KORE717442025 ECLI:DE:BGH:2025:090725BIVZB15.25.0 BGH 4. Zivilsenat 20250709 IV ZB 15/25 Beschluss § 233 S 1 ZPO, § 234 Abs 1 S 2 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO vorgehend OLG Zweibrücken, 27. Mai 2025, Az: 1 U 65/24vorgehend BGH, 23. Oktober 2024, Az: IV ZB 20/24, Beschlussvorgehend OLG Zweibrücken, 5. Juni 2024, Az: 1 U 65/24, Beschlussvorgehend LG Kaiserslautern, 15. März 2024, Az: 3 O 149/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Notwendigkeit der Berufungsbegründung trotz Verwerfung der Berufung bei laufendem Rechtsbeschwerdeverfahren Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Mai 2025 wird auf seine Kosten verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.246,61 € festgesetzt. 1 I. Der Kläger wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht seine Berufung erneut wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen hat. 2 Gegen das am 18. März 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am 21. Mai 2024 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten haben diese beantragt, die an diesem Tag ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 21. Juni 2024 zu verlängern. Das Oberlandesgericht hat den Fristverlängerungsantrag abgelehnt, auf die beabsichtigte Verwerfung des Rechtsmittels hingewiesen und dieses mit Beschluss vom 5. Juni 2024 als unzulässig verworfen. 3 Der Senat hat durch Beschluss vom 23. Oktober 2024 (IV ZB 20/24, juris) auf die Rechtsbeschwerde des Klägers den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. November 2024 zugestellt worden. Nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht Anfang Januar 2025 hat dieses den Kläger mit Beschluss vom 28. April 2025 auf die beabsichtigte Verwerfung seines Rechtsmittels hingewiesen und mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung erneut als unzulässig verworfen. 4 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23, juris Rn. 6 m.w.N.), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere weder zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger nicht in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 5 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass er während des - ersten - Rechtsbeschwerdeverfahrens ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist zur Begründung seiner Berufung einzuhalten. Diese Verhinderung habe indes zum Zeitpunkt der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 23. Oktober 2024 an ihn respektive seinen Prozessbevollmächtigten am 7. November 2024 geendet. Nachdem zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Frist ebenso wie die bis zum 21. Juni 2024 zu bewilligende Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen gewesen sei, sei der Kläger gehalten gewesen, gemäß § 233 Satz 1 ZPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu stellen und die Berufung zugleich zu begründen. Weder sei ein solcher Antrag - zumal noch in der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO - gestellt noch sei fristgerecht ein weiterer Fristverlängerungsantrag vorgelegt worden. 6 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil es ohne Rechtsfehler die Frist zur Begründung des Rechtsmittels als versäumt erachtet hat. Durchgreifende Zulassungsgründe liegen nicht vor und werden auch von der Beschwerde nicht aufgezeigt. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.