BGH, Beschluss vom 30.04.2025 – 1 StR 39/25 – Steuerhinterziehung: Realkonkurrenz bei unrichtigen Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von…
KORE716032025 ECLI:DE:BGH:2025:300425B1STR39.25.0 BGH 1. Strafsenat 20250430 1 StR 39/25 Beschluss § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 181 Abs 2 Nr 1 AO, § 182 Abs 1 S 1 AO, § 370 Abs 1 AO, § 25 Abs 1 EStG, § 56 EStDV, § 53 StGB, § 264 Abs 1 StPO vorgehend LG Cottbus, 4. Juni 2024, Az: 22 KLs 10/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerhinterziehung: Realkonkurrenz bei unrichtigen Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und in einer Einkommensteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum Unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 AO) und solche in einer denselben Veranlagungszeitraum betreffenden Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 1 EStG, § 56 EStDV) sind auch dann eigenständige Taten im materiellen wie im prozessualen Sinn, wenn die unrichtigen Angaben in beiden Erklärungen dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffen und der nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ergangene Grundlagenbescheid gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung entfaltet. Dasselbe gilt für das Verhältnis der Taten zueinander, wenn Erklärungen pflichtwidrig nicht abgegeben worden sind.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 29 Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in drei Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiervon hat es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Monat für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der Angeklagte betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2009 bis 2017) eine SB-Autowaschanlage und seit dem Jahr 2011 darüber hinaus einen Altpapierhandel. Hinsichtlich beider Gewerbe trat er nach außen als Einzelunternehmer auf. Seine Geschäftstätigkeit im Bereich Altpapierhandel bestand bis 2012 allein darin, seinen Vertragspartnern das Sammeln von Altpapier auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück zu gestatten und sich hierfür – abhängig von der jeweils gesammelten Papiermenge – entlohnen zu lassen. Im Jahr 2012 erweiterte er seine Aktivitäten auf ein weiteres Geschäftsfeld. Der anderweitig Verfolgte Logistikunternehmer W. , der u.a. Supermärkte mit Waren belieferte, hatte aus den hierfür genutzten Verpackungen (Folien und Kartonagen) ein Geschäftsmodell dahin entwickelt, dass er diese nach Abladen der Verkaufsgüter – ohne dafür eine Vergütung entrichten zu müssen – mitnahm und die Kartonagen auf seinem Betriebsgelände pressen ließ.
Die gepressten Altpapierballen veräußerte er gewinnbringend weiter; das restliche nicht verwertbare Verpackungsmaterial ließ er auf eigene Kosten entsorgen. Ab dem Jahr 2012 arbeiteten W. und der Angeklagte dergestalt zusammen, dass W. zwar weiterhin die Kartonagen presste und die übrigen Verpackungsmaterialien entsorgte, der Angeklagte jedoch das Altpapier weiterveräußerte. Er trat hierzu in den bestehenden Vertrag des W. mit dessen Abnehmer als nunmehr alleiniger Berechtigter und Verpflichteter ein. Die erzielten Erlöse wurden im Innenverhältnis geteilt; die anfallenden Kosten für das Pressen und Entsorgen trug W. allein; sie flossen gewinnmindernd in seine Buchhaltung ein.
Zwischen dem Angeklagten und W. , der seine Anteile jeweils in bar erhielt, bestand ferner Einigkeit dahin, dass weder dieser noch der Angeklagte die Einnahmen steuerlich erklären.
4 Unter dem 7. November 2013 ließ der Angeklagte, der weder steuerliche Aufzeichnungen noch eine Buchhaltung führte, nach der Androhung von Zwangsgeldern seitens der Finanzbehörden durch seinen Steuerberater für die Besteuerungszeiträume 2009 bis 2011 Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen abgeben. Diese bezogen sich ausschließlich auf die SB-Autowaschanlage und enthielten zugunsten des Angeklagten unzutreffende Angaben zu den daraus erzielten Einnahmen.
5 Für die Besteuerungszeiträume 2012 bis 2017 gab der Angeklagte weder Einkommen- noch Gewerbe- oder Umsatzsteuererklärungen ab. Insgesamt verkürzte er Steuern in Höhe von insgesamt 421.954,63 Euro. Ebenso wenig gab der Angeklagte für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2017 Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung hinsichtlich der Einkünfte ab, die er zusammen mit W. aus der Weiterveräußerung von gepresstem Altpapier erzielte. Dies führte zu einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil dergestalt, dass insgesamt ein Gewinn in Höhe von 593.682,99 Euro nicht der Besteuerung unterworfen wurde.
