BGH, Beschluss vom 29.04.2025 – 1 StR 238/24 – Gewerbesteuerhinterziehung: Unrichtige Angabe der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der sog. "Maskenaffäre" während der…
KORE716312025 ECLI:DE:BGH:2025:290425B1STR238.24.0 BGH 1. Strafsenat 20250429 1 StR 238/24 Beschluss § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 19 GewStG vorgehend BGH, 24. Juli 2024, Az: 1 StR 238/24, Beschlussvorgehend LG München I, 15. Dezember 2023, Az: 6 KLs 301 Js 149894/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Gewerbesteuerhinterziehung: Unrichtige Angabe der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der sog. "Maskenaffäre" während der Corona-Pandemie 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 2023 wird
1 Das Landgericht hat die Angeklagte T. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten N. hat es wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilungen. Die Revisionen führen in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu einer Teileinstellung des Verfahrens, die eine Anpassung des Schuld- und Strafausspruchs nach sich zieht; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Ende Februar 2020 trat ein Bekannter der Angeklagten T. , F. , an diese heran und teilte ihr mit, dass er in Kontakt mit der in der Schweiz ansässigen E. GmbH (im Folgenden: E. ) stehe, die über medizinische Schutzmasken und sonstige medizinische Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Schutzanzüge etc.) verfüge und auf der Suche nach einem Vermittler zum Verkauf der Schutzausrüstung sei. Die Angeklagte T. und F. kamen daraufhin Ende Februar 2020 mit der E. überein, die Vermittlung der Schutzausrüstung in Deutschland zu übernehmen. Hierbei wollte sich die Angeklagte T. ihre guten Kontakte zu hochrangigen CSU-Politikern, insbesondere zu der ihr persönlich bekannten CSU-Europaabgeordneten H. , zunutze machen.
Am 29. Februar 2020 einigten sich die E. und F. über die Vermittlung von Schutzausrüstung gegen eine Provision von 10 Prozent des Verkaufserlöses. Im Innenverhältnis vereinbarten die Angeklagte T. und F. eine Aufteilung der Provisionen im Verhältnis von 60 zu 40 zugunsten der Angeklagten T. . Im Zeitraum vom 3. bis zum 27. März 2020 vermittelte die Angeklagte T. daraufhin diverse Verträge über medizinische Schutzausrüstung zwischen der E. und den Gesundheitsministerien der Bundesländer Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie dem Gesundheitsministerium der Bundesrepublik Deutschland mit einer Gesamtauftragssumme von 251.451.380 €.
Hieraus resultierten Provisionsansprüche der Angeklagten T. in Höhe von 11.490.682,80 €. Die Schutzausrüstung wurde im Zeitraum vom 5. März bis zum 24. Juni 2020 geliefert. Die Provisionen wurden im Zeitraum vom 5. Mai bis zum 29. Dezember 2020 auf Konten der L. GmbH überwiesen.
4 1. Die Angeklagte T. wollte dem Angeklagten N. , mit dem sie eine Liebesbeziehung unterhielt, die Hälfte der Provisionen zukommen lassen und diese zudem möglichst steuergünstig vereinnahmen. Aufgrund einer Beratung durch die von ihnen beauftragten Steuerberater entschlossen sich die Angeklagten daher Ende März 2020, gemeinsam eine GmbH zu gründen und wahrheitswidrig zu behaupten, dass die allein durch die Angeklagte T. mit ihrem Einzelunternehmen erzielten Provisionseinnahmen aus den Maskengeschäften von beiden Angeklagten als gleichberechtigten Mitunternehmern im Rahmen einer bereits Ende Februar 2020 gegründeten „L. GbR“ erwirtschaftet worden seien.
Anschließend sollten die Anteile an der L. GbR in die neu zu gründende GmbH eingebracht und die Provisionseinkünfte dort lediglich dem geringeren Körperschaftsteuersatz unterworfen werden. In Umsetzung dieses Vorhabens erwarben die Angeklagten drei Vorratsgesellschaften, welche in „L. GmbH“, „A. GmbH“ und „D. GmbH“ umfirmiert wurden. Die Geschäftsanteile an der L. GmbH wurden zu 50 Prozent von der A. GmbH und zu 50 Prozent von der D. GmbH gehalten. Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der A. GmbH war die Angeklagte T. , Alleingesellschafter und -geschäftsführer der D. GmbH der Angeklagte N. .
