verfahrensbeteiligten zurückstellen zu wollen. Eine Stellungnahme zu dem Verständigungsvorschlag kündigten sie für den ersten Termin der neuen Hauptverhandlung am 31. Januar 2023 an. Nach den Ausführungen des Vorsitzenden wurde den Verteidigern daraufhin Gelegenheit gegeben, den Vorschlag im Gerichtsgebäude unter Inanspruchnahme der anwesenden Dolmetscher mit ihren Mandanten zu erörtern. Den Angeklagten selbst wurde der schriftliche Verständigungsvorschlag seitens des Gerichts weder zu diesem Zeitpunkt noch später ausgehändigt. In dem ersten Termin der neuen Hauptverhandlung (31. Januar 2023), in der die Strafkammer mit anderen Beisitzern und Schöffen besetzt war, teilte der Vorsitzende mit, dass es einen schriftlichen Verständigungsvorschlag gegeben habe, den das Gericht in früherer Besetzung unterbreitet habe. Die Strafkammer sei bereit, diesen auch in neuer Besetzung zu „erörtern“. Der Inhalt des Verständigungsvorschlags wurde weder in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt noch sonst den Angeklagten seitens des Gerichts bekanntgegeben. Der Vorschlag wurde im Folgenden auch nicht wiederaufgegriffen und unterlag keinen Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten. Eine Verständigung kam nicht zustande. Die Angeklagten P. und T. ließen sich in der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2024 mittels Verteidigererklärungen zur Sache ein. Sie räumten darin eine Beteiligung an einem Handel mit Betäubungsmitteln in geringem Umfang ein, stellten jedoch ein Handeln als Mitglied einer Bande oder in sonstigem Zusammenwirken mit einer oder einem Mitangeklagten in Abrede. Der Angeklagte C. machte keine Angaben zur Sache. 7 2. Die Verfahrensbeanstandungen greifen durch. 8
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