BGH, Urteil vom 04.06.2025 – 5 StR 622/24 – Ermessensentscheidung über die selbständige Einziehung: Gebot einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Grundstückserwerb…
KORE717312025 ECLI:DE:BGH:2025:040625U5STR622.24.0 BGH 5. Strafsenat 20250604 5 StR 622/24 Urteil § 73b Abs 1 S 2 StGB, § 76a Abs 4 StGB, § 261 StGB vorgehend BGH, 28. Mai 2025, Az: 5 StR 622/24, Beschlussvorgehend LG Berlin I, 5. Juni 2024, Az: 541 KLs 4/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Ermessensentscheidung über die selbständige Einziehung: Gebot einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Grundstückserwerb durch einen gutgläubigen Drittbegünstigten Gebot einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Ermessensentscheidung nach § 76a Abs. 4 StGB.
2 Hiergegen richtet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
3 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
4
5 Mit notarieller Kaufvertragsurkunde vom 29. Juli 2013 übertrug J. R. die Immobilie an den zu diesem Zeitpunkt 19 Jahre alten Einziehungsbeteiligten. Mutmaßlich lag dem eine Abrede zwischen seinem Vater und dessen Bruder, dem Vater des Einziehungsbeteiligten, zugrunde. Absprachegemäß wurde der zum Schein angegebene Kaufpreis von wiederum 35.000 Euro nicht bezahlt. Um die Unentgeltlichkeit zu verdecken, erklärten die Vertragsparteien in der Kaufvertragsurkunde wahrheitswidrig, dass der Einziehungsbeteiligte dem J. R. seinerzeit für den Kauf der Immobilie ein Darlehen in Höhe von 35.000 Euro gewährt habe und die gegenseitigen Ansprüche durch Verrechnung getilgt werden sollten. Der Einziehungsbeteiligte hielt es für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass die zur ursprünglichen Finanzierung eingesetzten Gelder aus Straftaten stammten. Am 16. Juni 2014 wurde er als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
6 Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. August 2017 veräußerte der Einziehungsbeteiligte die zu diesem Zeitpunkt leerstehende und nicht vermietete Immobilie für 45.000 Euro an den Nebenbetroffenen. Nach den vertraglichen Bestimmungen sollte die Immobilie am Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung übergeben werden. Zugleich sollten Besitz, Steuer-, Abgabe- und Verkehrssicherungspflicht sowie das Haftungsrisiko übergehen und der Erwerber alle Pflichten aus der Wohnungseigentümergemeinschaft erfüllen. Die Vertragsparteien erklärten im Rahmen des Kaufvertrags die Auflassung und beantragten und bewilligten die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten des Nebenbetroffenen. Den Kaufpreis bezahlte der Nebenbetroffene schon am Tag des Vertragsschlusses in bar, also bevor am 27. September 2017 die Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde. Bereits ab September 2017 entrichtete er das Wohngeld und war alleiniger Ansprechpartner der zuständigen Hausverwaltung.
7
8
9
10 In den Jahren 2017 und 2018 erwarb der Nebenbetroffene neben der verfahrensgegenständlichen Immobilie weitere Objekte. Hierzu gehörten ein für 1.670.000 Euro gekauftes Einfamilienhaus in B. , in welchem der Nebenbetroffene gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern wohnt, eine zu unbekanntem Kaufpreis erworbene 140 Quadratmeter große Wohneinheit in der S. straße in B. , eine 120 Quadratmeter große Gewerbeeinheit in der B. straße in B. zum Kaufpreis von 280.000 Euro und eine Immobilie in der K. straße in B. zum Kaufpreis von 1.325.000 Euro.
11 2. Das Landgericht hat von einer selbständigen erweiterten Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB in Ausübung des ihm durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens abgesehen. Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor. Insbesondere stehe fest, dass die Immobilie aus rechtswidrigen, nicht länger als 30 Jahre zurückliegenden Taten herrühre. Eine Einziehung komme für die Strafkammer aber aufgrund eines gutgläubigen Dritterwerbs der Immobilie durch den Nebenbetroffenen nicht in Betracht.