Geschäftsführer der L. GmbH waren die beiden Angeklagten. Die Angeklagten reichten sodann jeweils am 16. Juni 2020 für die A. GmbH bzw. die D. GmbH einen „Antrag auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtages und auf Buchwertfortführung nach § 20 UmwStG“ ein, mit welchem sie schilderten, dass sie am 6. April 2020 ihren jeweiligen Anteil an der L. GbR in die A. GmbH bzw. D. GmbH eingebracht und die GbR-Anteile sodann am 17. April 2020 auf die L. GmbH weiterübertragen hätten. Zugleich beantragten sie jeweils die Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags auf den 1. März 2020. Hierbei wussten die Angeklagten, dass eine L. GbR zum 1.
März 2020 nicht existierte, sodass deren Gewinne der L. GmbH nicht steuerlich zurechenbar waren. Der Angeklagte N. beschränkte sich bei der Vermittlung von Maskengeschäften auf die Herstellung einzelner – im Ergebnis erfolgloser – Erstkontakte und leistete im Übrigen in erster Linie moralisch-seelische Unterstützung als Lebenspartner.
5 Am 1. April 2020 beantragte die Angeklagte T. beim zuständigen Finanzamt B. wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zudem eine Herabsetzung ihrer persönlichen Einkommensteuervorauszahlungen auf 0 €, obwohl sie wusste, dass sie aufgrund der Vermittlung von Maskengeschäften im März 2020 Provisionen in Millionenhöhe erwirtschaftet hatte. Mit Bescheid des Finanzamts B. vom 22. April 2020 wurden die Vorauszahlungen rückwirkend für den 10. März 2020 und zukünftig für die zum 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 2020 fällig werdenden Vorauszahlungen auf 0 € festgesetzt. Die bereits geleistete Vorauszahlung für das erste Quartal 2020 in Höhe von 3.160 € wurde vom Finanzamt erstattet.
6 Aufgrund der falschen Angaben in den Anträgen der Angeklagten T. vom 1. April 2020 auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen und beider Angeklagten vom 16. Juni 2020 auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags setzte das Finanzamt weder die Vorauszahlungen zutreffend fest noch wurden die Provisionseinkünfte der Angeklagten T. aus den Maskengeschäften ihrer progressiven Einkommensteuer unterworfen, sondern lediglich dem geringeren linearen Steuertarif der Körperschaftsteuer von 15 Prozent bei der L. GmbH. Hierdurch verkürzte die Angeklagte T. Einkommensteuer in Höhe von 3.545.386 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 194.996,23 € (Tat D. II.).
7 2. Die Angeklagten machten auch im Zusammenhang mit der auf die Provisionen entfallenden Gewerbesteuer unrichtige Angaben. Sie entschieden sich zur Vermeidung des in M. geltenden Gewerbesteuerhebesatzes von 490 Prozent, den Finanzbehörden wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass sie die Geschäfte der L. GmbH tatsächlich an einer Betriebsstätte in G. (Gewerbesteuerhebesatz: 240 Prozent) führen würden. Zuvor waren sie allerdings von den von ihnen beauftragten Steuerberatern darüber aufgeklärt worden, dass die Gemeinde G. nur dann für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig sei, wenn sich der Sitz der L. GmbH „tatsächlich“ in G. befinde.
Mit Schreiben vom 9. April 2020 erklärten die Angeklagten im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ gegenüber dem Finanzamt M. dessen ungeachtet bewusst wahrheitswidrig, dass die Geschäftsleitung der L. GmbH an der Anschrift „ “ in G. ansässig sei. In der Gewerbeanmeldung der L. GmbH gegenüber der Gemeinde G. vom 14./15. Mai 2020 erklärten die Angeklagten ebenfalls wahrheitswidrig, dass die Betriebsstätte der L. GmbH an der vorgenannten Anschrift in G. belegen sei. Tatsächlich befand sich dort lediglich der statuarische Sitz der Gesellschaft.
Die Angeklagte T. traf vielmehr seit dem 28. Februar 2020 alle geschäftlichen Entscheidungen für ihr Einzelunternehmen und danach für die L. GmbH von M. aus. Auch der Angeklagte N. arbeitete ab der Gründung der L. GmbH ausschließlich von M. aus.
