KORE715842025 ECLI:DE:BGH:2025:010425B3STR608.24.0 BGH 3. Strafsenat 20250401 3 StR 608/24 Beschluss § 250 S 1 StPO, § 250 S 2 StPO, § 251 Abs 1 StPO, § 255a Abs 2 S 1 StPO, § 255a Abs 2 S 2 StPO vorg
§ 261Beweismittelersatz 1; zu § 251 Abs. 2 St
PO BGH, Beschluss vom
- August 1999 – 3 StR 277/99, NStZ 2000, 49, 50; zur Sperrerklärung analog § 96 StPO BVerfG, Beschluss vom
- März 2007 – 2 BvR 197/07, juris Rn. 7 mwN). 9
(3)Wird ein Zeuge in der Hauptverhandlung gehört, ist daneben die vernehmungsergänzende Verwertung seiner protokollarisch oder in einer schriftlichen Erklärung festgehaltenen Äußerungen im Wege des Urkundenbeweises bereits nach § 249 StPO zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 250 Satz 2 in Verbindung mit §§ 251 ff. StPO ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 1965 – 1 StR 4/65, BGHSt 20, 160, 161 ff.; vom 28. Juni 1995 – 3 StR 99/95,
§ 344Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 4; Beschlüsse vom 25. September 2007 – 1 St
R 350/07, NStZ-RR 2008, 48; vom
- Februar 2004 – 1 StR 566/03, BGHSt 49, 68, 70). Denn § 250 StPO untersagt nur die Ersetzung der Zeugenaussage durch die Verwertung einer berichtenden, zu Beweiszwecken erstellten Urkunde, mag es sich dabei um ein Protokoll oder um eine schriftliche Erklärung des Zeugen handeln. Jenseits seines Anwendungsbereichs ist von dem der Systematik des Gesetzes zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass das Gesetz den Urkundenbeweis zulässt, wo es ihn nicht ausdrücklich untersagt (BGH, Urteil vom
- August 1993 – 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305, 306; Beschluss vom
- September 2007 – 1 StR 350/07, NStZ-RR 2008, 48; jeweils mwN). Ist die Bild-Ton-Aufzeichnung der Zeugenvernehmung im Sinne des § 255a Abs. 2 StPO gleichsam als vorgelagerter Teil der Hauptverhandlung zu behandeln, so gilt für sie nichts anderes. 10 Anders als von der Revision geltend gemacht wird, betrifft dies auch die Regelung des – zu § 250 StPO in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis stehenden (vgl. LR/Cirener/Sander, StPO,
- Aufl., § 251 Rn. 1) – § 251 StPO. Die lediglich ergänzende Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle wirkte hier gerade nicht nach § 251 StPO vernehmungsersetzend (vgl. BGH, Urteil vom
- August 2007 – 5 StR 103/07,
§ 250Satz 2 Vernehmungsprotokoll 1 Rn.
13). Eine solche Wirkung kam nach dem Vorgesagten (allein) der Vorführung der ermittlungsrichterlichen Bild-Ton-Aufzeichnungen nach § 255a Abs. 2 StPO zu. In dessen Anwendungsbereich tritt die ermittlungsrichterliche Zeugenanhörung an die Stelle der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung durch das Tatgericht (§ 250 Satz 1 StPO) und ist als in dieser durchgeführt zu bewerten. 11
(4)Auch unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) ist das Vorgehen der Strafkammer nicht zu beanstanden: 12 Die Entscheidung, ob die persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung nach § 255a Abs. 2 StPO ersetzt werden kann, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2004 – 1 StR 566/03, BGHSt 49, 68, 71; BeckOK StPO/Berg,
- Ed., § 255a Rn. 19). Hat es sich danach einen Eindruck vom Inhalt der Aussage des Zeugen durch Inaugenscheinnahme der ermittlungsrichterlichen Bild-Ton-Aufzeichnung verschafft (vgl. KK-StPO/Diemer,
- Aufl., § 255a Rn. 1, 3), so hat es dessen Glaubwürdigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung nach allgemeinen Grundsätzen einer sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen. 13 Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht hier seine Überzeugung von der Erlebnisbasiertheit der den – sich im Wesentlichen durch Schweigen verteidigenden – Angeklagten belastenden Angaben der beiden Geschädigten unter anderem auf die Konstanz ihres Aussageverhaltens gestützt und zu deren Bewertung die Protokolle ihrer polizeilichen Vernehmungen herangezogen. Entgegen dem Revisionsvorbringen war es aus Rechtsgründen nicht gehalten, zur Prüfung der Aussagekonstanz die früheren Aussagen der Zeuginnen vorrangig im Wege der Zeugenanhörung in die Hauptverhandlung einzuführen. 14 Maßgebend ist, ob der Kern des Geschehens und seine wesentlichen Details übereinstimmend bekundet wurden. Dies kann, je nach Einzelfallgestaltung, gleichermaßen auf Grund eines Vorhalts an den Zeugen, welcher die früheren Aussagen machte, durch Vernehmung der Verhörsperson oder durch Verlesung des Aussageprotokolls festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 1992 – 1 StR 336/91, juris Rn. 10; Beschluss vom
- Juli 1992 – 5 StR 302/92,
§ 261Beweiswürdigung 9). Das Verlesen nach § 249 Abs. 1 St
PO und das Selbstlesen nach § 249 Abs. 2 StPO sind nach der gesetzlichen Wertung gleichwertig (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2020 – 5 StR 197/20, BGHSt 65, 155 Rn. 6). Danach kam hier weder der Vernehmung der polizeilichen Vernehmungsbeamtin noch der unmittelbaren Anhörung der beiden Geschädigten ein Vorrang vor dem gewählten Selbstleseverfahren zu. 15 b) Die weiteren Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte zum einen geltend macht, sein Antrag, die beiden Geschädigten im Anschluss an die vernehmungsersetzende Inaugenscheinnahme der ermittlungsrichterlichen Bild-Ton-Aufzeichnungen (§ 255a Abs. 2 StPO) in der Hauptverhandlung ergänzend als Zeuginnen zu vernehmen, sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, und zum anderen einen Verstoß gegen das Konfrontationsrecht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK, § 255a Abs. 2 StPO rügt, haben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. 16
- Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. VRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaub undist deshalb gehindert zuunterschreiben. Berg RiBGH Dr. Erbguthbefindet sich imUrlaub und istdeshalb gehindertzu unterschreiben. Berg Berg Kreicker Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE715842025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public