WG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. 2. Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen
dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschuss zu erheben. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des
teil der Bundesnetzagentur entschieden worden ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 6. Dezember 2022 wird auch im Übrigen zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. 1 A. Die Antragstellerin betreibt bundesweit Batteriespeicher. Die weitere Beteiligte (
folgend: Netzbetreiberin) ist Verteilernetzbetreiberin. Im Jahr 2021 beantragte die Antragstellerin bei der Netzbetreiberin den Anschluss eines Batteriespeichers an ihr Verteilernetz. Der Speicher sollte eine maximale Lade- und Entladeleistung von 1.725 Kilowatt und eine entsprechende Speicherkapazität von 3.450 Kilowattstunden aufweisen und als rein netzgekoppelter Speicher errichtet und betrieben werden. Die Netzbetreiberin wies der Antragstellerin einen Netzverknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene zu und machte einen Baukostenzuschuss in Höhe von 216.159,75 € geltend. Die Höhe des Baukostenzuschusses errechnete sie auf der Grundlage des Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Erhebung von Baukostenzuschüssen im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung aus dem Jahr 2009 (BK6p-06-003;
folgend: Positionspapier 2009) und ihres eigenen Preisblatts mit Stand vom 1. Januar 2022
dem sogenannten Leistungspreismodell. Danach legte sie bei einer Jahresbenutzungsdauer oberhalb von 2.500 Stunden für Energieentnahmen in der Mittelspannung einen Jahresleistungspreis in Höhe von 125,31 €/kW zugrunde, den sie mit der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung - hier 1.725 Kilowatt - multiplizierte. 2 Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 beantragte die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur die Durchführung eines Missbrauchsverfahrens gegen die Netzbetreiberin mit dem Ziel, ihr die Forderung eines Baukostenzuschusses dem Grunde
und hilfsweise in der errechneten Höhe zu untersagen. Die Bundesnetzagentur wies den Antrag mit Beschluss vom
dem Leistungspreismodell berechneter Baukostenzuschuss sei aber diskriminierend. Die Netzbetreiberin erhebe den Baukostenzuschuss von allen Letztverbrauchern, die an die Mittelspannungsebene angeschlossen werden. Zu diesen Letztverbrauchern rechne sie auch den verfahrensgegenständlichen Batteriespeicher. Das sei jedoch nicht zu rechtfertigen. Ein wesentlicher Unterschied zu anderen Letztverbrauchern bestehe darin, dass ein Batteriespeicher die vereinbarte Anschlusskapazität nicht andauernd, sondern nur zeitlich verzögert
zwischenzeitlicher Rückeinspeisung der gespeicherten Elektrizität nutze. Wenn bei Batteriespeichern die (Rück-)Einspeisung nicht berücksichtigt werde, wirke der Baukostenzuschuss nicht wesentlich anders als ein Baukostenzuschuss für Einspeisesachverhalte, der bislang zu weiten Teilen rechtlich ausgeschlossen sei. Zudem unterschieden sich die zu vergleichenden Entnahmesachverhalte hinsichtlich der Lenkungs- und Steuerungsfunktion des Baukostenzuschusses. Der Baukostenzuschuss diene der Steuerung des
frageverhaltens, um eine Überdimensionierung des Netzanschlusses zu verhindern. Das sei bei Batteriespeichern von untergeordneter Bedeutung. Ein
dem Leistungspreismodell berechneter Baukostenzuschuss wirke bei einem Batteriespeicher in erster Linie standortsteuernd. Jedenfalls sei die mit dem Baukostenzuschuss verbundene unterschiedslose Gleichbehandlung der Netzbetreiberin mit anderen Anschlusspetenten - auch unter Berücksichtigung eines nationalen Gestaltungs- und Konkretisierungsspielraums - im hier maßgeblichen Zusammenhang unionsrechtswidrig. Die Netzbetreiberin verstoße daher durch die Forderung des Baukostenzuschusses missbräuchlich gegen § 17 Abs. 1 EnWG. 5 II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Die Begründung des Beschwerdegerichts, mit der es die Forderung des Baukostenzuschusses durch die Netzbetreiberin wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot
WG als missbräuchlich im Sinn des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG angesehen hat, erweist sich als rechtsfehlerhaft. 6
WG von Baukostenzuschüssen befreit sind.