12 Die zeitlich erst am 13. Juli 2018 und damit nach der Eigentumsübertragungsvormerkung (27. September 2017) in das Grundbuch eingetragene Beschlagnahme der Immobilie sei dem Nebenbetroffenen gegenüber unwirksam, weshalb er mit der Eintragung des Vollrechts am 23. Februar 2024 auch der Staatsanwaltschaft gegenüber Eigentum erworben habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Gutgläubigkeit sei der Übergang der faktischen Verfügungsgewalt über das Erlangte. Abzustellen sei für den Erwerb des Nebenbetroffenen vorliegend daher auf die Übergabe der Immobilie nebst Übertragung von Nutzen und Lasten an ihn nach Zahlung des Kaufpreises am 29. August 2017. Zu diesem Zeitpunkt sei der Nebenbetroffene gutgläubig gewesen. Eine später eintretende Bösgläubigkeit sei aufgrund der Vormerkung unerheblich.
13 Eine Anordnung des Erlöschens der Vormerkung komme nicht in Betracht. Sie habe sich überholt, zudem verweise § 76a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StGB gerade nicht auf § 75 Abs. 1 und 2 StGB, sondern nur auf § 75 Abs. 3 StGB. Der Hilfsantrag auf Einziehung von Wertersatz sei unbegründet, weil im selbständigen erweiterten Einziehungsverfahren keine Wertersatzeinziehung vorgesehen sei.
II.
14 Für den Nebenbetroffenen war, obwohl er zwischenzeitlich als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Immobilie ins Grundbuch eingetragen wurde, keine Einziehungsbeteiligung gemäß § 435 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 424 Abs. 1 StPO anzuordnen. Maßgeblich für diese Verfahrensstellung ist allein die Betroffenheit durch die Sicherstellung des einzuziehenden Gegenstands, wobei diese auf dem Verdacht einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB beruhen muss, wegen der der Betroffene nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Dies trifft weiterhin allein auf den Einziehungsbeteiligten R. zu, nicht aber auf den Nebenbetroffenen K. .
III.
15 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Zwar hat die Strafkammer die tatbestandlichen Voraussetzungen der selbständigen erweiterten Einziehung ohne Rechtsfehler bejaht (nachfolgend Ziffer 1). Zudem ist sie auf Rechtsfolgenseite zu Recht von einem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Immobilie durch den Nebenbetroffenen ausgegangen und hat hierbei insbesondere die Wirkungen der für ihn eingetragenen Vormerkung zutreffend beurteilt (nachfolgend Ziffer 2). Ihre allein auf die Gutgläubigkeit des Nebenbetroffenen hinsichtlich des Herrührens der Wohnung aus Straftaten abstellende Ermessensentscheidung hat sie jedoch schon anhand eines zu engen Maßstabs vorgenommen (nachfolgend Ziffer 3). Vor allem aber beruhen die insoweit getroffenen Feststellungen auf einer lückenhaften Beweiswürdigung (nachfolgend Ziffer 4).
16 1. Die Annahme der tatbestandlichen Voraussetzungen der selbständigen erweiterten Einziehung durch die Strafkammer hält rechtlicher Überprüfung stand.
