BGH, Beschluss vom 18.02.2025 – 6 StR 617/24
KORE715942025 ECLI:DE:BGH:2025:180225B6STR617.24.0 BGH 6. Strafsenat 20250218 6 StR 617/24 Beschluss § 32 StGB, § 212 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Halle (Saale), 9. Juli 2024, Az: 1 Ks 4/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. Juli 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Führens eines Fallmessers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und führt zur Aufhebung des Urteils.
I.
2 1. Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und der Geschädigte seit längerer Zeit verfeindet. Aufgrund eines Vorfalls im Sommer 2023 nahm der Geschädigte zudem an, dass der Angeklagte ihn habe töten wollen. Er empfand es daher als ungerecht und war außer sich vor Wut, dass seine Strafanzeige nicht zur Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags geführt hatte. In einer an die Zeugin K. gerichteten Sprachnachricht, über deren Inhalt der Angeklagte informiert wurde, teilte der Geschädigte mit, dass der zwischenzeitlich andernorts lebende Angeklagte sich nicht mehr in Z. blicken lassen solle, sonst werde er „die Stadt nicht mehr lebend verlassen“.
3 Der Angeklagte verbrachte Silvester 2023/2024 in Z. bei Freunden. Um das Feuerwerk später besser sehen zu können, begab sich die Gruppe kurz vor Mitternacht an eine Straßenkreuzung. Dort hielt sich in geringer Entfernung zum Angeklagten auch der Geschädigte mit mehreren Personen auf. Aus der Gruppe des Geschädigten lief der Zeuge H. auf den Angeklagten zu, schubste und fragte jenen, was er hier wolle. Der Angeklagte reagierte darauf nicht, wohingegen der Zeuge T. den Zeugen H. vom Angeklagten wegzog. Aus der Rangelei der beiden Zeugen entwickelte sich eine Auseinandersetzung, an der sich mindestens zehn weitere Personen beteiligten.
4 Nunmehr ergriff der Geschädigte B. den ihm körperlich deutlich unterlegenen Angeklagten von hinten an dessen Weste, zog ihn auf die Grünfläche eines angrenzenden Parks, schrie ihn an und wollte wissen, was er hier mache und warum er ihn habe töten wollen. Der Angeklagte befürchtete einen weiteren körperlichen Angriff, ergriff das in seiner Weste mitgeführte Fallmesser mit einer beidseits geschliffenen, rund zehn Zentimeter langen und scharfen Klinge und stach in Verteidigungsabsicht „ziellos“ mindestens dreimal auf den Oberkörper des Geschädigten ein, „um den bereits erfolgten Angriff der Nötigung und einen aus seiner Sicht unmittelbar bevorstehenden Angriff der Körperverletzung abzuwehren“. Zugleich handelte der Angeklagte aus Wut, weil er sich nicht einschüchtern lassen und sich gegen den Geschädigten behaupten wollte. Der Angeklagte verletzte den Geschädigten durch einen der Messerstiche am linken Rumpf, wodurch die Rumpfwand komplett durchsetzt und die Milz verletzt wurde; ein weiterer Stich durchstieß die Bauchwand, ohne innere Organe zu verletzen; ein dritter Stich verursachte eine lediglich oberflächliche Verletzung der Haut. Der Angeklagte konnte schließlich entwaffnet werden. Das Leben des Geschädigten wurde durch eine Notoperation gerettet.
5 2. Das Schwurgericht hat das Geschehen (auch) als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet und angenommen, der Angeklagte habe sowohl den Tod des Geschädigten als auch die Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen mindestens billigend in Kauf genommen. Eine Rechtfertigung der Stiche durch Notwehr (§ 32 StGB) hat es verneint. Zwar habe eine Notwehrlage vorgelegen, die Messerstiche seien zur Abwehr des Angriffs aber weder erforderlich noch geboten gewesen (§ 32 Abs. 2 StGB).
II.
6 1. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags (§ 212 Abs. 1, § 22 StGB) kann nicht bestehen bleiben, weil bereits die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht tragfähig belegt sind.
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9 Die Strafkammer hat allein auf die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts abgestellt und nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte das Messer spontan und in einer dynamischen Situation einsetzte. Insbesondere bei – wie hier – spontanen, unüberlegt oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus der Kenntnis der Gefahr des möglichen Todeseintritts nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 2022 – 6 StR 343/21, Rn. 8; vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 344/16). Das Landgericht hätte neben diesen vorsatzkritischen Umständen darüber hinaus die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten in den Blick nehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2022 – 6 StR 47/22, Rn. 42).
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11 2. Darüber hinaus lassen die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Notwehr (§ 32 StGB) abgelehnt hat, besorgen, dass es einen rechtlich unzutreffenden Maßstab angelegt hat.
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BGH, Beschluss vom 21. November 2012 – 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106). Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann danach durch Notwehr gerechtfertigt sein. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers zwar in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140; vom 25. Oktober 2017 – 2 StR 118/16, StraFo 2018, 202). Dies ist aber auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung zu beurteilen.
Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagsrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140; Beschlüsse vom 4. August 2022 − 5 StR 175/22, NStZ 2023, 156, 157; vom 17. April 2019 – 2 StR 363/18, NStZ 2019, 598, 599; jew. mwN).
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14 3. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Der Senat hebt auch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
15 Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass das Motiv des Angeklagten, sich nicht nur gegen den erwarteten körperlichen Angriff verteidigen, sondern sich auch wütend gegen den Geschädigten behaupten zu wollen (vgl. zum Hinzutreten weiterer Beweggründe beim Verteidigungswillen BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 1 StR 126/21, Rn. 11), beweiswürdigend bisher nicht belegt ist.
Bartel RiBGH Dr. Feilcke isterkrankt und dahergehindert zu unterschreiben.
Bartel RiBGH Wenske isturlaubsabwesend und dahergehindert zu unterschreiben.
Bartel Fritsche Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE715942025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public