gehörigen Feststellungen aufgehoben,
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer
ständige Strafkammer des Landgerichts
rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung und mit gefährlicher Körperverletzung
einer Jugendstrafe von elf Jahren verurteilt, die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und bestimmt, dass sechs Monate der verhängten Jugendstrafe im Jugendstrafvollzug und der Strafrest in einer sozialtherapeutischen Einrichtung
vollziehen sind. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 2 1. Nach den Feststellungen verabredete der
r Tatzeit 18-jährige Angeklagte, der bereits geraume Zeit mit Cannabis handelte, am Abend des 22. April 2023 ein Treffen mit der Nebenklägerin, um – wie bereits
vor mehrfach geschehen – Cannabis an sie
veräußern. Der Angeklagte nahm ein Messer unbekannter Beschaffenheit sowie Klebeband und Kabelbinder an sich, weil er vorhatte, die Nebenklägerin in ein abgelegenes Waldstück
locken, um sie dort überraschend anzugreifen und
fesseln; anschließend wollte er sie vergewaltigen und schließlich unter Einsatz des Messers töten, um die Entdeckung der Tat
verhindern. In Ausführung dieses Tatentschlusses begab er sich
dem mit ihr vereinbarten Treffpunkt und versteckte das Cannabis in einem Waldstück. Anschließend ging er der Nebenklägerin, die den Treffpunkt
nächst nicht gefunden hatte, entgegen und lockte sie dorthin. Er nahm das Cannabis aus dem Versteck, überreichte es ihr und nahm den vereinbarten Kaufpreis entgegen. Auf dem Rückweg versetzte er ihr unvermittelt mehrere wuchtige Schläge gegen den Kopf, wodurch sie benommen
Boden fiel. Nach weiteren Schlägen gab die Nebenklägerin jegliche Gegenwehr auf. Sodann fesselte er ihre Hände mit den Kabelbindern auf dem Rücken, verschloss Augen und Mund mit dem Klebeband und zerschnitt ihre Kleidung mit dem Messer. Er manipulierte an ihren Brüsten, penetrierte sie vaginal mit einem Finger und vollzog ungeschützt den vaginalen Geschlechtsverkehr. Anschließend wies er sie an aufzustehen und weiterzugehen. Nachdem sie sich weisungsgemäß rücklings auf den Boden gelegt hatte, stach er mehrfach gezielt auf ihren Hals ein und führte einen Schnitt quer über ihre Kehle aus, um sie
töten und die Entdeckung der vorangegangenen Vergewaltigung
verhindern. In der Annahme, die reglos am Boden liegende und stark blutende Nebenklägerin sei bereits verstorben, verließ er nach mehreren Minuten den Tatort. Der Nebenklägerin gelang wenig später die Flucht; ihr Leben konnte durch eine Notoperation gerettet werden. 3
m Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt hat, weil er das Messer allein
m Aufschneiden der Bekleidung der Nebenklägerin vor Beginn der Vergewaltigungshandlung eingesetzt habe, lassen die Urteilsgründe zwar ein
enges Verständnis von den Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB besorgen (vgl. BGH, Urteil vom
stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom
r vorbehaltenen Sicherungsverwahrung für erwachsene Straftäter angelehnt (vgl. BR-Drucks. 173/12, S. 30; BT-Drucks. 16/6562, S. 8). Damit kann auch bei jugendlichen und heranwachsenden Straftätern einer schematischen Gesetzesanwendung entgegengewirkt (vgl.
14/8586, S. 6) und den von Verfassungs wegen erhöhten Anforderungen an die Maßregelanordnung gerade gegenüber jungen Menschen (vgl. BT-Drucks. 16/6562, S. 7; dazu BVerfG, NJW 2011, 1931, 1936 f.) Rechnung getragen werden. Dem Tatgericht wird es damit auch im Jugendstrafrecht ermöglicht, seine Entscheidung etwa am Grad der Wahrscheinlichkeit drohender Katalogtaten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG und der Gefährlichkeit des Angeklagten
orientieren (vgl.
GB bereits BT-Drucks. 14/8586, S. 6; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 4 StR 245/17, Rn. 9),
gleich aber auch die mit einer im Nachverfahren drohenden Anordnung der Sicherungsverfahrung verbundenen, den Angeklagten belastenden und begünstigenden Auswirkungen in den Blick
nehmen und gegeneinander abzuwägen (vgl.
GB etwa BGH, Urteil vom
GB etwa BGH, Urteil vom
GB etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 4 StR 31/23, StV 2024, 253; ferner
GB bereits BT-Drucks. 14/8586, S. 6). 8 b) Die Urteilsgründe lassen auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs nicht erkennen, dass sich die Jugendkammer des Umstandes bewusst war, eine Ermessensentscheidung
treffen. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht
überprüfen, ob das Landgericht etwa die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs auf den noch jungen Angeklagten und mögliche Haltungsänderungen durch das Fortschreiten seines Lebensalters berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 4 StR 75/22, NStZ-RR 2023, 42, 45; Beschluss vom 2. Juli 2024 – 2 StR 147/24 Rn. 13, jeweils mwN). 9 c) Dies führt
r Aufhebung des Maßregelausspruchs. Der Senat hebt auch die
gehörigen Feststellungen auf, um dem neu
r Entscheidung berufenen Tatgericht eine umfassende neue Prüfung
ermöglichen. Dies hat die Aufhebung der Anordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 JGG
r Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 280/20, Rn. 32) Bartel Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE716132025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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