BGH, Urteil vom 18.06.2025 – I ZR 99/24 – Angaben zur Forderungshöhe und zum Vertragspartner im Inkassoschreiben - Inkasso durch Rechtsanwalt Inkasso durch Rechtsanwalt…
KORE716732025 ECLI:DE:BGH:2025:180625UIZR99.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20250618 I ZR 99/24 Urteil Art 2 Buchst d AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, § 164 Abs 1 S 2 BGB, § 1 BRAO, § 3 Abs 1 BRAO, § 43a Abs 3 BRAO, § 43d Abs 1 Nr 1 BRAO, § 43d Abs 1 Nr 2 BRAO, § 13a Abs 1 Nr 2 RDG, § 2 Abs 1 Nr 2 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 5 Abs 2 UWG, § 5a Abs 1 UWG, § 5a Abs 2 Nr 2 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 2 UWG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 30. Mai 2024, Az: 15 U 90/23, Urteilvorgehend LG Hamburg, 10. Oktober 2023, Az: 406 HKO 120/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Angaben zur Forderungshöhe und zum Vertragspartner im Inkassoschreiben - Inkasso durch Rechtsanwalt Inkasso durch Rechtsanwalt Angaben eines Rechtsanwalts in einem an eine Privatperson gerichteten Inkassoschreiben zum Namen seines Auftraggebers sowie zum Grund und zur Höhe der geltend gemachten Forderung stellen regelmäßig keine geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts dar.
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 15. Zivilsenat - vom 30. Mai 2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die in großem Umfang Inkassodienstleistungen für Unternehmen anbietet.
2 Die Beklagte versandte am 18. Februar 2022 ein Inkassoschreiben (Anlage K 5) an einen Verbraucher. Darin gab sie unter Verweis auf die Vertretung der G. Gr. GmbH an, der Verbraucher habe am 24. November 2020 einen Mietvertrag über ein Mobilfunkgerät geschlossen, aus dem ein Betrag von 164,70 € trotz Mahnung ihrer Mandantin unbezahlt geblieben sei. Diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen sowie Mahn- und Anwaltskosten forderte die Beklagte ein. Hierzu verwies sie am Ende des Schreibens unter Nennung des Betrags von 164,90 € auf eine Rechnung vom 28. Oktober 2021 betreffend einen am 24. November 2020 mit der "G. GmbH" geschlossenen Mietvertrag. Die Rechnung vom 28. Oktober 2021 (Anlage K 3) belief sich auf eine Summe von 64,90 €. Eine "G. GmbH" existiert nicht.
3 Die Klägerin hat geltend gemacht, die von der Beklagten und ihrer Mandantin aufgestellte Behauptung eines Mietvertragsabschlusses sei irreführend, weil der Verbraucher kein Mobilfunkgerät bestellt habe; es handele sich um einen Identitätsdiebstahl. Der Verweis der Beklagten auf einen Vertragsschluss mit der "G. GmbH" sei irreführend, jedenfalls aber zweideutig und verstoße gegen die Marktverhaltensregelung des § 43d Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO. Ebenfalls irreführend sei ihre Behauptung einer Zahlungspflicht in unzutreffender Höhe.
4 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in Inkassoschreiben, mit denen die Beklagte Forderungen zugunsten Dritter beitreibt, 1. zu behaupten, der Verbraucher habe mit dem Dritten einen Mietvertrag geschlossen, wenn in Wahrheit das im Inkassoschreiben genannte Mietverhältnis zwischen dem genannten Dritten und dem Verbraucher von Anfang an nicht existiert hat, wie geschehen nach Anlage K 5, und/oder 2. zur Erläuterung des Schuldgrunds und der Forderungshöhe auf einen Mietvertrag mit einem nicht existierenden Dritten ("G. GmbH") sowie auf eine Rechnung Bezug zu nehmen, wie geschehen nach Anlage K 5 in Verbindung mit Anlage K 3, wenn der in der Rechnung genannte Forderungsbetrag niedriger ist als die im Inkassoschreiben genannte Forderung.