8 Um eine Betriebsstätte in G. zu plausibilisieren, schloss die L. GmbH, vertreten durch die Angeklagten, am 1. April 2020 einen bis zum 31. Juli 2020 laufenden Mietvertrag mit der durch den gesondert verfolgten S. vertretenen So. GmbH über einen 15 qm großen Büroraum in G. für eine monatliche Miete von 452,20 €. Die L. GmbH vermietete die Räumlichkeiten an die A. GmbH und die D. GmbH unter. Tatsächlich wurden die vermieteten Räumlichkeiten von S. genutzt, welcher sie noch an 20 weitere Unternehmen untervermietete, sodass die Angeklagten keine Möglichkeit hatten, das Büro tatsächlich zu nutzen. Zudem wurde vereinbart, dass S. , dem die Angeklagten Postvollmacht erteilten, die dort für die L. GmbH eingehende Post sammeln und dann an eine Anschrift in M. weiterleiten sollte.
Nach Beendigung des Mietvertrags schlossen die L. GmbH und die von S. vertretene J. GbR einen weiteren unbefristeten Mietvertrag beginnend ab dem 1. August 2020 über einen im Erdgeschoss desselben Gebäudes in G. befindlichen 14,95 qm großen Büroraum zu einer monatlichen Miete von 990 €. Auch diese Räumlichkeiten wurden von den Angeklagten in der Folgezeit – bis zur Beendigung des Mietvertrages am 28. Februar 2021 – kaum genutzt; die Geschäfte der L. GmbH wurden weiterhin von M. aus betrieben.
9 Nachdem die Angeklagten mit Schreiben an das Finanzamt M. vom 3. Juli und 11. November 2020 Gewinnprognosen für die L. GmbH in Höhe von 27 Mio. € und 53 Mio. € mitgeteilt hatten, erließ das Finanzamt M. daraufhin unter dem 31. Juli und 3. Dezember 2020 Gewerbesteuermessbescheide zum Zweck der Vorauszahlung, welche Eingang in die Gewerbesteuervorauszahlungsbescheide der Gemeinde G. vom 4. August 2020 und 5. Januar 2021 fanden. Die festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlungen beliefen sich hiernach auf insgesamt 4.032.000 €, welche die Angeklagten bezahlten. Aufgrund der falschen Angaben verkürzten die Angeklagten Gewerbesteuer in Höhe von 8.227.781,10 € zulasten der Landeshauptstadt M. , wobei hiervon 1.966.436,15 € auf das Einzelunternehmen der Angeklagten T. und 6.261.344,95 € auf die L. GmbH entfielen. Unter Berücksichtigung der geleisteten Gewerbesteuervorauszahlungen an die Gemeinde G. entstand im Ergebnis ein Steuerschaden in Höhe von 4.195.781,10 € (Tat D. III.). Die Steuerrückstände glichen die Angeklagten zwischenzeitlich vollständig aus.
II.
10 1. Den erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
11 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Tat D. II. der Urteilsgründe (Einkommensteuerverkürzung bzw. Beihilfe zur Einkommensteuerverkürzung betreffend den Veranlagungszeitraum 2020; [dazu unter a]), die eine Anpassung des Schuld- und Strafausspruchs nach sich zieht. Demgegenüber hat die Verurteilung der Angeklagten gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen Verkürzung von Gewerbesteuer (Erhebungszeitraum 2020) zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren Bestand [dazu unter b]).
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Rn. 22; vom 19. Dezember 2018 – I R 1/17, BFHE 263, 433 Rn. 12 f. sowie vom 25. November 2009 – I R 72/08, BFHE 227, 445 Rn. 13 ff., 15; zum Einzelunternehmen vgl. Binnewies/Zapf, GmbH-StB 2016, S. 197, 204 f.). Da es sich dann um Einkünfte der vorgenannten Gesellschaften und nicht um Einkünfte der Angeklagten T. mit ihrem Einzelunternehmen handeln würde, wären diese in dem Herabsetzungsantrag vom 1. April 2020 nicht anzugeben gewesen. Auch die Angaben zu einer bereits zum 1. März 2020 bestehenden L. GbR in den beiden Anträgen der Angeklagten vom 16. Juni 2020 wären dann nicht unrichtig gewesen.
