BGH, Urteil vom 19.06.2025 – 5 StR 23/25 – Freie Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Bewertung der Einlassung des Angeklagten 1. Auf die Revisionen der…
KORE715862025 ECLI:DE:BGH:2025:190625U5STR23.25.0 BGH 5. Strafsenat 20250619 5 StR 23/25 Urteil § 261 StPO vorgehend LG Kiel, 21. Dezember 2023, Az: 1 KLs 593 Js 70162/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Freie Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Bewertung der Einlassung des Angeklagten 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Dezember 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind sowie im Fall 1 der Urteilsgründe insgesamt, im gesamten Strafausspruch und soweit gegen den Angeklagten T. von der Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Zudem hat es Einziehungsentscheidungen gegen ihn getroffen. Von dem Vorwurf, zwei weitere Taten des gewerbsmäßigen Bandenbetruges begangen zu haben, hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Die mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen geführten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich zum einen gegen die Freisprüche und die Strafaussprüche. Zum anderen erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte T. nur wegen Betruges anstatt gewerbsmäßigen Bandenbetruges verurteilt worden ist, und beanstandet die unterlassene Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
I.
2 1. Soweit das Landgericht die Angeklagten verurteilt und den Angeklagten H. freigesprochen hat, enthält das Urteil folgende Feststellungen und Wertungen:
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8 2. Soweit dem Angeklagten T. mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt worden ist, sich auch am 7. und 22. November 2022 als „Abholer“ an zwei weiteren Betrugstaten mit einem Schaden von insgesamt gut 260.000 Euro nach dem vorstehend geschilderten Tatmuster beteiligt zu haben, hat das Landgericht ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die eine Tatbeteiligung in Abrede stellende Einlassung des Angeklagten habe nicht widerlegt werden können.
II.
9 Die wirksam beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.
10 1. Der Freispruch des Angeklagten H. hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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12 Die Staatsanwaltschaft deckt mit ihrer Revision insbesondere die folgende Lücke auf: Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er das Gefühl gehabt habe, es sei „kein normaler Job“, als er – noch vor der Abholung der Tatbeute – bemerkt habe, dass sie von einem Nachbarn beobachtet werden, und sich – nach dessen vom Landgericht als glaubhaft bewerteten Aussage – infolgedessen Kapuzen übergezogen haben. Dies steht nicht mit der Feststellung des Landgerichts im Einklang, wonach der Angeklagte es „erst“ nach der Abholung der Tatbeute – nämlich aufgrund einer Äußerung des Mitangeklagten T. auf der Rückfahrt – für möglich gehalten habe, dass dies Teil eines Betruges gewesen sein könnte. Das Landgericht hätte sich daher zur Erörterung dieses Umstandes gedrängt sehen müssen.
13 Ungeachtet dessen lassen die Erwägungen des Landgerichts besorgen, dass es an die Bewertung der Einlassung des Angeklagten nicht die gleichen Anforderungen gestellt hat wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel und seine entlastenden Angaben „als unwiderlegbar“ hingenommen hat, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise festzustellen vermocht hat. Ein solches Vorgehen ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2023 – 5 StR 434/22 Rn. 30 f.; vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 mwN). Zudem hätte es die Einlassung insoweit auch deshalb erkennbar kritisch würdigen müssen, weil es andere zentrale Teile der Einlassung des Angeklagten als unglaubhaft zurückgewiesen hat (vgl.BGH, Urteil vom 24. April 2025 – 5 StR 729/24 Rn. 30 mwN).
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BGH, Urteil vom 12. Februar 1953 – 3 StR 718/52, BGHSt 4, 107, 108 ff. zur Begünstigung). Es liegt nach den Feststellungen jedenfalls nicht fern, dass der Angeklagte mit der Absicht im Sinne der Tatbestände des § 257 und des § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB agierte. Denn er führte das Verbringen der Tatbeute nach B. gerade mit Blick auf den ihm zugesagten Lohn fort, nachdem er es bereits für möglich gehalten hatte, dass es sich bei dem transportierten Geld und Schmuck um Betrugsbeute handelte. Durch den verkürzten rechtlichen Maßstab hat das Landgericht sich auch den Blick darauf verstellt, dass nach seinen Feststellungen jedenfalls eine leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 StGB) in Betracht kam.
