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BGH 3 StR 148/25

KORE717562025 BGH 3. Strafsenat 20250527 3 StR 148/25 Beschluss § 73 Abs 1 StGB vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 15. Oktober 2024, Az: 1 KLs 90/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Beihilfe eines Rech

§ 73n.F. Abs. 1 Erlangtes 1; mw

N). Anders liegt es, wenn der Tatbeteiligte den Gegenstand nur transitorisch erhalten hat, weil er ihn kurzfristig weiterzuleiten hatte. Ein solcher transitorischer Besitz ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn der Täter oder Teilnehmer den durch die Tat erlangten Gegenstand – ungeachtet einer Ablieferungspflicht und einer etwaigen engmaschigen (insbesondere telefonischen) Kontrolle – über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält. Relevant sind vor allem Dauer und Intensität des Besitzes sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort. Ob die tatsächlichen Verhältnisse eine faktische Verfügungsgewalt des Tatbeteiligten belegen, obliegt in erster Linie der Wertung des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom

  1. März 2025 – 5 StR 436/24, juris Rn. 16 mwN). b) Daran gemessen erlangte der Angeklagte durch die Tat (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB) einen Gesamtbetrag von 105.300 €. Ihm flossen aus drei der vier gegenständlichen, von ihm jeweils als Gehilfe geförderten Betrugstaten (§ 263 Abs. 1, § 27 StGB) Buchgelder in Höhe von 50.300 € (Fall II. 1 der Urteilsgründe), von 40.000 € (Fall II. 2 der Urteilsgründe) und von 15.000 € (Fall II. 6 der Urteilsgründe) zu, welche die getäuschten Geschädigten auf das von ihm als Rechtsanwalt (allein) zugunsten des gesondert verurteilten Täters – eines langjährigen Mandanten – geführte „Treuhandkonto“ überwiesen hatten. An diesen betrugsbedingten Buchgeldpositionen stand dem Angeklagten gegenüber dem kontoführenden Institut die alleinige faktische Verfügungsgewalt zu (vgl. BGH, Urteile vom
  2. März 2025 – 5 StR 436/24, juris Rn. 19 f.; vom
  3. November 2022 – 2 StR 175/22,

§ 73Abs. 1 Erlangtes 5 Rn. 17; vom 13. April 2022 – 2 St

R 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 27; vom

  1. Februar 1996 – IX ZR 151/95, NJW 1996, 1543). Die aus der – unterstellt wirksamen – „Treuhandvereinbarung“ mit dem Täter folgende weitgehende Weisungsabhängigkeit und -gebundenheit des Angeklagten ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom
  2. April 2022 – 2 StR 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 27 i.V.m. Rn. 14). Derartige wertende Gesichtspunkte sind nicht zu berücksichtigen; maßgeblich ist vielmehr eine tatsächliche („gegenständliche“) Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom
  3. März 2025 – 5 StR 436/24, juris Rn. 17; Beschluss vom
  4. Juni 2023 – 1 StR 327/22, BGHSt 67, 317 Rn. 55 mwN). Die Mittelabflüsse, die der Angeklagte an den Folgetagen (Fälle II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe) beziehungsweise am Tag des Buchgeldeingangs (Fall II. 6 der Urteilsgründe) durch Überweisungen und Barabhebungen im Wesentlichen auf Weisung des Täters zu dessen oder – in geringem Umfang als Honorarzahlungen – zu eigenen Gunsten veranlasste, stellen das Erlangen des vollen Taterlöses durch den Angeklagten gleichfalls nicht in Frage (vgl. BGH, Urteil vom
  5. März 2025 – 5 StR 436/24, juris Rn. 17; Beschluss vom
  6. Oktober 2018 – 5 StR 185/18,

§ 73n.F. Abs. 1 Erlangtes 1 mw

N). c) Entgegen der Ansicht der Revision reduzierte die Weisungsgebundenheit des Angeklagten dessen Kontoinhaberschaft nicht auf eine Position ähnlich der eines bloß transitorischen Besitzes an verkörperten Taterträgen. Dafür, dass der Täter die von der Mitwirkungsbereitschaft des Angeklagten abhängenden Kontozugriffe in tatsächlicher Hinsicht in einer Weise hätte bestimmen können, die den Möglichkeiten eines vor Ort anwesenden Hintermanns zur Steuerung gegenständlicher Tatbeute entsprach, bieten die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen keinen Anhalt. 2. Zu der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Beteiligter, die jeweils über faktische Mitverfügungsgewalt an demselben Leistungsgegenstand verfügen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 5 StR 185/18,

§ 73n.F. Abs. 1 Erlangtes 1 mw

N), hat die Strafkammer mit Blick auf den Angeklagten und den Täter rechtsfehlerfrei ausgeführt. Mangels Beschwer des Angeklagten lässt der Senat dahinstehen, ob im Fall II. 1 der Urteilsgründe eine Gesamtschuld zugleich mit dem gesondert Verurteilten R. besteht, zu dessen Gunsten der seinerseits durch einen Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) des R. geschädigte Täter den an diesen transferierten Betrag „aus den Darlehen“ entnahm und so „das Geld der durch den Betrug des … [Täters] geschädigten Darlehensgeber … im Ergebnis weiter[reichte]“ (UA S. 78). 3. Die Schadenswiedergutmachung in Höhe von 5.000 € an einen Geschädigten im Fall II. 6 der Urteilsgründe hat das Landgericht zu Recht in Abzug gebracht, weil die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) insoweit gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen war. Berg Anstötz Kreicker Voigt Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE717562025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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