14 Vom tatsächlichen Geschehensablauf her ist bereits zum 1. März 2020 das Bestehen einer BGB-Innengesellschaft als „andere Gesellschaft“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht auszuschließen. So schrieb die Angeklagte T. bereits am 28. Februar 2020 – mithin unmittelbar, nachdem F. ihr von der Geschäftsidee berichtet hatte, und vor der ersten Vermittlungstätigkeit – dem Angeklagten N. : „ich hab einen mega Deal für uns.“ (UA S. 58). Durch seine nachfolgende Kontaktaufnahme zu diversen potentiellen Interessenten für den Ankauf von Schutzmasken könnte der Angeklagte N. substantiell an der Vermittlung von Maskengeschäften mitgewirkt haben; dass sich seine Bemühungen im Regelfall in der Herstellung eines Erstkontakts erschöpften und seine Vermittlungsversuche – anders als diejenigen der Angeklagten T. – letztlich nicht zum Erfolg führten (UA S. 80 ff.), dürfte für das Ablehnen einer Mitunternehmerinitiative nicht ausschlaggebend sein.
Unter diesen Umständen dürfte dem Angeklagten N. auch Mitunternehmerrisiko zugekommen sein. Wegen der Fokussierung auf das zwischen den Angeklagten bestehende persönliche Verhältnis (UA S. 57) ist das Landgericht von einem zu engen Verständnis der Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgegangen und hat sich mit den vorgenannten Punkten nicht rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Zwar scheinen ergänzende tragfähige Feststellungen und eine neue tatgerichtliche Würdigung zum Ablehnen einer Mitunternehmerschaft in einem zweiten Rechtsgang möglich. Um das Verfahren in der Revisionsinstanz aber insgesamt abschließen zu können, stellt der Senat das Verfahren insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein.
Damit wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einkommensteuerverkürzung hier nur die Vorauszahlungen betrifft und offensichtlich vor dem eigentlichen Festsetzungsverfahren entdeckt worden ist sowie fraglich erscheint, ob sich diese Gesichtspunkte ausreichend in der Gesamtstrafenbildung niederschlagen.
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16 In diesem Falle wäre es für die Frage der Sofortversteuerung allein auf den Übergang der Provisionsforderungen vom Einzelunternehmen, das seinen Gewinn offensichtlich durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelte (UA S. 116), auf die L. GbR angekommen. Insoweit fehlt es aber an der Aufklärung, auf welchem Weg die Angeklagten die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründeten. Sollte – naheliegend – die Angeklagte T. den Angeklagten N. in ihr Einzelunternehmen aufgenommen haben, wäre der Vorgang rechtlich aufzuspalten. Soweit die Angeklagte T. im Gegenzug für die Einbringung ihres Einzelunternehmens eigene Anteile an der L. GbR erhalten haben sollte, richtet sich der Vorgang nach § 24 UmwStG; soweit der Angeklagte N. unentgeltlich die Inhaberschaft an entsprechenden GbR-Anteilen erlangt haben sollte, richtet sich die Bewertung hingegen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 erste Alternative EStG (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18.
September 2013 – X R 42/10, BFHE 242, 489 Rn. 27 ff.). Für den unentgeltlich erworbenen GbR-Anteil des Angeklagten N. sieht § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG zwingend eine Buchwertfortführung vor. Die Vorschrift führt zu einem vollständigen Eintritt des Rechtsnachfolgers in die betriebsbezogene Stellung des Rechtsvorgängers. Die unentgeltliche Betriebsübertragung bewirkt daher keinen Wechsel der Gewinnermittlungsart (vgl. Krumm in Brandis/Heuermann, 175. EL Februar 2025, § 6 EStG Rn. 1765 mwN). Dementsprechend sind offene Forderungen insoweit erst im Zeitpunkt des Zuflusses bei der GbR zu versteuern. Hier flossen die Erlöse nicht der L. GbR, sondern der L. GmbH nach Stellung der Anträge gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 UmwStG vom 16.