Soweit es eine Beihilfe des Angeklagten zu einer Geldwäsche des Mitangeklagten T. abgelehnt hat, weil es wegen dessen Beteiligung an der Vortat einer Haupttat ermangle, hat es verkannt, dass es sich bei § 261 Abs. 7 StGB lediglich um einen persönlichen Strafausschließungsgrund handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 207 zu § 261 Abs. 9 StGB aF), der die vorsätzliche und rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes des § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch den Mitangeklagten in Form des Transports der Tatbeute zu Hintermännern in B. nicht berührte. Weitergehende Anforderungen stellt § 27 StGB an die Haupttat nicht.
15 2. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten H. auch die Strafzumessung in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe. Dies folgt schon aus dem rechtsfehlerhaften Freispruch im Fall 1 der Urteilsgründe. Denn sollte sich der Angeklagte in diesem Fall strafbar gemacht haben, könnten sich die Taten angesichts des kurzen Tatzeitraums und des gleichen Tatmusters als Teil einer Tatserie darstellen. Dies kann die Bemessung der Einzelstrafen auch in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe zulasten des Angeklagten beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 – 5 StR 346/24, NStZ 2025, 37, 38). Um dem Landgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat den Strafausspruch insgesamt auf.
16 Zudem lassen die Erwägungen des Landgerichts zur Wahl des nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 5 StGB statt des Strafrahmens des minderschweren Falls des § 263 Abs. 5 StGB besorgen, dass es sich hierbei von einer bereits zuvor festgesetzten Strafe hat leiten lassen. Denn es hat ausgeführt, den Strafrahmen deshalb gewählt zu haben, weil es Strafen nah am unteren Rand (Fall 2) oder unterhalb des Rahmens (Fall 3) des minder schweren Falles habe festsetzen wollen. Es ist jedoch zuerst der Strafrahmen nach den Vorgaben des Gesetzes zu bestimmen; innerhalb dieses Rahmens muss dann die konkrete Strafe gefunden werden.
17 3. Die Freisprüche des Angeklagten T. halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruhen.
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19 Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft, denn sie lassen besorgen, dass das Landgericht an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten nicht die gleichen Anforderungen gestellt hat wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel und entlastende Angaben des Angeklagten als unwiderlegbar hingenommen hat, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2023 – 5 StR 434/22 Rn. 30 f.; vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 mwN). Insbesondere hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte die drei Personen, denen er sein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt habe, nicht benannt hat, obwohl dies gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung sprechen könnte. Zudem finden sich in den Urteilsgründen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, welche die Richtigkeit der Einlassung, er habe sein Mobiltelefon häufig verliehen und dann mit dem Telefon seiner Ehefrau mit der betreffenden Person telefoniert, stützen würden. Dies hätte das Landgericht bei der Bewertung der Einlassung aber ersichtlich einbeziehen müssen. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 mwN).
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21 4. Soweit das Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe eine Strafbarkeit des Angeklagten T. wegen bandenmäßigen Bandenbetruges verneint hat, weist das Urteil ebenfalls Rechtsfehler auf.
22 Das Landgericht hat dies damit begründet, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat am 17. November 2022 noch nicht die innere Einstellung besessen habe, sich künftig mit vergleichbaren Betrugstaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
23 Zu Recht weisen die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der im Falle einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung mögliche Nachweis einer Beteiligung des Angeklagten an der Betrugstat vom 7. Novem-ber 2022 die nur wenige Tage später begangene Tat insoweit in ein anderes Licht rücken würde, als sie dann bereits die zweite Tat einer Serie gleichgelagerter Betrugstaten gewesen wäre. Insofern schlägt der auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruhende Freispruch auf die lediglich als Betrug gewertete Tat vom 17. November 2022 durch.
