KORE715822025 ECLI:DE:BGH:2025:020725BVZB63.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20250702 V ZB 63/23 Beschluss § 26 Nr 2 Alt 2 RVG, § 33 Abs 1 RVG vorgehend BGH, 20. März 2025, Az: V ZB 63/23, Beschlussvorgehend LG Wiesbaden, 11. September 2023, Az: 4 T 178/23, Beschlussvorgehend AG Wiesbaden, 20. April 2023, Az: 61 K 59/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Fall einer Teilungsversteigerung Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.543.100 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 637.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3. 1 1. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG war auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 3 festzusetzen, weil sich die Gebühren für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten; die Festsetzung hat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch die Einzelrichterin zu erfolgen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191). 2 2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten im Teilungsversteigerungsverfahren bestimmt sich nach § 26 RVG, da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2020 - V ZB 135/18, juris Rn. 1). Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist dabei auf den Anteil der Beteiligten an dem Gegenstand der Versteigerung abzustellen. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.