Juni 2020 zu. Demgegenüber sind die Buchwerte in Bezug auf den GbR-Anteil der Angeklagten T. nur auf Antrag gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG fortzuführen. Da ein solcher aber nicht gestellt wurde, hätte die Angeklagte T. jedenfalls insoweit vor der Einbringung ihres Einzelunternehmens in die L. GbR zwingend zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich im Wege der Bilanzierung gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG übergehen müssen (vgl. Claß/Weggenmann in BeckOK-UmwStG, 31. Ed., § 24 Rn. 810 f.; Schmitt in Schmitt/Hörtnagel, UmwStG, 10. Aufl., § 24 Rn. 243; Rasche in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 24 Rn. 102; jeweils mwN). Ein aufgrund der Aktivierung der Provisionsforderungen in der Bilanz entstehender Übergangsgewinn erhöht den laufenden Gewinn des einbringenden Steuerpflichtigen im letzten Wirtschaftsjahr vor der Einbringung.
Der Übergangsgewinn ist danach dem Einbringenden und nicht der Gesellschaft im Wege der Gewinnfeststellung zuzurechnen (BFH, Urteil vom 13. September 2001 – IV R 13/01, BFHE 196, 546, 548). Die Provisionen aus den Maskengeschäften wären daher von der Angeklagten T. gegebenenfalls nur zur Hälfte zu versteuern gewesen. Das Landgericht hat jedenfalls die von ihm angenommene Entnahme der Forderungen aus dem Einzelunternehmen mit der Folge einer vollständigen Gewinnrealisierung weder konkret festgestellt noch belegt.
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BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 1 StR 132/16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuervorteil 4). Dies kommt hier aber nicht in Betracht. Denn das Finanzamt entscheidet in einem Gewerbesteuermessbescheid im Regelfall nicht mit bindender Wirkung über die hebeberechtigte und damit für den Gewerbesteuerbescheid zuständige Gemeinde (§ 4 GewStG); dies gilt selbst dann, wenn in einem Gewerbesteuermessbescheid eine Gemeinde namentlich als hebeberechtigt bezeichnet wird. Die Bestimmung der Hebeberechtigung ist als materiell-rechtliche Voraussetzung von der Gemeinde eigenständig beim Erlass des Gewerbesteuerbescheids zu prüfen, sofern sie nicht Gegenstand eines Zuteilungs- oder Zerlegungsbescheids nach §§ 185 ff.
AO ist (vgl. BFH, Urteile vom 11. Mai 2023 – IV R 3/19 Rn. 38 ff. und vom 19. November 2003 – I R 88/02, BFHE 204, 283, 289; Beschluss vom 9. Januar 2013 – IV B 64/11 Rn. 3). Dies muss erst Recht im Hinblick auf die begrenzte Bindungswirkung eines Gewerbesteuermessbescheids für Zwecke der Vorauszahlungen (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 3, 4 GewStG) gelten.
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BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 – 1 StR 275/10, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 Rn. 26 f. mwN und vom 21. November 2012 – 1 StR 391/12 unter 2.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die unrichtigen Angaben der Angeklagten gegenüber dem Finanzamt über das angebliche Bestehen einer (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte in G. können nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt – Nichtfestsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen durch die hebeberechtigte Landeshauptstadt M. – entfiele. Gemäß § 184 Abs. 3 AO teilen die Finanzbehörden den Inhalt des Steuermessbescheids den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt.
Dadurch werden die Gemeinden in die Lage versetzt, die Realsteuerbescheide zu erlassen (vgl. Klein/Ratschow, AO, 18. Aufl., § 184 Rn. 19). Die Mitteilung ergeht an diejenige Gemeinde, die nach den der Finanzverwaltung vorliegenden Informationen als hebeberechtigte Gemeinde gemäß § 16 GewStG für den Erlass des Gewerbesteuerbescheids zuständig ist. Diese erlässt sodann regelmäßig auf der Grundlage des mitgeteilten Gewerbesteuermessbescheids den Gewerbesteuerbescheid unter Anwendung des von ihr bestimmten Hebesatzes. Der Steuerpflichtige wirkt durch unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt betreffend den Ort der (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte – was für ihn regelmäßig auch erkennbar ist – auf den vorgenannten Informationsfluss zwischen Finanzämtern und Gemeinden ein und begründet hierdurch die Gefahr einer Nichtfestsetzung von Gewerbesteuer durch die hebeberechtigte Gemeinde.