24 Zudem lassen die Erwägungen des Landgerichts besorgen, dass es die Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 mwN). Denn es hat zwar berücksichtigt, dass sich der Angeklagte schon bei dieser Tat gegenüber A. bereit erklärt hatte, „fortan“ auf dessen Anweisung gegen Entlohnung Geld bei Personen in Deutschland abzuholen und zu Dritten zu bringen, die es ins Ausland transferieren sollten. Es sei ihm aber erst bei der Abholung bewusst geworden, dass er sich an einem Betrug beteiligte. Es könne aber aus dem Umstand, dass er die Tat dennoch beging, nicht auf die Absicht geschlossen werden, sich durch derartige Taten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
25 Das Landgericht lässt hierbei außer Acht, dass der Entschluss einer gewerbsmäßigen Begehung nicht von einer längerfristigen Planung geprägt sein muss, sondern auch spontan gefasst werden kann. Zudem hätte es in Betracht ziehen müssen, dass der Angeklagte bis zu seiner Feststellung durch die Polizei bei der Tat in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 2023 (Fall 3 der Urteilsgründe) weitere gleichgelagerte Taten begangen hat, ohne dass sich aus dem Urteil tatsächliche Anhaltspunkte (etwa eine Änderung seiner Lebensverhältnisse) ergeben, die einen wie vom Landgericht angenommenen Sinneswandel nach dieser Tat nachvollziehbar erscheinen ließen. Denn auch dies könnte dafür sprechen, dass der Angeklagte schon in diesem Fall gewerbsmäßig handelte, zumal er sich von Beginn an gegenüber seinem Auftraggeber A. bereit erklärte, durch die Beteiligung am Transfer von „Schwarzgeld“ ins Ausland „fortan“ an kriminellen Machenschaften mitzuwirken.
26 5. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
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31 Zudem haben die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, dass die Umwandlung der aus dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen bestimmten Freiheitsstrafe von sechs Monaten in eine dementsprechende Geldstrafe von 180 Tagessätzen rechtsfehlerhaft ist. Denn § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB lässt eine Umwandlung einer (kurzen) Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe nur zu, wenn eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht kommt.
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33 6. Die Aufhebung des Urteils im Fall 1 entzieht auch der Einziehungsanordnung nach §§ 73, 73c StGB die Grundlage. Das neue Tatgericht wird insoweit die Wirksamkeit des Vergleichs, wonach das betagte Tatopfer mit der Abtretung eines Rückzahlungsanspruchs gegen die Staatskasse in Höhe von 1.000 Euro auf weitere Ansprüche von knapp 40.000 Euro gegen den Angeklagten verzichtet hat, näher in den Blick zu nehmen haben. Denn nur ein zivilrechtlich wirksamer Erlass (§ 397 BGB) kann die Rechtsfolge des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB herbeiführen.
34 7. Die Ablehnung der Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen nach § 73a StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
35 Das Landgericht hat unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2022 (3 StR 238/21) ausgeführt, dass es keinerlei Feststellungen dahingehend habe treffen können, dass der Angeklagte die bei seinem Bruder am 23. Januar 2023 sichergestellten 5.000 Euro schon zum Zeitpunkt der letzten Anknüpfungstat in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 2023 besessen habe. Ungeachtet dessen, dass die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen Fall der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73a, 73c StGB betraf, weist das Urteil unter den gegebenen Umständen Erörterungsmängel auf.
36 Nach den Urteilsfeststellungen befand sich der Angeklagte im Tatzeitraum in finanziellen Schwierigkeiten, weshalb er sich zur fortlaufenden Beteiligung an den organisiert verübten Betrugstaten entschloss. Was seine legale Erwerbstätigkeit anbetrifft, lässt sich dem Urteil lediglich entnehmen, dass er nach seiner Immigration nach Deutschland im Jahr 2015 zunächst als Musiker, Disc Jockey und in einem Imbisslokal arbeitete und zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung als Küchenhilfe in einem Restaurant einen monatlichen Bruttolohn von 1.800 Euro erzielte. Danach liegt es zumindest nicht fern, dass es sich bei dem sichergestellten Bargeld um Erlöse aus anderen als den abgeurteilten Taten handelte. Angesichts dessen, dass zwischen der letzten Tat und der Sicherstellung des Geldes nur wenige Tage lagen und er bei dieser Tat von der Polizei festgestellt worden war, hätte sich das Landgericht nicht ohne weiteres mit der bloßen Begründung begnügen dürfen, es habe nicht feststellen können, dass der Angeklagte das am 23. Januar 2023 sichergestellte Geld schon bei der Tatbegehung in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 2023 besessen habe.
37 Auf die Anfrage des Senats vom 3. März 2025 (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2025 – 5 StR 312/23, NZWiSt 2025, 204) kommt es deshalb nicht an (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 15. April 2025 – 3 ARs 2/25).
38 8. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht in sich stimmige Feststellungen zu ermöglichen.
III.
39 Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
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