KORE716562025 ECLI:DE:BGH:2025:020425U6STR482.24.0 BGH 6. Strafsenat 20250402 6 StR 482/24 Urteil § 17 Abs 2 Alt 2 JGG vorgehend LG Hannover, 21. März 2024, Az: 34 KLs 16/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld bei besonders schwerer räuberischer Erpressung Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. März 2024 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von Jugendstrafe abgesehen worden ist und Zuchtmittel angeordnet worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und ihm auferlegt, 200 Euro an den Geschädigten sowie 1.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Den Angeklagten S. hat es der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gesprochen und ihm auferlegt, 200 Euro an den Geschädigten zu zahlen und darüber hinaus 120 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründeten Revisionen. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Animiert durch Videos von Raubüberfällen und fasziniert von einem „Gangster-Lifestyle“ planten der zur Tatzeit 19 Jahre und sechs Monate alte Angeklagte D. und der 20 Jahre und vier Monate alte Angeklagte S. aus Langeweile und Unzufriedenheit mit ihrer schulischen und beruflichen Situation, einen Raubüberfall zu begehen. Sie kamen überein, sich schwarz zu kleiden und sich jeweils mit einer schwarzen Sturmhaube zu maskieren; außerdem wollten sie eine Softairpistole und ein Messer zu Drohzwecken mit sich führen. Neben der Erlangung von Bargeld kam es ihnen insbesondere darauf an, sich durch die Tatbegehung „einen Kick zu verschaffen“. 4 In der Nacht zum 4. September 2022 entschlossen sie sich, ihren Plan in die Tat umzusetzen und einen Raubüberfall auf ein kleines Ladengeschäft zu verüben, das an den Wochenenden bis 3 Uhr früh geöffnet war. Kurz vor Ladenschluss betraten sie, schwarz bekleidet und mit schwarzen Sturmhauben maskiert, den Verkaufsraum. S. führte ein Springmesser bei sich, D. eine Softairpistole. Der Geschädigte hielt sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit einem Bekannten in einem Raum hinter dem Verkaufsbereich auf. Als der Geschädigte den Verkaufsraum betrat, um die vermeintlichen Kunden zu bedienen, zielte D. mit der Pistole auf ihn, während S. das Messer hin und her schwang und die Herausgabe von Geld verlangte. Der Geschädigte verspürte wegen des Messers und der von ihm für eine scharfe Schusswaffe erachteten Softairpistole Angst, war aber gleichwohl nicht bereit, den Kasseninhalt von etwa 150 Euro auszuhändigen, und ergriff zu seiner Verteidigung zwei Bierflaschen. Aus dem hinteren Raum trat nun der Bekannte hinzu und bewaffnete sich ebenfalls mit einer Bierflasche. Die Angeklagten, die nicht mit der Anwesenheit einer zweiten Person gerechnet hatten, erkannten, dass sie ihr Ziel, sich ohne Einsatz von Gewalt Bargeld zu erlangen, nicht mehr erreichen konnten, und ergriffen die Flucht. 5 Der Geschädigte verfolgte den Angeklagten S. , holte ihn ein, hielt ihn fest, nahm ihm das Messer ab und steckte es in seine Hosentasche. S. versuchte sich zu befreien, und versetzte dem Geschädigten „mindestens einen Faustschlag ins Gesicht und gegen den Hals“. Der Geschädigte erlitt, wie von S. zumindest billigend in Kauf genommen, hierdurch Schmerzen und Hautrötungen. Zudem erlitt der Geschädigte bei einem Griff nach seinem in seiner Hosentasche befindlichen Mobiltelefon durch S. s Messer, das sich dort ebenfalls befand, eine Schnittverletzung an der Hand. Es gelang ihm gleichwohl, S. bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Im Polizeigewahrsam äußerte S. gegenüber einem der Polizeibeamten, dass er für die Tat „ja sowieso nur Bewährung“ bekommen werde. 6 2. Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. Von der Verhängung von Jugendstrafe hat es jeweils abgesehen, weil bei den Angeklagten weder schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG vorlägen noch die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) Jugendstrafe gebiete und hat daher Zuchtmittel gegen die beiden Angeklagten verhängt. II. 7 Die jeweils zuungunsten der Angeklagten eingelegten und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, gegen die Angeklagten nicht auf Jugendstrafe zu erkennen, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 8 1. Die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe ist Sache des Tatgerichts. Ihm obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die für die Rechtsfolgenentscheidung wesentlichen Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 28. November 2024 ‒ 3 StR 493/23, Rn. 17; vom 2. Februar 2022 ‒ 2 StR 295/21, Rn. 17). Rechtsfehlerhaft ist eine solche Rechtsfolgenentscheidung aber, wenn sie beachtliche Lücken oder Wertungsfehler aufweist. 9 2. Gemessen hieran erweist sich die tatgerichtliche Annahme, eine Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG liege nicht vor, als rechtsfehlerhaft. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.