WG sind Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Der Baukostenzuschuss zählt - was die Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen hat - nicht zu den Entgelten für den Netzzugang in diesem Sinne (Lamy/Kleene, EnWZ 2024, 166, 167 ff.; Schulz-Gardyan/Blatt-von Raczeck, N&R 2024, 103, 104; aA Peiffer in BeckOK EnWG,
dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschusses für rein netzgekoppelte Batteriespeicher im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG sei diskriminierend. 9 a) Das Diskriminierungsverbot
WG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Dieser Maßstab - von dem das Beschwerdegericht im Grundsatz zu Recht ausgegangen ist - entspricht den allgemeinen Anforderungen, die für unionsrechtliche Diskriminierungsverbote gelten (vgl. EuGH, Urteile vom
folgend: Elektrizitätsrichtlinie 2009 oder EltRL 2009; EuGH, Urteil vom
folgend: EltRL 2003) und Art. 6, 59 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
folgend auch Elektrizitätsrichtlinie 2019 oder EltRL 2019) leitet sich eine Pflicht der Netzbetreiber ab, alle Kunden diskriminierungsfrei an ihre Netze anzuschließen (vgl. Säcker/Boesche in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht,
dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschüssen sollen die Anschlusspetenten angehalten werden, Netzanschlüsse nur ihrem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen; sie erfüllen ferner eine Finanzierungsfunktion. Das Beschwerdegericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Anschluss von netzgekoppelten Batteriespeichern und von anderen Letztverbrauchern (§ 3 Nr. 25 EnWG) an das Verteilernetz wesentliche Unterschiede aufweist, so dass die Gleichbehandlung der Sachverhalte im Hinblick auf die Erhebung von Baukostenzuschüssen objektiv gerechtfertigt sein muss. 11 aa) Der Annahme unterschiedlicher Sachverhalte steht nicht entgegen, dass
WG die dort genannten Netznutzer, zu denen neben Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie unter anderem Erzeugungsanlagen (§ 3 Nr. 18d EnWG) und andere Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG) gehören, grundsätzlich gleichgestellt sind. Daraus ergibt sich nur, dass für alle Netznutzer angemessene, diskriminierungsfreie und transparente Netzanschlussbedingungen herzustellen sind. Das schließt aber nicht aus, dass Unterschiede zwischen den verschiedenen Nutzergruppen bestehen können, die eine Gleichbehandlung bei bestimmten Netzanschlussbedingungen als ungerechtfertigt erscheinen lassen. 12 bb) Keine Unterschiede bestehen
den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts allerdings im Hinblick auf die physikalische Wirkung des Entnahmevorgangs bei der netzgekoppelten Energiespeicherung und bei anderen Letztverbrauchern gemäß § 3 Nr. 25 EnWG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom
den Feststellungen des Beschwerdegerichts aber darin, dass bei netzgekoppelten Batteriespeichern die maximale Entnahmeleistung nicht ununterbrochen abgerufen werden kann, sondern wieder zurückgespeist werden muss, bevor eine erneute Entnahme möglich ist. Hinzu kommt, dass Batteriespeicher nicht allein Netzlasten verursachen, sondern netzdienliche Wirkungen haben können, die sowohl das Gesamtnetz als auch das Verteilernetz betreffen. Sie können Regelenergie bereitstellen und hohe Lastspitzen im lokalen Verteilernetz ausgleichen.