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27 Die Steuerverkürzung besteht in diesen Fällen auf der Schuldspruchebene in Höhe der gesamten der hebeberechtigten Gemeinde entgangenen Gewerbesteuervorauszahlungen. Insoweit ist zunächst jedes Steuerschuldverhältnis gesondert für sich zu betrachten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 113/19, BGHR AO § 370 Abs. 4 Satz 3 Kompensationsverbot 4 Rn. 45-46). Aber auch die Strafzumessung birgt keinen Rechtsfehler zulasten der Angeklagten. Denn die Strafkammer hat nach Bezifferung des Verkürzungsumfangs mit 8.227.781,10 € zugleich ausgeführt, dass unter Berücksichtigung bereits gezahlter Gewerbesteuervorauszahlungen auf der Grundlage eines Hebesatzes von 240 Prozent in Höhe von 4.032.000 € ein „wirtschaftlicher Schaden“ nur in Höhe von 4.195.781,10 € entstanden sei (UA S. 112). Es kann daher in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die Angeklagten beschwerend von einem zu hohen Unrechts- und Schuldumfang ausgegangen ist.
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Die angemieteten Räumlichkeiten im Dachgeschoss des Bürogebäudes in G. , welche zugleich an 20 weitere Gesellschaften vermietet waren, wurden tatsächlich vom Vermieter, dem gesondert verfolgten S. als Geschäftsführer der So. GmbH, genutzt. Dieser leitete aufgrund einer ihm erteilten Postvollmacht sämtliche in G. eingehende Post umgehend an die Angeklagten in M. weiter. Es fand lediglich am 26. Mai 2020 ein einziges Kundengespräch mit dem Zeugen Ec. nach vorheriger „Buchung“ der Büroräumlichkeiten statt. Weitere geschäftliche Nutzungen der angemieteten Büroräumlichkeiten – auch derjenigen im Erdgeschoss ab dem 1. August 2020 – sind nicht festgestellt.
Die Angeklagten hielten sich abgesehen von diesem einzigen Kundengespräch oder Terminen mit dem Vermieter S. betreffend mietvertragliche Angelegenheiten nicht in den Räumen in G. auf. Die Angeklagten konnten das angemietete Büro im Dachgeschoß nicht etwa jederzeit mit einem Schlüssel betreten. Vielmehr war eine Nutzung nur nach vorheriger „Anmeldung“ bei S. möglich, wobei sich die Angeklagten die Nutzungsmöglichkeit mit etwa 20 weiteren Unternehmen teilten, welche potentiell ebenfalls dort Zeitfenster „buchen“ konnten (sogenanntes Roomsharing). Ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt die Büroräume durch die Angeklagten genutzt werden konnten, lag daher letztendlich in der Entscheidungsgewalt des S. .
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Die Ausführungen der Strafkammer sind daher erkennbar dahingehend zu verstehen, dass sie die Einlassungen der Angeklagten insoweit als glaubhaft befunden hat, als diese darin angaben, die Geschäftsleitung des Unternehmens sei nicht in G. , sondern in M. gelegen, nicht aber auch insoweit, als von G. aus ca. 15 Prozent der Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sein soll. Hierfür spricht auch, dass eine von der Angeklagten T. behauptete Büronutzung in G. im Umfang von etwa 15 Prozent der Geschäftstätigkeit durch die Beweisaufnahme, wie vorstehend aufgezeigt, nicht belegt wird. Die Erwägungen der Strafkammer, dass im Büro in G. „ganz vereinzelt [dort] Besprechungen stattgefunden haben mögen“ (UA S. 120), sind ersichtlich bloße hypothetische Überlegungen.
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Insofern bleibt es aber dabei, dass die Angeklagten sämtliche Provisionseinkünfte der L. GmbH zugerechnet wissen wollten. Sollten sie nunmehr einwenden wollen, ein Teil der Einkünfte stünde doch dem Einzelunternehmen der Angeklagten T. zu, wäre dies für die steuerstrafrechtliche Betrachtung jedenfalls auf Tatbestandsebene unbeachtlich (vgl. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO). Die Strafzumessung weist bereits deswegen keinen Rechtsfehler zulasten der Angeklagten auf, weil nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu besorgen ist, dem Landgericht könnte dieser Gesichtspunkt bei der Gewerbesteuerverkürzung aus dem Blick geraten sein. Das Landgericht ist allenfalls infolge der Aufspaltung der Erlöse zugunsten der Angeklagten von einer zu niedrigen zugunsten der L. GmbH begangenen Gewerbesteuerverkürzung ausgegangen.
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Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE716312025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public