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 406 HKO 120/22, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Hamburg, GRUR 2025, 251). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
6 I. Das Berufungsgericht hat den ersten Klageantrag für unzulässig und den zweiten Klageantrag für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
7 Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Antrag greife sie die Rechtsverfolgung der Beklagten an sich an. Würde der Beklagten untersagt, in Inkassoschreiben gegenüber Verbrauchern die in § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO vorgeschriebenen Angaben zu dem der beizutreibenden Forderung zugrundeliegenden Mietvertrag zu machen, könnte sie kein Inkasso gegenüber Verbrauchern mehr betreiben, ohne befürchten zu müssen, gegen den Unterlassungstitel zu verstoßen und einem Ordnungsmittelverfahren ausgesetzt zu sein. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der grundrechtlich geschützten anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten dar und sei mit ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Eine rechtsverbindliche Klärung vor Versendung des Inkassoschreibens, ob der vom Mandanten behauptete Mietvertrag tatsächlich bestehe, sei der Beklagten weder möglich noch zumutbar. Ebenso wenig sei ihr die Einstellung der Inkassotätigkeit zumutbar. Im Übrigen wäre der Klageantrag zu 1 aus denselben Gründen wie der Klageantrag zu 2 unbegründet.
8 Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 fehle der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil es nicht um die Rechtsverfolgung an sich, sondern um konkrete Ausführungen zur Begründung der geltend gemachten Forderung im Rahmen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gehe. Das Inkassoschreiben stelle jedoch keine geschäftliche Handlung der Beklagten dar. Bei der Vertretung der Mandantin habe die anwaltliche Tätigkeit der Beklagten als Organ der Rechtspflege im Vordergrund gestanden. Ihre außergerichtliche Äußerung im Namen des Mandanten habe der Durchsetzung der Mandantenposition gedient. Jedenfalls hinsichtlich der Angabe "G. GmbH" sei die geschäftliche Relevanz ebenso wie die Spürbarkeit einer Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen zu verneinen.
9 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klageantrag zu 1 ist zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zulässig (dazu II 1 a). Er ist aber unbegründet (dazu II 1 b). Der Klageantrag zu 2 ist ebenfalls zulässig (dazu II 2 a), aber unbegründet (dazu II 2 b).
10 1. Das Berufungsgericht hat dem Klageantrag zu 1 im Ergebnis zu Recht keinen Erfolg beigemessen.
11
12
13 Sind die angegriffenen Äußerungen außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erfolgt, stehen aber mit einem solchen in Zusammenhang, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Fall des Obsiegens in dem nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn mit der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage nicht die Rechtsverfolgung oder -verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 22 f.] = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, WRP 2005, 236 [juris Rn. 18 bis 20]). Für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses reicht es nicht aus, dass eine außergerichtliche Auseinandersetzung - wie stets - in eine gerichtliche Auseinandersetzung münden kann (BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 22] - Preisänderungsregelung; Koch, WRP 2019, 1259 Rn. 31; vgl. auch BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 19 f.]).
14
Würden der Beklagten diese Angaben für den Fall eines fehlenden Mietvertragsverhältnisses verboten, müsste sie befürchten, in Fällen, in denen der Verbraucher einen Vertragsschluss in Abrede stelle, gegen den Unterlassungstitel zu verstoßen und mit einem Ordnungsmittelverfahren konfrontiert zu werden. Dies wäre mit ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege unvereinbar und stellte einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich ihrer anwaltlichen Tätigkeit dar. Die Beklagte könnte die Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens nur verhindern, wenn sie die Inkassotätigkeit für Forderungen aus Mietverträgen einstellte oder vor jedem Inkassoschreiben das Vorliegen eines wirksamen Vertragsschlusses überprüfte.
Das sei ihr weder rechtsverbindlich möglich noch zumutbar. Zu derartigen Ermittlungen sei sie berufsrechtlich nicht verpflichtet.
15
16
17
18
19
20 So liegt der Fall hier. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist der Klageantrag zu 1 unbegründet. Die Klägerin hat aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Fall 1 UWG (in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung, nachfolgend UWG) keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, in einem Inkassoschreiben gegenüber einem Verbraucher die unzutreffende Behauptung aufzustellen, dieser habe mit ihrem Mandanten einen Mietvertrag abgeschlossen.