Dabei ist im Ergebnis unschädlich, dass sie sich bei ihrer Entscheidung offenbar an § 76a Abs. 4 StGB in seiner zum Urteilszeitpunkt geschaffenen Fassung orientiert hat. Zwar wäre die Norm gemäß Art. 316h Satz 1, 316k EGStGB in ihrer bis einschließlich 17. März 2021 geltenden Fassung anzuwenden gewesen, da die verfahrensgegenständliche Immobilie schon zuvor sichergestellt wurde (LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., § 76a Rn. 42). Jedoch sind auch die danach maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erfüllt. Aus diesen ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung der verfahrensgegenständlichen Immobilie gegen den Einziehungsbeteiligten ein Verdacht wegen einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Buchst. f StGB – vorliegend einer Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 4 Buchst. a StGB aF – bestand, die Immobilie gerade wegen dieses Verdachts sichergestellt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18, BGHSt 64, 186 Rn. 20 ff.) und aus zum Beschlagnahmezeitpunkt nicht länger als 30 Jahre zurückliegenden (§ 76b Abs. 1, § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) rechtswidrigen Taten herrührte.
17 2. Auf der Rechtsfolgenseite hat die Strafkammer als Bezugspunkt ihrer Ermessensentscheidung zutreffend auf die Person des Nebenbetroffenen abgestellt. Die rechtliche Würdigung, wonach die verfahrensgegenständliche Immobilie wirksam an ihn veräußert wurde und er dank der vorrangig in das Grundbuch eingetragenen Vormerkung trotz der zwischenzeitlichen Beschlagnahme auch dem Staat gegenüber Eigentum daran erlangte, weist auf Basis der bisherigen Feststellungen keinen Rechtsfehler auf. Im Einzelnen:
18
19
20
21
22
23 3. Das Landgericht hat bei seiner Ermessensentscheidung jedoch einen zu engen Maßstab angelegt. Denn es hat allein darauf abgestellt, dass ein gutgläubiger entgeltlicher Dritterwerb durch den Nebenbetroffenen im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 2 StGB stattgefunden habe, da dieser weder erkannt noch grob fahrlässig verkannt habe, dass die für den Erwerb der Immobilie aufgewendeten Gelder aus Straftaten stammten. Damit fehlt es an der gebotenen umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Im Einzelnen:
24
25
26
27
28 Mit der Bezugnahme auf diese Judikate hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Verhältnismäßigkeit einer Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB nicht allein davon abhängt, ob ein „Erfüllungsfall“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben ist. Auf diese wird in den Gesetzesmaterialien demgemäß nur als ein Gesichtspunkt verwiesen, auf den „ferner“ zurückgegriffen werden könne, um zwischen dem Regelfall der Anordnung der Einziehung und einem Ausnahmefall abgrenzen zu können. Nichts anderes wird ausgedrückt, soweit ein „Erfüllungsfall“ dort später als ein solcher Ausnahmefall bezeichnet und dann ergänzt wird, dass hier die Einziehung nicht angeordnet werden „darf“. Denn betont wird mit dieser – im Übrigen auch nicht in den Gesetzestext gelangten – Formulierung allein, dass dies „trotz“ der Ausgestaltung des § 76a Abs. 4 StGB als „Soll“-Vorschrift und damit trotz der im Regelfall bestehenden Verpflichtung zur Einziehung gelten soll. Dass den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genannten übrigen Faktoren, etwa dem sonstigen Verhalten der Beteiligten, in einem „Erfüllungsfall“ keine Relevanz mehr zukäme, ergibt sich daraus nicht.
29
30
31 4. Unabhängig davon, dass das Landgericht damit bei der Ermessensentscheidung einen verkürzten rechtlichen Maßstab angelegt hat, hält die Beweiswürdigung für die zugrunde gelegten Feststellungen – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 1 StR 276/24 Rn. 19 mwN) – der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
32
33 Soweit die Strafkammer auf das Fehlen einer persönlichen Beziehung zwischen den Vertragsparteien vor Vertragsschluss abgestellt hat, hat sie einen falschen Maßstab angelegt. Denn für die Bösgläubigkeit kommt es nicht auf ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten an, sondern auf die Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis der inkriminierten Herkunft. Diese könnte sich, was die Strafkammer nicht erörtert hat, aus dem bloßen Wissen darum ergeben, dass aus der Familie des Einziehungsbeteiligten heraus in der Vergangenheit eine Vielzahl von Diebstählen begangen wurde. Ein solches Wissen könnte sich aus vielen Quellen – auch vom Hörensagen – speisen, ohne dass es hierzu einer persönlichen Bekanntschaft bedürfte. Anlass zu einer solchen Erörterung gaben auch besondere, in der Person des Nebenbetroffenen liegende Umstände, namentlich seine Vorstrafen, seine langjährige Inhaftierung, seine Tätigkeit als „Friedensrichter“ sowie die sich aus dem Betrieb zahlreicher Wettbüros in B. möglicherweise ergebenen Kontakte.
