KORE716422025 ECLI:DE:BGH:2025:210525B2STR181.25.0 BGH 2. Strafsenat 20250521 2 StR 181/25 Beschluss § 17 Abs 2 Alt 1 JGG, § 17 Abs 2 Alt 2 JGG, § 21 StGB, § 34 KCanG, § 353 StPO vorgehend LG Limburg, 16. Dezember 2024, Az: 2 KLs – 4 Js 15249/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 16. Dezember 2024 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2 der Urteilsgründe) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.3 der Urteilsgründe) zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hatte den Schuldspruch durch Beschluss vom 4. Juli 2024 (2 StR 121/24) dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Erwerb von Cannabis in zwei Fällen schuldig ist, und das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen hatten Bestand. Die weitergehende Revision hatte er verworfen. 2 Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr im zweiten Rechtsgang zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat überwiegend Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. I. 3 Zwischen dem 9. Februar 2022 und dem 29. April 2022 fassten der Angeklagte und sein im ersten Rechtsgang mitangeklagter Bruder gemeinsam den Entschluss, von einem unbekannten Lieferanten Marihuana und Haschisch zu kaufen. Die erworbenen Betäubungsmittel sollten hälftig geteilt und sodann von jedem Angeklagten 40 % der Drogen auf eigene Rechnung weiterverkauft und die verbleibenden 60 % der Menge selbst konsumiert werden. Der gemeinsame Ankauf verfolgte den Zweck, günstigere Einkaufskonditionen zu erhalten. Entsprechend dem Tatplan erwarben die Brüder mindestens 189,47 Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt 21,8 Gramm THC) sowie mindestens 71,99 Gramm Haschisch (Wirkstoffgehalt 20,95 Gramm THC). Der Bruder des Angeklagten holte die Drogen beim Lieferanten ab und lagerte – mit Wissen des Angeklagten – das Marihuana in dem von ihm selbst genutzten Zimmer im elterlichen Haushalt und das Haschisch im Zimmer des Angeklagten. Bevor die beiden Brüder die Drogen aufteilen konnten, wurden diese anlässlich einer Durchsuchung am 29. April 2022 sichergestellt (Fall II.2 der Urteilsgründe). 4 Kurz vor dem 13. Februar 2023 erwarb der Angeklagte von einem unbekannten Lieferanten mindestens 51,25 Gramm Haschisch (Wirkstoffgehalt 12,66 Gramm THC). 60 % der Drogen waren zum Eigenkonsum und 40 % der Menge zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt (Fall II.3 der Urteilsgründe). II. 5 Das Rechtsmittel des Angeklagten ist überwiegend begründet. 6 Das Landgericht hat für die Rechtsfolgenbestimmung zunächst rechtsfehlerfrei auf den im Zeitpunkt der ersten Tat 20 Jahre und zehn Monate alten Angeklagten Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht (§ 32 JGG). Hingegen weisen die Feststellung schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG) und die Annahme der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 7 1. Bei der Annahme schädlicher Neigungen ist das Landgericht zunächst im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass diese als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe dann vorliegen, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur angenommen werden, sofern erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich im Urteilszeitpunkt noch bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 6. Februar 2020 – 3 StR 331/19, NStZ 2020, 738 Rn. 12; vom 3. März 2021 – 2 StR 218/20, StV 2022, 9, 10 Rn. 22, und vom 29. Juni 2023 – 3 StR 56/23, NStZ-RR 2023, 293, 294; Beschlüsse vom 8. Januar 2015 – 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154 f.; vom 26. Januar 2016 – 3 StR 473/15, NStZ 2016, 681 f., und vom 20. Februar 2024 – 1 StR 30/24, NStZ 2024, 615 Rn. 4). 8 Das Landgericht hat auch zutreffend gesehen, dass sich aus den Vorbelastungen des Angeklagten und den zur Aburteilung stehenden Taten erhebliche Persönlichkeitsmängel ableiten lassen. Deren Fortbestand im Urteilszeitpunkt hat es jedoch maßgeblich damit begründet, dass „[s]eine Persönlichkeitsmängel […] bereits durch seinen fehlenden Schulabschluss und seine fehlende Berufsausbildung indiziert“ würden. Indes weisen weder ein fehlender Schulabschluss noch eine fehlende Berufsausbildung indiziell auf Persönlichkeitsmängel hin, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Ein Fortbestand der im Zeitpunkt der zweiten Tat bestehenden Persönlichkeitsmängel folgt auch nicht zwingend aus der Gesamtheit der Urteilsgründe, da zwischen dieser Tat und dem angegriffenen Urteil ein Zeitraum von 22 Monaten lag, aus dem keine weitere Delinquenz des Angeklagten bekannt geworden ist. 9 2. Die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) hat das Landgericht ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 10
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