BGH, Beschluss vom 08.07.2025 – II ZB 1/25 – Grundsatz der Gesamtabrechnung aufgelöster Gesellschaften: Zulässigkeit der selbständigen Geltendmachung von Auskunftsansprüchen…
KORE717452025 ECLI:DE:BGH:2025:080725BIIZB1.25.0 BGH 2. Zivilsenat 20250708 II ZB 1/25 Beschluss § 740b BGB, § 254 ZPO vorgehend OLG Hamm, 21. Januar 2025, Az: I-8 U 74/24vorgehend LG Münster, 28. August 2024, Az: 26 O 7/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundsatz der Gesamtabrechnung aufgelöster Gesellschaften: Zulässigkeit der selbständigen Geltendmachung von Auskunftsansprüchen im Rahmen einer Stufenklage Der Grundsatz der Gesamtabrechnung aufgelöster Gesellschaften (sog. Durchsetzungssperre) steht der selbständigen Geltendmachung von Auskunftsansprüchen im Rahmen einer Stufenklage nicht entgegen.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2025 wird auf ihre Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 500 €.
I.
1 Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung eines anteiligen Gewinns aus einem Geschäft der Beklagten mit dem Land B. über die Lieferung von Corona-Schnelltests. Die Beklagte hatte die Corona-Schnelltests ihrerseits von der R. oHG bezogen. Die Klägerin hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, sie habe mit der Beklagten eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, nach der ihr 2/3 des Gewinns der Beklagten aus deren Geschäft mit dem Land B. zustünden. Die Höhe des Gewinns sei unklar, weil die Angaben der Beklagten zu dem Einkaufspreis, den sie an die R. oHG gezahlt habe, nicht glaubhaft seien.
2 Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Rechenschaft zu legen über die Einkaufspreise samt der gesetzlichen Umsatzsteuer für 1.625.000 Stück SARS-CoV-2 Schnelltests, die auf Grundlage des zwischen dem Land B. und der Beklagten am 19. Mai 2021 geschlossenen Rahmenvertrages über die Lieferung von zertifizierten SARS-CoV-2 Schnelltests zur Selbstanwendung durch Laien an das Land B. geliefert und mit Beleg-Nummer 200825 am 31. Mai 2021 über einen Bruttogesamtbetrag von 5.004.545 € abgerechnet worden sind, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und der vorhandenen Belege, insbesondere sämtlicher Belege zum Einkauf der Schnelltests, aus denen der Lieferant, die vereinbarten Einkaufspreise und die Zahlungen (insbesondere Bankbelege) hervorgehen. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten auf nicht mehr als 600 € beziffert und die Berufung nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 ZPO) und der Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Der Beschluss verletzt sie deshalb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
5 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
6 Die Beklagte habe weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie durch das angefochtene Urteil mit mehr 600 € beschwert sei (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Maßgeblich für die Beschwer der Beklagten sei der Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Zur Bewertung des Zeitaufwands könne nach § 3 ZPO auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden, das in § 20 eine Entschädigung von 4 € je Stunde vorsehe. Der Zeitaufwand sei auf höchstens fünf Stunden zu schätzen, da sich die Auskunft auf ein einziges und auch bereits abgerechnetes Rechtsgeschäft sowie die bereits vorhandenen Belege beziehe. Hinzu kämen Druck- und Versandkosten von geschätzt 10 €. Zur Auskunftserteilung müsse die Beklagte auch nicht etwa ihrerseits die R. oHG auf Auskunft in Anspruch nehmen. Denn die Beklagte schulde nur Auskunft über die von R. oHG tatsächlich abgerechneten und von der Beklagten gezahlten Einkaufspreise. Dagegen sei unerheblich, welche Preise die R. oHG der Beklagten vertragsgemäß hätte in Rechnung stellen dürfen.
7 2. Es bedarf keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 ZPO).
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9 Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 9; Beschluss vom 18. Oktober 2022 - II ZB 7/22, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 9/22, NZG 2023, 1233 Rn. 5). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 8; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 22. Februar 2022 - II ZB 5/21, NZG 2022, 1117 Rn. 12; Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 9/22, NZG 2023, 1233 Rn. 5).
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Für das Verständnis des Urteilstenors sind zwar neben dessen Wortlaut ergänzend der Inhalt der Entscheidungsgründe, die Klageanträge (§ 308 Abs. 1 ZPO) und der beurkundete Klägervortrag (§ 314 Satz 1 ZPO) maßgeblich (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 490/15, NJW-RR 2017, 763 Rn. 2 mwN). Für das von der Rechtsbeschwerde reklamierte Verständnis des Tenors findet sich aber auch darin kein Anhalt. Vielmehr beziehen sich die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (unter D.) auf von der Beklagten tatsächlich an die R. oHG gezahlten Einkaufspreise.
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14 Das Berufungsgericht ist zwar gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn feststeht, dass das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 € hinausgehenden Beschwer ausgegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält(st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 20; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 17). Hier steht jedoch nicht fest, dass das Landgericht von der Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist. Der Umstand allein, dass das Landgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung angeordnet hat, lässt diesen Schluss nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 21; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 17; Beschluss vom 10. Januar 2023 - II ZB 12/22, juris Rn. 8). Ein solcher Schluss ist im Streitfall umso weniger gerechtfertigt, als das Landgericht die Sicherheitsleistung rechtsfehlerhaft nach § 709 Satz 2 ZPO bemessen hat, obwohl keine Geldforderung zu vollstrecken ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 30).
15 Davon abgesehen wäre eine Zulassung der Berufung aber auch nicht in Betracht gekommen. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 31; Beschluss vom 25. Mai 2023 - III ZB 57/22, ZEV 2023, 701 Rn. 19). Soweit die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten durch das Landgericht im Hinblick auf die von ihr eingewendete sog. Durchsetzungssperre beklagt, steht der auch in der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts geltende Grundsatz der Gesamtabrechnung aufgelöster Gesellschaften (BGH, Beschluss vom 16.
Oktober 2018 - II ZR 70/16, NZG 2019, 466 Rn. 32 mwN) der selbständigen Geltendmachung von Auskunftsansprüchen im Rahmen einer Stufenklage nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10, ZIP 2013, 361 Rn. 44). Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst ein Zahlungsantrag in der Leistungsstufe ohne Weiteres auch das Feststellungsbegehren enthält, dass die entsprechenden Forderungen in die Auseinandersetzungsrechnung (als unselbstständige Rechnungsposten) eingestellt werden(st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11, ZIP 2012, 1500 Rn. 42; Urteil vom 3. Februar 2015 - II ZR 335/13, ZIP 2015, 1116 Rn. 25).
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte ihrerseits noch etwas von der Klägerin aus dem Gesellschaftsverhältnis beanspruchen kann.
Born B. Grüneberg Sander von Selle Adams http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE717452025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public