6 Dem Angeklagten wurde unter dem 26. März 2018, mithin bevor die zuständige Finanzbehörde am 31. November 2019 für den Veranlagungszeitraum 2016 95 Prozent der allgemeinen Veranlagungsarbeiten abgeschlossen hatte, die Einleitung eines gegen ihn gerichteten Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben.
7 2. a) Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich der unvollständigen oder sonst unrichtigen Erklärungen zur Einkommen- und Umsatzsteuer für die Besteuerungszeiträume 2009 bis 2011 wegen drei Fällen der Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 Alt. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB) verurteilt. Für diese Taten hat es Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr (Fall II. 5. Nr. 1 der Urteilsgründe), elf Monaten (Fall II. 5. Nr. 2 der Urteilsgründe) und einem Jahr und zwei Monaten (Fall II. 5. Nr. 3 der Urteilsgründe) festgesetzt. Es ist dabei davon ausgegangen, der Angeklagte habe die Taten der Hinterziehung von Einkommen- und von Umsatzsteuer hinsichtlich desselben Besteuerungszeitraums jeweils tateinheitlich verwirklicht; dagegen stünden solche bezogen auf unterschiedliche Kalenderjahre auch in den Fällen zeitgleicher Übermittlung an die Finanzbehörden zueinander in Tatmehrheit.
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Nr. 17 und 16 der Urteilsgründe) verurteilt. Die SB-Autowaschanlage und den Altpapierhandel hat es dabei als zwei selbständige Gewerbebetriebe angesehen, für die der Angeklagte jeweils gemäß §§ 14a, 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 25 GewStDV verpflichtet gewesen sei, eine gesonderte Gewerbesteuererklärung abzugeben. Wegen der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Kalenderjahre 2012 bis 2016 sowie der im Jahr 2017 quartalsweise abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen hat die Strafkammer den Angeklagten wegen weiterer neun Fälle der Steuerhinterziehung verurteilt. Soweit ihm in der Anklageschrift drei weitere Fälle der Steuerhinterziehung wegen der Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärung für den Gewerbebetrieb "SB-autowaschanlage" bezogen auf die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2016 zur Last gelegt worden waren, hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.
Der festgestellte Gewerbeertrag habe jeweils unter dem Freibetrag von 24.500 Euro gelegen; damit habe gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDVO keine Erklärungspflicht bestanden.
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II.
11 Die Revision ist teilweise begründet. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 5. Nr. 27 bis 32 der Urteilsgründe wegen fünf Fällen der Steuerhinterziehung und einem Fall der versuchten Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen, weil der diesem Teil der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt von der Anklage nicht erfasst ist (dazu unter II.2.). Demgegenüber hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Anrechnungsentscheidung mit Ausnahme einer rechtsfehlerhaften Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der Fälle II. 5. Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt (dazu unter II.3.). Der Wegfall der für die Fälle II. 5. Nr. 27 bis 32 festgesetzten Einzelstrafen und die für die Fälle II. 5. Nr. 1 bis 3 abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung lassen den Gesamtstrafenausspruch unberührt (dazu unter II.4.).
12 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
13 2. Der der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 5. Nr. 27 bis 32 der Urteilsgründe zugrundeliegende Sachverhalt ist von der Anklage nicht erfasst (§ 264 Abs. 1 StPO).
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16 Unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 AO) und solche in einer denselben Veranlagungszeitraum betreffenden Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 1 EStG, § 56 EStDV) sind auch dann eigenständige Taten im materiellen wie im prozessualen Sinn, wenn die unrichtigen Angaben in beiden Erklärungen dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffen und der nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ergangene Grundlagenbescheid gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung entfaltet. Dasselbe gilt für das Verhältnis der Taten zueinander, wenn Erklärungen pflichtwidrig nicht abgegeben worden sind.
17 Im Einzelnen:
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Denn dann kann diese – für den Fall, dass noch keine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abgegeben worden ist – durch Aufforderung an die erklärungspflichtigen Gesellschafter, gegebenenfalls durch Schätzung, die erforderliche gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung als Grundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer herbeiführen (BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 – 2 StR 666/80, BGHSt 30, 122 Rn. 11; vgl. zum Umfang der Erklärungspflicht auch Heuermann in: Brandis/Heuermann, Ertragssteuerrecht, § 25 EStG Rn. 86). Sofern der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung zu einem Zeitpunkt abgibt, zu dem zu den gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen noch kein Grundlagenbescheid ergangen ist, kann das Finanzamt den Folgebescheid – hier den Einkommensteuerbescheid – im Rahmen eines von ihm nach § 155 Abs. 2 AO auszuübenden Ermessens als vorläufige Maßnahme erteilen, ohne vorher den Erlass eines Grundlagenbescheides herbeizuführen.