den Feststellungen des Beschwerdegerichts können sie dazu beitragen, kostspielige Netzausbaumaßnahmen zu vermeiden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. November 2024 - EnVR 17/22, juris Rn. 29 - Batteriespeicher als Erzeugungsanlage). Ein weiterer Unterschied liegt
den Feststellungen des Beschwerdegerichts darin, dass der Baukostenzuschuss bei Batteriespeichern typischerweise eine besondere standortsteuernde Wirkung hat. Das ergibt sich daraus, dass der
der Jahreshöchstlast berechnete Leistungspreis erheblichen örtlichen Schwankungen unterliegt, und der
dem Leistungspreis errechnete Baukostenzuschuss typischerweise einen hohen Anteil an den Investitionskosten für Batteriespeicher hat. Für eine Teilnahme am Strom- oder Regelenergiemarkt ist der Speicherstandort unerheblich. Insoweit besteht ein Unterschied zu anderen Letztverbrauchern, die entweder ohnehin an einen bestimmten Ort gebunden sind, oder bei denen unternehmerische Investitionsentscheidungen nicht in gleicher Weise von der Höhe des Baukostenzuschusses abhängen. 14 c) Die Bundesnetzagentur rügt aber zu Recht, dass das Beschwerdegericht nicht
den zutreffenden Maßstäben geprüft hat, ob die Gleichbehandlung von netzgekoppelten Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern - trotz ihrer Unterschiede -
dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses objektiv gerechtfertigt ist. 15
Maßgabe des Positionspapiers 2009 zu verlangen. Bei den Vorgaben des Positionspapiers 2009 handelt es sich nicht um rechtlich verbindliche Festlegungen, sondern um Verwaltungsvorschriften, in denen die Bundesnetzagentur ihre Rechtsauffassung - unter anderem zur Auslegung des § 17 Abs. 1 EnWG - äußert. Ihr Inhalt ist - hier bei der Kontrolle der im Missbrauchsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 EnWG ergangenen Entscheidung der Bundesnetzagentur - gerichtlich überprüfbar. Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich Gegenstand, nicht jedoch Maßstab gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214 [juris Rn. 37]; BGH, Beschlüsse vom
NEV vom
Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses objektiv gerechtfertigt ist, und hat daher auch der Netzbetreiberin und der Bundesnetzagentur keinen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zugebilligt. Es hat vielmehr unmittelbar aus verschiedenen Vorschriften des Unionsrechts hergeleitet, dass eine Erhebung des Baukostenzuschusses
dem Leistungspreismodell bei Batteriespeichern grundsätzlich unzulässig sei und gemeint, § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG sei in diesem Sinn unionsrechtskonform auszulegen. Das ist so nicht richtig. Das Beschwerdegericht geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass eine über die eigentlichen Anschlusskosten hinausgehende Zahlungsforderung für den Netzanschluss grundsätzlich nicht unionswidrig ist, und das Unionsrecht die Erhebung von Baukostenzuschüssen im Zusammenhang mit der Errichtung von Speicheranlagen nicht ausdrücklich regelt. Es meint aber zu Unrecht, dass sich die Unzulässigkeit der unterschiedslosen Erhebung eines Baukostenzuschusses für Batteriespeicher aus einer Gesamtbetrachtung verschiedener Vorschriften im Zusammenhang mit der Energiespeicherung ableiten lasse. Regelungen zur Energiespeicherung sind in der Elektrizitätsrichtlinie 2019 und in der Verordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EU L 158 vom 14. Juni 2019, S. 54 bis 124;
