BGH, Beschluss vom 01.07.2025 – 5 StR 198/25 – 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Tat 17 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des…
KORE716692025 ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR198.25.0 BGH 5. Strafsenat 20250701 5 StR 198/25 Beschluss vorgehend LG Berlin I, 5. November 2024, Az: 543 KLs 20/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Tat 17 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Schuldspruch hinsichtlich der Herstellung von kinderpornographischen Schriften in einem weiteren Fall (Tat 17 der Urteilsgründe) entfällt.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellung von kinderpornographischen Schriften, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 14 Fällen, davon in 13 Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellung von kinderpornographischen Schriften, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei weiteren Fällen, jeweils in Tateinheit mit Herstellung von kinderpornographischen Schriften, der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften in drei weiteren Fällen sowie der Herstellung von kinderpornographischen Schriften in einem weiteren Fall. Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat 17 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Die Teileinstellung bedingt den Wegfall des auf die genannte Tat entfallenden Schuldspruchs und der für sie verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Unter Berücksichtigung der verbleibenden Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten (Tat 16 der Urteilsgründe) und der weiteren 21 Einzelstrafen zwischen einem und drei Jahren schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte.
3 2. Die weitergehende Revision führt in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO lediglich zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Taten 13 bis 15 sowie der Taten 21 bis 23 der Urteilsgründe.
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5 Die Einzelstrafen haben jeweils Bestand. Angesichts des unveränderten Tatbilds und der weiter maßgeblich bleibenden Strafrahmen nach § 176a oder § 176 StGB aF schließt der Senat aus, dass das Landgericht allein wegen des Wechsels zu einer mit geringerer Strafe bedrohten Variante der neben § 174 Abs. 1 StGB in Tateinheit stehenden Strafvorschrift des § 184b StGB geringere Strafen verhängt hätte.
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7 3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE716692025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public