In diesem Fall muss es dem Untersuchungsgrundsatz des § 88 Abs. 1 AO folgend alle betroffenen Besteuerungsgrundlagen selbst überprüfen und in dem von ihm zu erlassenden Bescheid berücksichtigen. Lassen sich diese nicht ohne Weiteres ermitteln, können die feststellungsbedürftigen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 5 AO geschätzt werden. Der Grundlagenbescheid ergeht dann zeitlich nach dem Folgebescheid und kann nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu einer Änderung desselben führen (vgl. BFH, Urteile vom 26. Juli 1983 – VIII R 28/79 Rn. 25 ff.; vom 14. Mai 2014 – X R 7/12 Rn. 25 ff.; vgl. auch Beschluss vom 5. April 2011 – II B 153/10 Rn. 13 zur Gewerbesteuer).
21 Auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige bereits eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abgegeben hat, entbindet ihn dies nicht davon, entsprechende Angaben auch in seiner Einkommensteuererklärung zu machen. Dies gilt auch dann, wenn er zunächst bewusst eine unrichtige, unvollständige oder pflichtwidrig gar keine Erklärung abgegeben und sich dadurch nach § 370 Abs. 1 AO strafbar gemacht hat. Der Nemo-tenetur-Grundsatz steht insoweit nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 StR 405/14, BGHSt 60, 188 Rn. 20 ff.).
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25 Sofern der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung ausschließlich steuererhebliche Tatsachen in dem Umfang unrichtig oder unvollständig mitteilt, wie er es bereits in seiner Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen getan hat, stellt dies eine mitbestrafte Nachtat dar. Denn weder wird ein neues Rechtsgut verletzt, noch der Schaden qualitativ über das durch die Vortat verursachte Maß hinaus erweitert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 StR 405/14, BGHSt 60, 188 Rn. 29). Erklärt der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung andere steuererhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig, so macht er sich einer weiteren Tat der Steuerhinterziehung schuldig. Dem Umstand, dass dem Tatunrecht bereits partiell durch die Ahndung einer anderen Tat Genüge getan worden ist oder wird, kann auf der Strafzumessungsebene Rechnung getragen werden. Folgt die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zeitlich der Einkommensteuererklärung nach, so kann die unrichtige oder unvollständige Einkommensteuererklärung unter den vorgenannten Voraussetzungen als Vortat mitbestraft sein. Denn mit Blick auf die Bindungswirkung eines späteren Feststellungsbescheids liegt insoweit – ähnlich einer Umsatzsteuervoranmeldung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 – 1 StR 536/16 Rn. 48 ff.) – im Ergebnis eine Steuerverkürzung auf Zeit vor.
26 Für die Fälle pflichtwidrig nicht eingereichter Erklärungen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gelten dieselben Grundsätze.
27 3. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle II. 5. Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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29 Bei einem mittelbaren Täter richtet sich die Beurteilung der Konkurrenzen jedoch nach dessen Tatbeitrag, unabhängig von der Anzahl der Handlungen, die ihm zuzurechnen sind. Hat er, an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt, seinen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm die Handlungen des Tatmittlers als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob beim Tatmittler Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen wäre, ist demgegenüber ohne Belang (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 1 StR 51/22 Rn. 7 mwN).
30 Diese Grundsätze gelten nicht nur für unterschiedliche Steuerarten, sondern auch für mehrere Besteuerungszeiträume. Dass der Angeklagte mehr als einen Auftrag an seinen Steuerberater erteilt haben könnte, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, weshalb hinsichtlich der Fälle II. 5. Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe lediglich ein Fall der Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft vorliegt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 Alt. 2, § 52 Abs. 1 StGB).
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33 4. Der Wegfall der in den Fällen II. 5. Nr. 1, 2 und 27 bis 32 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Angesichts der verbleibenden 24 Einzelfreiheitsstrafen, davon die mit einem Jahr und zehn Monaten bemessene Einsatzstrafe sowie weitere zehn Einzelfreiheitsstrafen, die zwischen einem Jahr und einem Jahr und acht Monaten liegen, und des äußerst straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Jäger Wimmer Bär Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE716032025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public