folgend: EltVO) enthalten, so etwa in Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Buchst. l, Art. 42 Abs. 1, Art. 58 Buchst. e EltRL 2019 und in Art. 18 Abs. 1 EltVO. Dabei handelt es sich aber um allgemeine Zielbestimmungen, die dem nationalen Recht einen Umsetzungsspielraum belassen und in einem Spannungsverhältnis mit anderen Zielen der Richtlinie stehen, wie etwa dem Ziel, Haushaltskunden mit den Kosten für die Stromversorgung nicht unverhältnismäßig zu belasten (Erwägungsgründe 22 und 23 EltRL 2019). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lässt sich aus den genannten Vorschriften des Unionsrechts nicht ableiten, dass Speicheranlagen grundsätzlich nicht mit anderen Anschlusspetenten gleichbehandelt werden dürfen. Insbesondere folgt das nicht aus dem Umstand, dass das Unionsrecht - wie auch das nationale Recht - die Energiespeicherung häufig in einen Zusammenhang mit der Energieerzeugung stellt. 19
den Erwägungsgründen 61 und 64 EltRL 2019 den Ausbau von Energiespeicheranlagen fördern sollen, der Unionsgesetzgeber in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Buchst. l EltRL 2019 die Energiespeicherung ausdrücklich als Alternative zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten sieht und sie für geeignet hält, kostspielige Netzausbaumaßnahmen zu vermeiden, sowie die Regulierungsbehörde
RL 2019 (auch) das Regulierungsziel zu verfolgen hat, den Anschluss neuer Erzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen an das Netz zu erleichtern, folgt nicht zwingend, dass die Erhebung eines Baukostenzuschusses für Batteriespeicher grundsätzlich und ohne Prüfung seiner objektiven Rechtfertigung unzulässig ist. Insoweit handelt es sich um allgemeine Zielsetzungen, die einer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat dem etwa mit der Freistellung von Netzentgelten
WG, mit Sonderregeln für die Stromsteuer
StG sowie durch Speicherförderprogramme Rechnung getragen (vgl. Bundesbericht Energieforschung 2023 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, S. 49 ff.). Ein unmittelbar wirkendes Gebot, Batteriespeicherbetreiber von sämtlichen sie belastenden Regelungen zwingend freizustellen, lässt sich aus den genannten Vorschriften des Unionsrechts nicht ableiten. 20
VO müssen die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Netzzugang, einschließlich der Entgelte für den Anschluss an die Netze und deren Ausbau erheben, kostenorientiert und transparent sein und unterschiedslos angewandt werden; sie dürfen insbesondere keine Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele umfassen.
1, 2. Unterabsatz der Verordnung dürfen die Netzentgelte die Energiespeicherung weder bevorteilen noch benachteiligen und auch keine Negativanreize für Eigenerzeugung, Eigenverbrauch oder die Teilnahme an der Laststeuerung setzen. Diese Regelungen sind - wie § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG - Ausdruck des Diskriminierungsverbots (vgl. Schulz-Gardyan/Blatt-von Raczeck, N&R 2024, 103, 106). Die Netzbetreiber haben bei den Anschlusskosten unterschiedslos von den tatsächlichen Kosten auszugehen und dürfen sie nicht von übergeordneten Zielen der Energiewirtschaft abhängig machen. Ein (unbedingtes) Gebot zur Bevorzugung von Batteriespeichern ergibt sich daraus nicht. 21
WG ist schließlich auch unter Berücksichtigung des Investitionsbehinderungsverbots
RL 2019 nicht zwingend und ohne Berücksichtigung anderer Ziele des Energierechts dahingehend auszulegen, dass ein Baukostenzuschuss für netzgekoppelte Speicher grundsätzlich nicht erhoben werden darf.