21
22
23 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist "geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.
24
25
26
NJW 2003, 3263 [juris Rn. 12]; BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 20]; BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, GRUR 2019, 314 [juris Rn. 28] = WRP 2019, 336). Der Rechtsanwalt kann sich regelmäßig auf die ihm vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen verlassen, weil andernfalls das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis zerstört würde und er zur Überprüfung der Sachverhaltsdarstellung des Mandanten zudem häufig nicht in der Lage ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3263 [juris Rn. 12]; BGH, Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; Urteil vom 21. Dezember 1966 - Ib ZR 146/64, GRUR 1967, 428 [juris Rn. 10 und 16] - Anwaltsberatung). Müsste ein Rechtsanwalt befürchten, regelmäßig selbst in Anspruch genommen zu werden, wenn er in seiner beruflichen Funktion die von seinem Mandanten erhaltenen Informationen in gehöriger Form weitergibt, würde die ordnungsgemäße Interessenvertretung und damit ein wesentlicher Teil der anwaltlichen Berufsausübung unterbunden und hierdurch die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts unverhältnismäßig beschränkt (BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11];
NJW 2003, 3263 [juris Rn. 12]).
27 Äußerungen und Maßnahmen eines Rechtsanwalts im Namen eines Mandanten stellen daher regelmäßig keine eigene geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Sie sind vorrangig darauf gerichtet, in Wahrnehmung der beruflichen anwaltlichen Aufgaben die vom eigenen Mandanten geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen oder die gegen diesen gerichteten Ansprüche abzuwehren. Bei der gleichzeitigen Förderung der wettbewerblichen Interessen des Mandanten handelt es sich regelmäßig lediglich um eine Reflexwirkung (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 29] - Standardisierte Mandatsbearbeitung; zur Wettbewerbsabsicht nach § 1 UWG aF vgl. BGH, GRUR 1967, 428 [juris Rn. 9] - Anwaltsberatung; zum Wettbewerbsverhältnis vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 20] = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug; vgl. auch Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 79; MünchKomm.UWG/Bähr, 3. Aufl., § 2 Rn. 92; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 2 Rn. 43; aA Fezer in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 67).
28
29 Dabei ist der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt nach § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO verpflichtet, mit der ersten Geltendmachung der Mietzinsforderung gegenüber einer Privatperson den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, klar und verständlich in Textform übermitteln. Haftete er im Fall der Unrichtigkeit der vom Mandanten hierzu übermittelten und an den Gegner weitergegebenen Sachangaben nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auf Unterlassung, könnte er nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts der Gefahr von Verstößen gegen seine (titulierte) Unterlassungspflicht und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn nur entgehen, wenn er bei Fortsetzung seiner Inkassodienstleistungen - über seine berufsrechtlichen Pflichten hinausgehend - in jedem Einzelfall die Richtigkeit der für den Mandanten beizutreibenden Forderung vorgerichtlich überprüfte.
Das Berufungsgericht hat dies mit Recht als unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts und als mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege unvereinbar angesehen. Bereits die Gefahr, bei einer Äußerung in Wahrnehmung der Interessen des Mandanten persönlich belangt und selbst verklagt zu werden, würde eine ordnungsgemäße Interessenvertretung in Ausübung des anwaltlichen Berufs regelmäßig unterbinden (vgl. BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11]; NJW 2003, 3263 [juris Rn. 12]). Der Rechtsanwalt muss sich deshalb nicht darauf verweisen lassen, dass in einem Zwangsvollstreckungsverfahren regelmäßig kein Ordnungsmittel gegen ihn verhängt werden wird, weil ihm mangels Verpflichtung zur Überprüfung der Sachverhaltsdarstellung des Mandanten kein Verschulden angelastet werden kann.