34 Die Bedeutung der ebenfalls in den Blick genommenen, „nicht unangemessen günstigen“ Höhe des Kaufpreises hat die Strafkammer als gering eingestuft, da nicht ersichtlich sei, inwieweit der gegenteilige Fall auf Bösgläubigkeit schließen lassen sollte. Damit hat sie jedoch außer Betracht gelassen, dass ein niedriger Preis die Gegenleistung dafür sein könnte, dass sich ein Käufer trotz ersichtlich zweifelhafter Herkunft des Verkaufsgegenstands auf ein Geschäft einlässt.
35 Das Landgericht hat ferner berücksichtigt, dass der Einziehungsbeteiligte mutmaßlich auf einer Barzahlung des Kaufpreises von 45.000 Euro für die Immobilie bestanden hat. Es ist jedoch ohne nähere Erläuterung davon ausgegangen, dass dies aus Sicht des Nebenbetroffenen keinen Schluss auf eine deliktische Herkunft des Kaufgegenstands zulasse. Damit hat das Landgericht der möglichen indiziellen Bedeutung dieses – für ein Immobiliengeschäft unüblichen – Umstands keine Rechnung getragen. Dies wäre aber schon deshalb geboten gewesen, weil die Strafkammer ihre Überzeugung davon, dass schon der ursprüngliche Erwerb der Wohnung durch den Cousin des Einziehungsbeteiligten durch Mittel aus Straftaten finanziert worden war, sogar selbst gerade auch damit begründet hat, dass eine Barzahlung in solchem Zusammenhang „im Zeitalter des elektronischen Zahlungsverkehrs“ ein „zumindest bekräftigendes Indiz für die inkriminierte Herkunft des Geldes“ darstelle.
36 Soweit das Landgericht zuletzt darauf abgestellt hat, dass für den Nebenbetroffenen kein Anhalt für finanzielle Schwierigkeiten des Einziehungsbeteiligten bestanden hätten, erschließt sich die Aussagekraft dieses Umstands als Anzeichen für ein unbemakeltes Eigentum nicht. Denn es steht fest, dass es dem Einziehungsbeteiligten oder weiteren im Hintergrund agierenden Personen gelungen war, die Mittel für den Erwerb und für die Unterhaltung der Immobilie aufzubringen. Über die Vorstellung des Nebenbetroffenen von der Herkunft dieser Mittel und über die ihm insoweit zugänglichen Indizien ist damit aber noch nichts gesagt.
37
38 Deutlich wird dies insbesondere bei den Umständen der Kaufpreiszahlung durch den Nebenbetroffenen. Im Zusammenhang mit der Frage der Gutgläubigkeit hat das Landgericht allein auf die Zahlungsweise in bar abgestellt, aber nicht in den Blick genommen, dass die Zahlung vor der vereinbarten Fälligkeit und vor Eintragung der Auflassungsvormerkung ins Grundbuch vorgenommen wurde. Diese Umstände hat die Strafkammer allein im Zusammenhang mit der Frage bedacht, ob die Zahlung überhaupt gemäß den Bekundungen der Beteiligten geleistet wurde. Im Hinblick auf die Gutgläubigkeit des Nebenbetroffenen wäre aber überdies zu erörtern gewesen, wie sich eine vorfällige Barzahlung ohne Sicherung des Eigentumserwerbs, die auf ein erhebliches Maß an Vertrauen zwischen den Vertragsparteien hindeuten kann, mit der Annahme des Landgerichts verträgt, dass sich beide Seiten vor Vertragsschluss nicht persönlich kannten.