1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass durch ihr nationales Recht Investitionen unter anderem in die Energiespeicherung nicht unnötig behindert werden (Buchst. g). Mit dem Merkmal "nicht unnötig" ist gemeint, dass eine Investitionsbehinderung nicht ohne sachlichen Grund erfolgen soll (Lamy/Kleene, EnWZ 2024, 166, 172). Wie das Beschwerdegericht an anderer Stelle zu Recht ausführt, belassen die allgemeinen unionsrechtlichen Vorgaben und Zielsetzungen zur Speicherung von Elektrizität den Mitgliedstaaten einen Ausgestaltungsspielraum. Die Elektrizitätsrichtlinie 2019 nimmt keine abschließende Harmonisierung der von ihr geregelten Bereiche vor (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-293/23, ZNER 2024, 483 Rn. 56, 59). Sie betont etwa in den Erwägungsgründen 22 und 28, dass den Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Ziele der Richtlinie ein breiter Ermessensspielraum zukommt. Dieser Spielraum ist bei der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen. Das Verbot unnötiger Behinderung zwingt die Mitgliedstaaten daher nicht, Batteriespeicher in allen Belangen gegenüber anderen Letztverbrauchern zu privilegieren. 22
RL 2019 muss der Übertragungsnetzbetreiber transparente und effiziente Verfahren für den diskriminierungsfreien Anschluss neuer Erzeugungs- und Energiespeicheranlagen an das Übertragungsnetz entwickeln. Diese Regelung betrifft den Anschluss an Übertragungsnetze und greift daher im vorliegenden Fall nicht ein. Ihr lässt sich auch kein allgemeiner Grundsatz zur Gleichbehandlung von Erzeugungs- und Speicheranlagen entnehmen. Die Regelung bezweckt, dass keine unzulässigen Hindernisse für deren Markteintritt geschaffen werden. Das schließt ausdrücklich nicht aus, dass die Anlagen die Kosten für ihren Anschluss zu tragen haben (Art. 42 Abs. 2, 2. Unterabs., Satz 2, Satz 3 EltRL 2019). 23 ee) Für eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Es unterliegt
den dafür geltenden Maßgaben (vgl. EuGH, Urteile vom
dem Leistungspreismodell erhobenen wird, nicht zwingend entgegenstehen. 24 III. Die Beschwerdeentscheidung kann hiernach keinen Bestand haben. Sie erweist sich auch nicht gemäß § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG in Verbindung mit § 561 ZPO sowie § 144 Abs. 4 VwGO insoweit jedenfalls im Ergebnis als richtig, als der Beschluss aufzuheben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung zu verpflichten wäre (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
den getroffenen Feststellungen ist die Erhebung des Baukostenzuschusses
dem Leistungspreismodell auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht festgestellten Unterschiede zwischen Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern sowohl dem Grunde
als auch in der errechneten Höhe
den obigen Maßstäben objektiv gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung von Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern ergibt sich unter Berücksichtigung des Entscheidungsspielraums der Netzbetreiberin und des Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur aus dem Sinn und Zweck des so berechneten Baukostenzuschusses. Der Netzbetreiber durfte auf Grundlage des Positionspapiers 2009 der Bundesnetzagentur davon ausgehen, dass seine Erhebung auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht festgestellten Unterschiede zwischen Betreibern von Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht. 26 a) Mit der Erhebung des Baukostenzuschusses
dem Leistungspreismodell verfolgt der Netzbetreiber rechtlich zulässige Ziele. 27 aa) Der Baukostenzuschuss erfüllt
seinem Sinn und Zweck in erster Linie eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion. Der Anschlussnehmer soll angehalten werden, den Netzanschluss seinem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen, um eine Überdimensionierung des Verteilernetzes zu vermeiden (vgl. Positionspapier 2009, S.2, 4; Begründung zu § 11 NAV, BR-Drucks. 367/06 vom
dem Leistungspreismodell richtet sich der Baukostenzuschuss
der zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarten Anschlussleistung. Der Leistungspreis spiegelt die Bedeutung der Kapazität für die Netzdimensionierung wider und stellt daher einen diesem Ziel entsprechenden Steuerungsfaktor dar. 28 bb) Darüber hinaus kommt dem Baukostenzuschuss eine Finanzierungs- und Investitionsfunktion zu. Zwar soll die Finanzierung des Netzes
dem Positionspapier 2009 nicht als ein die Angemessenheit des Baukostenzuschusses (allein) begründender Zweck anzuerkennen sein, weil die Kosten der Elektrizitätsnetze grundsätzlich aus den der Anreizregulierung unterfallenden Netznutzungsentgelten zu refinanzieren sind (Positionspapier 2009 S. 2). Baukostenzuschüsse sind aber
NEV von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Sie senken damit die Kosten des Netzbetriebs und kommen der Gesamtheit der Energiekunden zugute (BGH, Urteil vom
dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschusses ist bei Batteriespeichern zur Verfolgung der genannten Ziele geeignet und erforderlich. 30
einem Entnahmevorgang erst wieder eine annähernd entsprechende Energiemenge in das Netz einspeisen müssen. Dies hat keine Auswirkungen auf den Netzanschluss, denn er ist entsprechend der vom Anschlusspetenten beantragten (maximalen) Entnahmeleistung zu dimensionieren. 32 cc) Die Bundesnetzagentur durfte auch davon ausgehen, dass eine mögliche netzdienliche Wirkung von Batteriespeichern die Eignung eines
dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschusses zur Verfolgung der damit bezweckten Ziele nicht ausschließt. 33
dem Leistungspreismodell berechnete Baukostenzuschuss seine Lenkungs- und Steuerungswirkung grundsätzlich verfehlt oder im Hinblick auf die Finanzierungsfunktion nicht erforderlich ist. 35
den Feststellungen des Beschwerdegerichts plante die Antragstellerin neben der Erbringung von Regelleistung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber und der Ausführung von Handelsgeschäften am Intraday-Markt, also dem kurzfristigen Stromgroßhandel, die gezielte Einspeisung zu Zeitpunkten besonders hoher Lastspitzen vor Ort sowie die Bereitstellung von Blindleistung. Sie hatte der Netzbetreiberin auch angeboten, ihr bei Netzengpässen die uneingeschränkte Steuerungshoheit über den Batteriespeicher zu übertragen. Es unterliegt indes gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG dem Entscheidungsspielraum des Netzbetreibers sowie - sofern er auf Leitlinien der Bundesnetzagentur zurückgreift - dem Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur, ob und unter welchen Voraussetzungen der netzdienliche Betrieb von Batteriespeichern im örtlichen Verteilernetz zur Verhinderung von Netzausbaumaßnahmen und einer damit einhergehenden Verringerung von Kosten führen kann, dafür Anreize gesetzt werden sollen, und welche angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Grundsätze für den Anschluss von Batteriespeichern und die Erhebung von Baukostenzuschüssen für alle Anschlusspetenten festzulegen sind. Das gilt in besonderem Maße auch deshalb, weil - worauf die Bundesnetzagentur zu Recht hinweist - Ausnahmeregelungen ihrerseits die Gefahr der Diskriminierung in sich bergen. Anhaltspunkte dafür, dass der der Netzbetreiberin und der Bundesnetzagentur zustehende Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum
den dafür geltenden Grundsätzen vorliegend überschritten worden wäre, sind nicht gegeben. Im Übrigen ist - auch wenn es
dem Ausgeführten darauf nicht ankommt - weder dargelegt noch ersichtlich, dass die von der Antragstellerin angebotenen Maßnahmen im vorliegenden Fall geeignet gewesen wären, im Verteilernetz der Netzbetreiberin eine netzdienliche Wirkung zu entfalten, die zu einer netzkostenneutralen Betriebsweise geführt hätte. 36 dd) Der
dem Leistungspreismodell berechnete Baukostenzuschuss für Batteriespeicher ist schließlich auch zur Finanzierung der Netzkosten geeignet und erforderlich. Würde man Batteriespeicher von Baukostenzuschüssen freistellen oder diese rabattieren, müssten die Anschlusskosten in entsprechender Höhe auf die Netzentgelte umgelegt und damit von der Gemeinschaft der Letztverbraucher getragen werden, während die wirtschaftliche Nutzung der Speicher, etwa durch Ausnutzung der Preisschwankungen auf den Spotmärkten (Spreads), allein dem Betreiber der Speicheranlage zugutekäme. 37 c) Zu Recht geht die Bundesnetzagentur schließlich davon aus, dass die Erhebung des
dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschusses auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht festgestellten Unterschiede zwischen Betreibern von Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht. Der sachlichen Rechtfertigung der Gleichbehandlung steht nicht entgegen, dass der Baukostenzuschuss bei Batteriespeichern
den Feststellungen des Beschwerdegerichts in besonderer Weise standortsteuernd wirkt (siehe oben Rn. 13). Dass für den Betreiber eines Batteriespeichers ein starker Anreiz besteht, diesen an einem Ort mit niedrigem Leistungspreis und daher nicht in Netzgebieten mit großen Erzeugungskapazitäten aus regenerativen Energien anzuschließen (vgl. auch Holtkamp/Rothe, EnK-Aktuell 2024, 010466), führt nicht zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung von Batteriespeicherbetreibern mit anderen Letztverbrauchern, deren Möglichkeiten zur Standortwahl typischerweise geringer sind. Eine gewisse standortsteuernde Wirkung ist dem Leistungspreismodell immanent, weil der Leistungspreis örtlichen Schwankungen unterliegt. Sie betrifft nicht nur Batteriespeicher, sondern im Ausgangspunkt alle Anschlüsse, über die Energie bezogen und für die von der weiteren Beteiligten ein Baukostenzuschuss erhoben wird (vgl. Schulz-Gardyan/Blatt-von Raczeck, N&R 2024, 103, 105). Auf Fehlanreize, die dadurch für Betreiber von Batteriespeichern möglicherweise entstehen, kommt es
dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses nicht an. Er bezweckt nicht die Ansiedlung von Speichern in bestimmten Netzgebieten, die hierfür energiewirtschaftlich besonders geeignet erscheinen. Er wird vielmehr vom Betreiber des örtlichen Verteilernetzes erhoben, um zu verhindern, dass dort für Anschlüsse Überkapazitäten beantragt werden und trägt zur Finanzierung des lokalen Verteilernetzes bei. Diese Zwecke erfüllt er ungeachtet möglicher standortbezogener Effekte und steht daher in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Baukostenzuschuss verfolgten Zielen. Darauf, dass kein zielgerichteter Anreiz zur Errichtung von rein netzgekoppelten Batteriespeichern in räumlicher Nähe zu Erzeugungsanlagen gesetzt wird, kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht an. Die Beurteilung, ob ein solcher Anreiz in Abwägung mit allen anderen betroffenen Interessen und Belangen des Gesamtnetzes sowie der Übertragungs- und Verteilernetze sinnvoll wäre, ist von der Bundesnetzagentur vorzunehmen; Anhaltspunkte dafür, dass sie den ihr insoweit zuzubilligenden Spielraum überschritten hätte, sind nicht gegeben. 38 2. Der von der Antragstellerin angegriffene Beschluss der Bundesnetzagentur ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur die Einspeisung von Elektrizität durch Batteriespeicher in das Verteilernetz unberücksichtigt gelassen und Batteriespeicher damit gegenüber Erzeugungsanlagen ohne sachlichen Grund ungleich behandelt hätte. 39 a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen keine Ausnahme von dem Grundsatz geboten, dass die Erzeugung und die Einspeisung von Elektrizität durch eine Energieanlage getrennt zu betrachten sind. Es trifft zwar zu, dass Speicheranlagen in energiewirtschaftlichen Regelungen teilweise den Erzeugungsanlagen gleichgestellt beziehungsweise ungeachtet ihrer Doppelwirkung als Einheit betrachtet werden.
WG können Übertragungsnetzbetreiber die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie auffordern, zur Entlastung von Netzengpässen die Entnahme beziehungsweise die Einspeisung anzupassen oder die Anpassung zu dulden (sogenannter Redispatch). Das ändert jedoch nichts daran, dass Entnahme und Einspeisung getrennte Vorgänge sind, die unterschiedliche Auswirkungen auf das Netz haben können (vgl. BGH, RdE 2010, 223 Rn. 9 f. - Pumpspeicherkraftwerke; zu § 18 StromNEV: BGH, Beschluss vom
der Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom
diesem Modell nur die Entnahmeleistung, nicht hingegen die Einspeiseleistung herangezogen. Im Hinblick auf ihre Einspeiseleistung werden Batteriespeicher dagegen mit Erzeugungsanlagen gleichbehandelt. 41 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE717302025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.