BGH, Beschluss vom 17.06.2025 – VIII ZR 129/24
KORE717482025 ECLI:DE:BGH:2025:170625BVIIIZR129.24.0 BGH 8. Zivilsenat 20250617 VIII ZR 129/24 Beschluss vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 27. Juni 2024, Az: 19 U 51/24vorgehend LG Itzehoe, 19. Dezember 2023, Az: 7 O 43/22nachgehend BGH, 20. August 2025, Az: VIII ZR 129/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Kläger wird, nachdem er die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 27. Juni 2024 verkündete Urteil des 19. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die von der Streithelferin zu 2 geführte Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger zu 2/3 und der Streithelferin zu 2 zu 1/3 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat der Kläger zu tragen. Die Streithelferin zu 2 hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gegenstandswert: 77.507,87 € (Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers: 77.507,87 €; Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1: 7.300 €).
I.
1 Der Kläger erwarb im Mai 2019 von der Beklagten zu 1 ein von der Streithelferin zu 2 hergestelltes Wohnmobil K. zum Kaufpreis von 65.000 €. Das Basisfahrzeug, ein F. , das über einen 2,3 Liter-Dieselmotor verfügt, ist von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 hergestellt worden.
2 Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - die Beklagte zu 1 zuletzt auf Zahlung eines Minderungsbetrags, mindestens jedoch in Höhe von 16.250 €, nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere über diesen Betrag hinausgehende Schäden in Anspruch genommen. Ferner hat er von der Beklagten zu 2 unter anderem die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 71.007,87 € nebst Zinsen abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sowie die Feststellung der Pflicht zum Ersatz von weiteren Schäden begehrt.
3 Er hat geltend gemacht, in dem Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kläger einen Minderungsbetrag in Höhe von 6.500 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger weiteren Schadensersatz für alle Schäden zu zahlen, die aus dem Vorhandensein eines unzulässigen Thermofensters resultieren und über den reinen Minderwert des Fahrzeugs hinausgehen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
5 Gegen diese Entscheidung haben der Kläger und die Streithelferin zu 2 - für die Beklagte zu 1 - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Kläger hat seine - allein gegen die Beklagte zu 2 gerichtete - Beschwerde mittlerweile zurückgenommen.
II.
6 1. Der Kläger ist, nachdem er seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig zu erklären (§ 555 Abs. 5 Nr. 2, § 516 Abs. 3 ZPO).
7 2. Die von der Streithelferin zu 2 für die Beklagte zu 1 geführte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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9 Dieses Interesse ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht - gegebenenfalls auch im Wege der Schätzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 30/22, juris Rn. 6; vom 17. Dezember 2024 - VIII ZR 307/23, juris Rn. 9; jeweils mwN) - selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 2023 - VIII ZR 22/23, WuM 2024, 478 Rn. 10; vom 13. August 2024 - VIII ZR 139/23, ZfSch 2024, 680 Rn. 6; vom 17. Dezember 2024 - VIII ZR 307/23, aaO; jeweils mwN). Als Grundlage hierfür dienen nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit der Berufungsentscheidung offenkundig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 2022 - VIII ZR 26/22, WuM 2023, 228 Rn. 6; vom 17. Dezember 2024 - VIII ZR 307/23, aaO; jeweils mwN). Für ein von einem Streithelfer geführtes Rechtsmittel der Partei gilt nichts Anderes (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 - X ZR 8/96, NJW 1999, 2046 unter I; vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 10/20, NJW 2021, 1957 Rn. 25; Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW 2012, 1957 Rn. 6).
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BGH, Beschlüsse vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 b; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 Rn. 6; jeweils mwN; vom 26. September 2023 - VI ZR 269/21, aaO Rn. 10). Denn die Bedeutung eines solchen Feststellungsanspruchs ist zwangsläufig größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit erkennbar droht als dann, wenn es sich nur um eine entfernt liegende, mehr theoretische, aber nicht völlig auszuschließende Möglichkeit handelt. Die Gefahr der Verwirklichung der festgestellten Schadensersatzpflicht kann im Einzelfall so unwahrscheinlich sein, dass der Feststellung jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt oder nur der Ansatz eines "Erinnerungswerts" gerechtfertigt ist (vgl.
Senatsbeschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, aaO mwN; BayObLG, Beschluss vom 10. März 2025 - 101 AR 5/25 e, juris Rn. 32; OLG Brandenburg, ZfSch 2020, 25 Rn. 19).
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Vielmehr hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bereits im Jahr 2016 die italienische Zulassungsbehörde von ersten Verdachtsfällen betreffend unzulässige Abschalteinrichtungen bei F. motoren unterrichtete, diese aber nach eigenen Untersuchungen keinen Anlass zum Einschreiten sah. Aus diesen Gründen ist die Beschwer der Beklagten zu 1 mit Blick auf den nur sehr vagen Vortrag des Klägers zu etwaigen weiteren Schäden unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % mit nicht mehr als 800 € zu bewerten (vgl. hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - VI ZR 281/20, juris Rn. 7; vom 1. Juli 2021 - III ZR 253/20, juris Rn. 5); zumal der Kläger sein Feststellungsinteresse in der Berufungsbegründung - worauf die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist und anders als die Streithelferin zu 1 meint - lediglich damit begründet hat, dass ihm über den bezifferten Betrag hinaus weitere Schäden, wie etwa eine nachzuentrichtende Kraftfahrzeugsteuer, entstehen könnten.
III.
15 Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, da die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
16 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
IV.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2, § 555 Abs. 5 Nr. 2, § 516 Abs. 3 ZPO. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 aufgrund der Zurücknahme nur eine Gerichtsgebühr anfällt (vgl. Nr. 1243 KV GKG), während im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger zwei Gerichtsgebühren zu berechnen sind (vgl. Nr. 1242 KV GKG; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 154/16, juris Rn. 11). Der Beklagten zu 1 waren die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht (anteilig) aufzuerlegen, da die Beklagte zu 1 als die von der Streithelferin zu 2 unterstützte Hauptpartei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren untätig geblieben ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1967 - II ZR 30/67, BGHZ 49, 183, 195 ff.; vom 15. Juni 2021 - XI ZR 568/19, BGHZ 230, 161 Rn. 49).
Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE717482025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public