30
31 Die Revision wendet vergeblich ein, die Inkassodienstleistungen eines Rechtsanwalts unterschieden sich inhaltlich nicht von denjenigen eines Inkassounternehmens. Ebenso wie ein Rechtsanwalt nach § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO müsse ein Inkassounternehmen gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, klar und verständlich in Textform übermitteln (zur Gleichbehandlung der Darlegungs- und Informationspflichten des Inkassodienstleisters und des Rechtsanwalts nach § 13a RDG und § 43d BRAO vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17/13057, S. 23 f.). In der Entscheidung "Identitätsdiebstahl II" habe der Senat indessen eine Inkassodienstleistung als geschäftliche Handlung und die Titulierung eines Unterlassungsanspruchs nicht als unverhältnismäßig angesehen (vgl. BGH, GRUR 2022, 170 [juris Rn. 12 und 43 f.]).
32 Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass einem Rechtsanwalt bei der Beitreibung einer Forderung eine von einem Inkassounternehmen abweichende Funktion zukommt, die der Einordnung von Angaben im Zusammenhang mit einer Zahlungsaufforderung als geschäftliche Handlung entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege in erster Linie dazu berufen, die Mandanten als unabhängiger Berater und Vertreter in ihren Angelegenheiten rechtlich zu unterstützen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-422/11 und C-423/11, AnwBl 2012, 1003 [juris Rn. 23] - PUKE/Kommission; BVerfGE 76, 171 [juris Rn. 55]; BVerfGE 141, 82 [juris Rn. 83]). Dadurch unterscheidet er sich von einem gewerblichen Inkassounternehmen, bei dem es sich nicht um ein Organ der Rechtspflege handelt und dessen Aufgabe vorrangig darin besteht, die wirtschaftlichen Belange seiner Kunden und die eigenen wirtschaftlichen Belange durch die Einziehung der Forderungen der Kunden oder ihrer zur Einziehung abgetretenen Forderungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551 [juris Rn. 63], insoweit nicht in BGHZ 225, 352 abgedruckt; Urteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 373/21, NJW-RR 2023, 988 [juris Rn. 36]).
33
34 Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union befasst sich mit Maßnahmen eines gewerblichen Inkassounternehmens zur Durchsetzung einer eigenen Forderung. Sie betrifft nicht die Angaben eines Rechtsanwalts zum Grund der für einen Mandanten beizutreibenden Forderung, welche er von seinem Mandanten erhalten hat und in einem außergerichtlichen Inkassoschreiben an den Verbraucher weitergibt. Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt einem Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege die besondere Funktion zu, im höheren Interesse der Rechtspflege dem Mandanten die benötigte rechtliche Unterstützung zu gewähren (vgl. EuGH, AnwBl 2012, 1003 [juris Rn. 23] - PUKE/Kommission). Die Umstände des Einzelfalls unterscheiden sich daher mit Blick auf die von einem Inkassounternehmen einerseits und einem Rechtsanwalt andererseits wahrgenommenen Aufgaben.
35
36
37 Die Revision führt erfolglos an, die Beklagte habe die Informationen der Mandantin zum Mietvertragsschluss nicht "in gehöriger Form" weitergegeben, weil sie diese unkontrolliert wiedergeben habe, ohne sich von ihnen zu distanzieren. Zudem verhalte sich ein Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 43a Abs. 3 BRAO bei seiner Berufsausübung unsachlich, wenn er bewusst Unwahrheiten verbreite. Aus der beruflichen Funktion der Beklagten als die Interessen ihrer Mandantin wahrnehmendes Organ der Rechtspflege ergibt sich ohne Weiteres, dass sie die für die Mandantin geäußerte Behauptung eines Mietvertragsschlusses als deren Vertreterin (§ 164 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, vgl. BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11]; BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 20]) mit dem Ziel aufgestellt hat, die Rechtsposition der Mandantin durchzusetzen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision insoweit nicht beanstandeten Feststellungen hat dabei weder die Mandantin der Beklagten bewusst eine falsche Information zum Vertragsschluss mit dem Verbraucher übermittelt noch die Beklagte die von der Mandantin insoweit erhaltene Information bewusst unzutreffend wiedergegeben.
38 2. Der Klageantrag zu II ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
39
40
41
42
43 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Es erscheint nicht zweifelhaft, dass Angaben eines Rechtsanwalts gegenüber einem Verbraucher in einem Inkassoschreiben, die er im Interesse seines Mandanten zu einer für diesen beizutreibenden Forderung macht, regelmäßig keine Geschäftspraxis im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG darstellen.
44 III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE716732025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public