39
40 Gegen den Anschein eines „normalen“ Immobiliengeschäfts könnte in Zusammenschau mit weiteren Indizien wie der Barzahlung ohne Sicherung auch das junge Alter des Verkäufers sprechen, der zudem (ausweislich des Grundbuchs) im Zeitpunkt seines Erwerbs lediglich 19 Jahre alt war und die Immobilie von einem Voreigentümer erworben hat, der seinerseits beim Eigentumserwerb erst 18 Jahre alt war.
41 Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände hätte sich die Strafkammer auch mit den Motiven der Beteiligten für die Eigentumsübertragung und deren Ausgestaltung befassen müssen. Hierzu bestand deshalb Anlass, weil die Beteiligten das Geschäft einerseits mit Barzahlung und sofortiger Übernahme der Lasten und Kosten der Immobilie am Tag des notariellen Kaufvertrags und damit außergewöhnlich schnell vollzogen, andererseits die Gewerbeeinheit durch den Nebenbetroffenen anschließend offenbar jahrelang ungenutzt blieb.
42 Mit Blick auf die sonstige Schutzwürdigkeit des Nebenbetroffenen und die Möglichkeit einer unabhängig von der Herkunft der Immobilie gegebenen Bemakelung seines Erwerbs wäre zudem zu erörtern gewesen, inwieweit der Nebenbetroffene den Kaufpreis seinerseits aus legalen Einkünften finanzieren konnte (vgl. zur Relevanz dieses Gesichtspunkts EGMR, Urteil vom 12. Mai 2015 Gogitidze ua/Georgien – 36862/05 Rn. 107, NVwZ 2016,1621; für die Vereinbarkeit des § 76a Abs. 4 StGB mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Bezug genommen durch BT-Drucks. 18/11640, S. 83). Dass er zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 45.000 Euro „ohne weiteres“ in der Lage war, wie das Landgericht ohne nähere Begründung angenommen hat, erschließt sich aus den Feststellungen nicht. Zwar überstiegen die festgestellten jährlichen Einkünfte des Nebenbetroffenen (erst) ab dem Jahr 2016 die Kaufpreissumme um das Zwei- bis Vierfache. Dem steht jedoch gegenüber, dass er in engem zeitlichen Zusammenhang noch vier weitere, deutlich kostspieligere Immobilien für insgesamt über drei Millionen Euro erwarb, von denen er eine zum Kaufpreis von 1.670.000 Euro privat als Familienwohnsitz nutzte. Wie diese Ankäufe in ihrer Gesamtheit mit dem zu versteuernden Einkommen finanziert werden konnten, wird aus den Urteilsgründen nicht deutlich.
IV.
43 Die Sache bedarf damit neuer Verhandlung und Entscheidung.
44 Die Entscheidung des Landgerichts, das Erlöschen der Auflassungsvormerkung des Nebenbetroffenen nicht anzuordnen, lässt sich losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt – insbesondere der auch von den neu zu treffenden Feststellungen abhängenden Frage eines wirksamen Eigentumserwerbs durch den Nebenbetroffenen – nicht selbständig prüfen und beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 – 5 StR 602/23 Rn. 5). Der Hilfsantrag der Staatsanwaltschaft auf Wertersatzeinziehung steht durch die Aufhebung der Entscheidung im Übrigen vorerst nicht zur Entscheidung an.
45 Die Feststellungen waren schon deshalb insgesamt aufzuheben, weil der Einziehungsbeteiligte und der Nebenbetroffene diese mangels Beschwer nicht zur Überprüfung stellen konnten.
Cirener Gericke Mosbacher RiBGH von Häfen ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben.Cirener Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE717312025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public