N). Anders liegt es, wenn der Tatbeteiligte den Gegenstand nur transitorisch erhalten hat, weil er ihn kurzfristig weiterzuleiten hatte. Ein solcher transitorischer Besitz ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn der Täter oder Teilnehmer den durch die Tat erlangten Gegenstand – ungeachtet einer Ablieferungspflicht und einer etwaigen engmaschigen (insbesondere telefonischen) Kontrolle – über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält. Relevant sind vor allem Dauer und Intensität des Besitzes sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort. Ob die tatsächlichen Verhältnisse eine faktische Verfügungsgewalt des Tatbeteiligten belegen, obliegt in erster Linie der Wertung des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom
R 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 27; vom
N). c) Entgegen der Ansicht der Revision reduzierte die Weisungsgebundenheit des Angeklagten dessen Kontoinhaberschaft nicht auf eine Position ähnlich der eines bloß transitorischen Besitzes an verkörperten Taterträgen. Dafür, dass der Täter die von der Mitwirkungsbereitschaft des Angeklagten abhängenden Kontozugriffe in tatsächlicher Hinsicht in einer Weise hätte bestimmen können, die den Möglichkeiten eines vor Ort anwesenden Hintermanns zur Steuerung gegenständlicher Tatbeute entsprach, bieten die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen keinen Anhalt. 2. Zu der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Beteiligter, die jeweils über faktische Mitverfügungsgewalt an demselben Leistungsgegenstand verfügen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 5 StR 185/18,
N), hat die Strafkammer mit Blick auf den Angeklagten und den Täter rechtsfehlerfrei ausgeführt. Mangels Beschwer des Angeklagten lässt der Senat dahinstehen, ob im Fall II. 1 der Urteilsgründe eine Gesamtschuld zugleich mit dem gesondert Verurteilten R. besteht, zu dessen Gunsten der seinerseits durch einen Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) des R. geschädigte Täter den an diesen transferierten Betrag „aus den Darlehen“ entnahm und so „das Geld der durch den Betrug des … [Täters] geschädigten Darlehensgeber … im Ergebnis weiter[reichte]“ (UA S. 78). 3. Die Schadenswiedergutmachung in Höhe von 5.000 € an einen Geschädigten im Fall II. 6 der Urteilsgründe hat das Landgericht zu Recht in Abzug gebracht, weil die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) insoweit gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen war. Berg Anstötz Kreicker Voigt Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE717562025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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