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BGH StB 30/25

KORE717092025 ECLI:DE:BGH:2025:260625BSTB30.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250626 StB 30/25 Beschluss vorgehend BGH, 5. Juni 2025, Az: 3 BGs 347/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Beschwerde des Besch

§ 129aAbs. 1 Mitgliedschaft 6 Rn. 29) kann sich – wie hier – in virtuellen (Chat-)

Räumen abspielen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023 – 3 StR 424/22,

§ 129Vereinigung 10 Rn. 16 mw

N). 37

  1. bb)Die von den Mitgliedern der L. begangenen und beabsichtigten Taten erweisen sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen als Straftaten im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die Zwecke und die Tätigkeit der Vereinigung waren darauf gerichtet, Tötungsdelikte zu begehen. Ihre Ziele sollten im Wesentlichen durch Brand- und Sprengstoffanschläge auf Asylbewerberheime sowie Einrichtungen des politisch linken Spektrums erreicht werden. Dabei handelt es sich nicht nur um Straftaten nach §§ 211, 212 StGB (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB), sondern auch solche nach §§ 306 ff. StGB (§ 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ein derartiges Vorgehen gegen Asylbewerber und politisch Andersdenkende, das dazu bestimmt und geeignet ist, eine tiefgreifende Beeinträchtigung der inneren Sicherheit und des Vertrauens der Bevölkerung in deren Gewährleistung hervorzurufen, erfüllt zudem die weiteren Voraussetzungen des § 129a Abs. 2 StGB. 38
  2. cc)An dieser Vereinigung beteiligte sich der Beschuldigte hochwahrscheinlich als Mitglied. Er gehörte als Teilnehmer des „L. – Generalchats“, der nur den nach bestimmten Aufnahmekriterien zugelassenen Personen vorbehalten war, zum inneren Kreis der Vereinigung. Zudem war er subjektiv in die terroristischen Ziele der Organisation und Willensbildung eingebunden und entfaltete, wie überdies die mutmaßlichen Tatbeteiligungen erkennen lassen, dauerhaft eine gewichtige Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Vereinigung. 39
  3. dd)Der Beschuldigte war darüber hinaus mit großer Wahrscheinlichkeit Rädelsführer der Gruppierung. 40 Rädelsführer einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Qualifikationsmerkmals des § 129a Abs. 4 StGB sind die Personen, die in dem Personenzusammenschluss dadurch eine führende Rolle einnehmen, dass sie sich in besonders maßgebender Weise für ihn betätigen. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der geleisteten Beiträge, sondern das Gewicht, das sie für die Vereinigung haben. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen ist, wenn also der Täter entweder selbst zu den Führungskräften gehört oder aber durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt. Eine rein formale Stellung innerhalb eines Führungsgremiums reicht für sich genommen nicht aus. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, juris Rn. 69; vom 19. März 2025 – 3 StR 173/24, juris Rn. 45, jeweils mwN). 41 Diese Voraussetzungen sind nach dem der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt bei dem Beschuldigten namentlich aufgrund seiner leitenden Tätigkeit als „Propagandaminister“ erfüllt. Als solcher war er zentrale Führungsperson. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen betrieb er die Propagandaarbeit der Gruppierung, gab die ideologische Richtung vor, entschied nach dem Ausscheiden des Mitbeschuldigten H. aus dessen Führungsrolle gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten R. über die Besetzung des Nachfolgers und beteiligte sich maßgeblich an den vereinigungsbezogenen schweren Straftaten. Demzufolge hatte der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit einen prägenden Einfluss auf die Vereinigung selbst mit wesentlichen tatsächlichen Entscheidungskompetenzen. 42
  4. b)Daneben verwirklichte der Beschuldigte hochwahrscheinlich zumindest folgende Straftatbestände: im oben unter 1.
  5. b)
  6. aa)geschilderten Fall diejenigen des versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge, der schweren Brandstiftung, der Sachbeschädigung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, im Fall 1.
  7. b)
  8. bb)diejenigen der Beihilfe zum versuchten Mord, der Beihilfe zur versuchten Brandstiftung mit Todesfolge und der Sachbeschädigung sowie im Fall 1.
  9. b)
  10. cc)diejenigen der Verabredung zum Mord und der Verabredung zur Brandstiftung mit Todesfolge (zum Gesichtspunkt der – intendierten – politisch motivierten Tötung s. BGH, Urteil vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21,

§ 46Abs. 3 Mord 2 Rn. 82 mw

N; zur versuchten Brandstiftung mit Todesfolge s. BGH, Urteil vom 12. August 2021 – 3 StR 415/20, NJW 2022, 254 Rn. 8 bis 16; zu den Konkurrenzen zwischen – jeweils vollendeter – schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung s. MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl., § 306a Rn. 64 mwN). 43

