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BGH 6 StR 524/24

KORE716132025 ECLI:DE:BGH:2025:060325B6STR524.24.0 BGH 6. Strafsenat 20250306 6 StR 524/24 Beschluss § 7 Abs 2 S 1 JGG, § 267 StPO vorgehend LG Regensburg, 15. März 2024, Az: KLs 402 Js 13715/23 jug D

gehörigen Feststellungen aufgehoben,

  1. a)soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und
  2. b)eine Anordnung über die Vollziehung der Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung getroffen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer

ständige Strafkammer des Landgerichts

rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung und mit gefährlicher Körperverletzung

einer Jugendstrafe von elf Jahren verurteilt, die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und bestimmt, dass sechs Monate der verhängten Jugendstrafe im Jugendstrafvollzug und der Strafrest in einer sozialtherapeutischen Einrichtung

vollziehen sind. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 2 1. Nach den Feststellungen verabredete der

r Tatzeit 18-jährige Angeklagte, der bereits geraume Zeit mit Cannabis handelte, am Abend des 22. April 2023 ein Treffen mit der Nebenklägerin, um – wie bereits

vor mehrfach geschehen – Cannabis an sie

veräußern. Der Angeklagte nahm ein Messer unbekannter Beschaffenheit sowie Klebeband und Kabelbinder an sich, weil er vorhatte, die Nebenklägerin in ein abgelegenes Waldstück

locken, um sie dort überraschend anzugreifen und

fesseln; anschließend wollte er sie vergewaltigen und schließlich unter Einsatz des Messers töten, um die Entdeckung der Tat

verhindern. In Ausführung dieses Tatentschlusses begab er sich

dem mit ihr vereinbarten Treffpunkt und versteckte das Cannabis in einem Waldstück. Anschließend ging er der Nebenklägerin, die den Treffpunkt

nächst nicht gefunden hatte, entgegen und lockte sie dorthin. Er nahm das Cannabis aus dem Versteck, überreichte es ihr und nahm den vereinbarten Kaufpreis entgegen. Auf dem Rückweg versetzte er ihr unvermittelt mehrere wuchtige Schläge gegen den Kopf, wodurch sie benommen

Boden fiel. Nach weiteren Schlägen gab die Nebenklägerin jegliche Gegenwehr auf. Sodann fesselte er ihre Hände mit den Kabelbindern auf dem Rücken, verschloss Augen und Mund mit dem Klebeband und zerschnitt ihre Kleidung mit dem Messer. Er manipulierte an ihren Brüsten, penetrierte sie vaginal mit einem Finger und vollzog ungeschützt den vaginalen Geschlechtsverkehr. Anschließend wies er sie an aufzustehen und weiterzugehen. Nachdem sie sich weisungsgemäß rücklings auf den Boden gelegt hatte, stach er mehrfach gezielt auf ihren Hals ein und führte einen Schnitt quer über ihre Kehle aus, um sie

töten und die Entdeckung der vorangegangenen Vergewaltigung

verhindern. In der Annahme, die reglos am Boden liegende und stark blutende Nebenklägerin sei bereits verstorben, verließ er nach mehreren Minuten den Tatort. Der Nebenklägerin gelang wenig später die Flucht; ihr Leben konnte durch eine Notoperation gerettet werden. 3

  1. Das Landgericht hat die Tat rechtlich als versuchten Mord (§§ 211, 22 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 und 2 StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 StGB) bewertet. Sachverständig beraten hat es eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch vor der Tatbegehung konsumierten Alkohol und Cannabis ausgeschlossen. II. 4
  2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler

m Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt hat, weil er das Messer allein

m Aufschneiden der Bekleidung der Nebenklägerin vor Beginn der Vergewaltigungshandlung eingesetzt habe, lassen die Urteilsgründe zwar ein

enges Verständnis von den Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB besorgen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. April 2007 – 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276 Rn. 7; Beschlüsse vom
  2. September 2021 – 4 StR 166/21, BGHR StGB § 177 Abs. 8 Nr. 1 Verwenden 1, Rn. 8; vom
  3. Mai 2024 – 6 StR 502/23, Rn. 10); hierdurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert. 5
  4. Die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 1 JGG kann nicht bestehen bleiben, weil die Jugendkammer das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hat. Dahinstehen kann deshalb, ob die Gefährlichkeitsprognose, an die höchste Anforderungen

stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Januar 2021 ‒ 4 StR 280/20, BGHSt 65, 221, 230), rechtsfehlerfrei begründet ist. 6 a) Die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Dieses kann sich – anders als bei einer Entscheidung über die in § 7 Abs. 1 JGG genannten Maßregeln (vgl. BGH, Urteil vom
  2. März 1991 – 4 StR 89/91, BGHSt 37, 373, 374; Beschluss vom
  3. Juni 2019 – 4 StR 62/19, Rn. 12) – trotz Vorliegens der formellen und materiellen Voraussetzungen gegen die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG entscheiden (vgl. BR-Drucks. 173/12, S. 30; Brunner/Dölling, JGG,
  4. Aufl., § 7 Rn. 20; MüKo-StGB/Laue,
  5. Aufl., § 7 JGG Rn. 31; Peglau, JR 2025, 159, 163). Der Gesetzgeber hat die Regelung der Rechtsfolge des § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG bewusst an die Vorschrift des § 66a StGB

r vorbehaltenen Sicherungsverwahrung für erwachsene Straftäter angelehnt (vgl. BR-Drucks. 173/12, S. 30; BT-Drucks. 16/6562, S. 8). Damit kann auch bei jugendlichen und heranwachsenden Straftätern einer schematischen Gesetzesanwendung entgegengewirkt (vgl.

§ 66aBT-Drucks.

14/8586, S. 6) und den von Verfassungs wegen erhöhten Anforderungen an die Maßregelanordnung gerade gegenüber jungen Menschen (vgl. BT-Drucks. 16/6562, S. 7; dazu BVerfG, NJW 2011, 1931, 1936 f.) Rechnung getragen werden. Dem Tatgericht wird es damit auch im Jugendstrafrecht ermöglicht, seine Entscheidung etwa am Grad der Wahrscheinlichkeit drohender Katalogtaten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG und der Gefährlichkeit des Angeklagten

orientieren (vgl.

§ 66aSt

GB bereits BT-Drucks. 14/8586, S. 6; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 4 StR 245/17, Rn. 9),

gleich aber auch die mit einer im Nachverfahren drohenden Anordnung der Sicherungsverfahrung verbundenen, den Angeklagten belastenden und begünstigenden Auswirkungen in den Blick

nehmen und gegeneinander abzuwägen (vgl.

§ 66aAbs. 2 St

GB etwa BGH, Urteil vom

  1. April 2017 – 3 StR 548/16, NStZ 2018, 90, 91; Beschluss vom
  2. November 2018 – 4 StR 168/18, NStZ 2019, 266, 269; LK-StGB/Peglau,
  3. Aufl., § 66a Rn. 48 mwN). 7 Dieses Ermessen muss tatsächlich ausgeübt werden (vgl.

§ 66Abs. 2 und 3 St

GB etwa BGH, Urteil vom

  1. Februar 2011 – 3 StR 466/10, NStZ-RR 201, 172; Beschlüsse vom
  2. Oktober 2009 ‒ 5 StR 351/09, Rn. 13; vom
  3. August 2003 – 3 StR 251/03, NStZ-RR 2004, 12). Die Urteilsgründe müssen nicht nur erkennen lassen, dass sich das Tatgericht seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war, sondern auch nachvollziehbar belegen, aus welchen Gründen es von diesem Ermessen in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl.

§ 66Abs. 2 St

GB etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 4 StR 31/23, StV 2024, 253; ferner

§ 66aSt

GB bereits BT-Drucks. 14/8586, S. 6). 8 b) Die Urteilsgründe lassen auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs nicht erkennen, dass sich die Jugendkammer des Umstandes bewusst war, eine Ermessensentscheidung

treffen. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht

überprüfen, ob das Landgericht etwa die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs auf den noch jungen Angeklagten und mögliche Haltungsänderungen durch das Fortschreiten seines Lebensalters berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 4 StR 75/22, NStZ-RR 2023, 42, 45; Beschluss vom 2. Juli 2024 – 2 StR 147/24 Rn. 13, jeweils mwN). 9 c) Dies führt

r Aufhebung des Maßregelausspruchs. Der Senat hebt auch die

gehörigen Feststellungen auf, um dem neu

r Entscheidung berufenen Tatgericht eine umfassende neue Prüfung

ermöglichen. Dies hat die Aufhebung der Anordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 JGG

r Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 280/20, Rn. 32) Bartel Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE716132025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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