KORE716642025 ECLI:DE:BGH:2025:230425U2STR585.24.0 BGH 2. Strafsenat 20250423 2 StR 585/24 Urteil vorgehend LG Limburg, 14. August 2024, Az: 8 KLs - 4 Js 6793/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 14. August 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es ein sichergestelltes Smartphone eingezogen. 2 Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rüge beanstandet die Staatsanwaltschaft die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg. I. 3 1. Nach den Feststellungen erfolgte am 24. Januar 2024 eine Durchsuchung des von dem Angeklagten gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder genutzten Wohnhauses. 4 In den dem Angeklagten zuzuordnenden Räumlichkeiten wurde eine Tasche aufgefunden, in der sich u.a. 8.940 Euro Bargeld, 34,27 Gramm Amphetamin, 116 Ecstasy-Tabletten, 17,83 Gramm Kokain, 447,17 Gramm Haschisch, 7,37 Gramm Streckmittel, eine Feinwaage, fünf Messer (ein Springmesser, ein Teppichmesser, drei Klappmesser) sowie Schuldnerlisten befanden. Die Messer wiesen zum Teil bräunliche Verfärbungen auf und dienten der Portionierung von Betäubungsmitteln. Das Springmesser war in der Funktion eingeschränkt, da die Klinge nicht vollständig heraussprang und arretierte. 5 In einem Turnbeutel fanden sich weitere 17.950 Euro Bargeld, in einer Rewe-Tüte 1.090 Xanax-Tabletten, fünf Flaschen Hustensirup, 130 Tilidin-Tabletten – jeweils originalverpackt – sowie 121,99 Gramm Marihuana. Auf dem Nachttisch wurden weitere 3,32 Gramm Haschisch, auf dem Schreibtisch in einer Gürteltasche u.a. 4,06 Gramm Haschisch, ca. 70 Xanax-Tabletten, 20 Tilidin-Tabletten, 18 Oxydolor-Tabletten, 2,47 Gramm Marihuana und 0,92 Gramm Kokain sichergestellt. 6 Verteilt an verschiedenen Stellen in der Wohnung verwahrte der Angeklagte drei Luftdruckpistolen und -revolver, getrennt davon zugehörige Luftdruckwaffenmunition und für den Betrieb erforderliche Gaskartuschen. Um die Luftdruckwaffen schussbereit zu machen, hätte ein in der Waffenhandhabung geübter Schütze etwa eine Minute benötigt. 7 Das aufgefundene Bargeld von insgesamt 26.890 Euro, auf dessen Rückzahlung der Angeklagte verzichtet hat, stammte weit überwiegend aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften, die der Angeklagte bereits seit mehreren Jahren betrieb. Daneben hatte er noch offene Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe von ca. 10.000 Euro. 8 Die aufgefundenen Xanax-Tabletten waren überwiegend zum Eigenkonsum bestimmt, ebenso 2,47 Gramm Marihuana und 7,38 Gramm Haschisch. Sämtliche übrigen Betäubungs- und Arzneimittel wollte der Angeklagte gewinnbringend verkaufen. So fanden sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten selbst erstellte „Werbevideos“, in denen dieser Betäubungsmittel und Arzneimittel anpreist und auf denen einzelne der aufgefundenen CO2-Waffen nebst Munition und Geldbündel zu sehen sind. Die Übergabe der bestellten Betäubungs- und Arzneimittel erfolgte stets im öffentlichen Raum, wobei der Angeklagte keine der Luftdruckwaffen und keines der Messer mit sich führte. 9 2. Die Voraussetzungen eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat die Strafkammer nicht festzustellen vermocht. Die Luftdruckpistole und die Luftdruckrevolver hätten nur mit erheblichem Zeitaufwand von mindestens einer Minute schussbereit gemacht werden können und seien damit nicht verwendungsfähig gewesen. Die in der Tasche mit den Betäubungsmitteln aufgefundenen fünf Messer seien zwar zur Verletzung von Personen geeignet, aber nicht dazu bestimmt gewesen. II. 10 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 11 1. Der Schuldspruch enthält Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft und lässt die gebotene Gesamtwürdigung aller beweisrelevanten Umstände vermissen. Zum einen fehlt es an einer geschlossenen Darstellung der Einlassung des Angeklagten, zum anderen hat sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Zweckbestimmung der zusammen mit den Drogen in einer Tasche verwahrten fünf Messer auseinandergesetzt. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.