  1. c)Die mitgliedschaftliche Beteiligung des Beschuldigten an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer verklammert die anderen Straftaten zu Tateinheit. Keiner der weiteren Gesetzesverstöße hat ein mehr als unwesentlich höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2024 – 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 11 ff.). Das ergibt sich aus einem für den jugendlichen Angeklagten im Rahmen einer Parallelwertung vorgenommenen Vergleich der Strafandrohungen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Januar 2025 – 3 StR 111/24, juris Rn. 59; vom 19. März 2025 – 3 StR 173/24, juris Rn. 70). Weder der versuchte Mord – im Fall einer naheliegenden, wenngleich nicht zwingenden Strafrahmenverschiebung (§ 211 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) – oder die Verabredung zum Mord (§ 211 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) noch die Beihilfe zum versuchten Mord (§ 211 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) weisen einen höheren Strafrahmen auf als Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (§ 129a Abs. 4 StGB). Gleiches gilt für die Brandstiftungs- und weiteren angeführten Delikte. 44
  2. d)Im Übrigen wird auf den vollzogenen Haftbefehl und die darauf gerichtete Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. 45 4. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts zur Verfolgung der Taten und des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für Haftbefehlsentscheidungen (§ 169 Abs. 1 StPO) ergibt sich hinsichtlich des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer aus § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142a Abs. 1 GVG. Unbeschadet des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GVG erstreckt sich diese Zuständigkeit auf die weiteren Straftaten, die gegenüber dem Vereinigungsdelikt sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich unselbständig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 – StB 14/06, BGHR GVG § 120 Zuständigkeit 1 Rn. 11; KK-StPO/Feilcke, 9. Aufl., § 120 GVG Rn. 10). 46 5. Es besteht – auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) – jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, mehrere der in § 112 Abs. 3 StPO genannten Delikte verwirklicht zu haben (zum den Versuch und die Teilnahme umfassenden Anwendungsbereich vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 112 Rn. 41 mwN). Deshalb genügt es, dass eine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nicht auszuschließen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2020 – 2 BvR 103/20, juris Rn. 74; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – StB 61/24, NStZ-RR 2025, 16 Rn. 13 ff. mwN). Dies ist bereits dann der Fall, wenn zumindest die entfernte Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren entzieht (s. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 18; ferner BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – AK 57/18, juris Rn. 32). 47 In diesem Sinne lässt sich unter Würdigung sämtlicher fluchtbegünstigender und -hemmender Faktoren eine Fluchtgefahr auch mit Blick darauf nicht verneinen, dass der Beschuldigte in seine Familie integriert ist und das Gymnasium besucht. Die sozialen Bindungen des Beschuldigten sind in Anbetracht der Straferwartung und der Einbindung in die rechtsextremistische Szene nicht von solchem Gewicht, dass sie den bestehenden Fluchtanreizen genügend entgegenwirken. Diesen wird ebenso wenig dadurch wirksam begegnet, dass der Beschuldigte unter dem Eindruck der Untersuchungshaft seit Kurzem an einem „Aussteigerprogramm“ teilnimmt. 48 Zwar war vor der Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt ein gegen den Beschuldigten ergangener Haftbefehl des Amtsgericht Senftenberg vom 19. Januar 2025 zunächst mit dessen Beschluss vom 5. Februar 2025 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und sodann durch Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 13. März 2025 aufgehoben worden, wobei der Beschuldigte gleichwohl nicht untergetaucht ist. Dies steht jedoch in Anbetracht der seit der Verfahrensübernahme konkretisierten und erweiterten Tatvorwürfe dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht entgegen. Das gilt umso mehr, als in die gebotene Würdigung der einzelfallbezogenen Umstände einzustellen ist, dass die vormalige Aufhebung des Haftbefehls auf dem fehlenden dringenden Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (als Rädelsführer) beruht hatte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dies kein gewichtiges Indiz gegen eine – nicht auszuschließende – Fluchtgefahr. Ganz im Gegenteil hatte der Beschuldigte den Umstand, dass aufgrund des damaligen Ermittlungsstands ein solcher dringender Verdacht verneint worden war, dahin deuten können, dass die Ermittlungen keine ihn insoweit (hinreichend) belastbaren Ergebnisse erbracht hatten. 49 6. Der Zweck der Untersuchungshaft kann vor diesem Hintergrund nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug analog § 116 StPO, die bei dem Haftgrund der Schwerkriminalität ebenfalls zu erwägen sind (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 – StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 353 mwN), durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen gemäß § 72 Abs. 1 JGG erreicht werden. 50 Der Erlass eines Unterbringungsbefehls nach § 71 Abs. 2 JGG oder, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, eine mit Auflagen nach § 116 StPO analog, § 2 Abs. 2 JGG verbundene Haftverschonung kommt nicht in Betracht. Diese Maßnahmen erfordern die Gewissheit, dass der Betroffene für sie zugänglich ist (s. BGH, Beschluss vom 6. September 2023 – StB 55/23, juris Rn. 18 mwN). Davon ist in Anbetracht der maßgeblichen Umstände, insbesondere der beim Beschuldigten zu Tage getretenen rechtsextremistischen, die bundesdeutsche Gesellschaftsordnung ablehnenden Gesinnung und sein hochwahrscheinliches auf einen Umsturz gerichtetes Handeln, nicht auszugehen. Heime der Jugendhilfe sind zudem nicht in gleicher Weise fluchtsicher wie Jugendhaftanstalten. 51 7. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Beschwerdevorbringen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Das gilt für die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten einschließlich des Grundrechts aus Art. 6 GG ebenso wie für sein jugendliches Alter und den von ihm angestrebten Schulabschluss. Diesbezüglich wird ergänzend auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. 52 Soweit das Beschwerdevorbringen auf die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die jugendgerechte Entwicklung des Beschuldigten abstellt, ist das Haftstatut betroffen, über das von anderer Seite zu befinden ist. Die damit einhergehenden Belastungen sind angesichts der Schwere der Tatvorwürfe jedenfalls nicht von einem solchen Gewicht, dass sie insgesamt den Vollzug der Untersuchungshaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten. Berg Hohoff Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE717092025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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