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BGH 1 StR 457/24

KORE717642025 ECLI:DE:BGH:2025:300425U1STR457.24.0 BGH 1. Strafsenat 20250430 1 StR 457/24 Urteil § 261 StPO, § 267 StPO, § 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 212 StGB vorgehend BGH, 30. Apr

§ 261

Vermutung 11) – Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. März 2024 – 2 StR 30/22 Rn. 18). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung daher, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  2. März 1987 – 2 StR 63/87,

§ 261Vermutung 1; vom 18. Juni 1991 – 5 St

R 216/91,

§ 261Vermutung 8; vom 27. September 1990 – 4 St

R 242/90 Rn. 12; vom 26. September 1994 – 5 StR 453/94 Rn. 8 und vom 7. Juni 2023 – 4 StR 128/23 Rn. 4). Dabei gehören von gesicherten Tatsachenfeststellungen ausgehende statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen zu den Mitteln der logischen Schlussfolgerung, welche dem Tatrichter grundsätzlich ebenso offenstehen wie andere mathematische Methoden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1989 – 4 StR 419/89, BGHSt 36, 320, 325). 8

  1. b)Dies zugrunde gelegt hat das Landgericht seine Überzeugung nicht rechtsfehlerfrei dargelegt (siehe zu einer vergleichbaren Beweissituation bei Schriftgutachten BGH, Beschluss vom 24. Juni 1982 – 4 StR 183/82 Rn. 6). Denn die Sachverständige hat gerade nicht bestätigen können, dass der Angeklagte „mit Sicherheit“ der Sprecher des begutachteten Tatmaterials ist. Sie hat lediglich ein Wahrscheinlichkeitsurteil abgegeben. Mit den Qualifikationen „mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit (ungefähr 60 %)“ beziehungsweise „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ungefähr 66 %)“ ist die Sachverständige auf der zweit- bzw. drittniedrigsten Wahrscheinlichkeitsstufe der von ihr verwendeten sechsstufigen Skala geblieben. Diese sieht als niedrigere Stufe nur noch vor „kann nicht beurteilt werden“, als höhere Stufen „mit hoher Wahrscheinlichkeit“, „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ und „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ (UA S. 36). Das Stimmgutachten besagt demnach lediglich, dass der Angeklagte – wenn auch mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit – der Täter sein kann. Es besagt aber auch gleichzeitig, dass insoweit noch „vernünftige“ Zweifel bestehen, die nicht „rein theoretisch“ sind, und andere Möglichkeiten offenbleiben, die nicht nur gedanklicher Art sind und als „völlig abseits“ liegend hätten außer Betracht bleiben dürfen und müssen. 9 Ob das Landgericht die verbleibenden Zweifel überhaupt durch seine eigene laienhafte akustische Wahrnehmung überwinden konnte, erscheint fraglich. In jedem Fall hätte die Strafkammer aber darlegen müssen, was der konkrete Gegenstand der eigenen akustischen Wahrnehmung war und auf welche Merkmale sich die Überzeugungsbildung im Einzelnen stützt. Da eine solche Auseinandersetzung vollständig fehlt, ist dem Senat eine Nachprüfung nicht möglich. 10 Zudem lässt das Einkopieren des gesamten lediglich vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachtens besorgen, dass sich die Strafkammer mit dem Inhalt des Gutachtens nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2008 – 5 StR 251/08 unter 2.). Will sich das Tatgericht einem Sachverständigen voll umfänglich anschließen, weil es ihm an der erforderlichen eigenen Sachkunde mangelt und es sich von der Sachkunde des Gutachters überzeugt hat, muss es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 1 StR 79/19 Rn. 5). 11 2. Weitere, den Angeklagten belastende Rechtsfehler hat die auf die allgemeine Sachrüge gebotene vollumfängliche Überprüfung nicht erbracht. III. 12 1. Die zuungunsten des Angeklagten geführte und auf Fall II. 1. der Urteilsgründe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvorsatz hält – auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 – 1 StR 67/18, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 69 Rn. 13 mwN) – sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da sie lückenhaft ist. 13
  2. a)Das Landgericht hat im Ausgangspunkt nicht verkannt, dass die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator für einen bedingten Vorsatz ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11 Rn. 13). Es bedarf darüber hinaus jedoch einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls, in welche neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung auch die vom Täter gewählte konkrete Angriffsweise, seine Persönlichkeit, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 23. Januar 2025 – 3 StR 149/24 Rn. 15 und vom 23. September 2021 – 3 StR 38/21 Rn. 23). 14
  3. b)Dem genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht, da mehrere wesentlich für einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten sprechende tatsächliche Umstände nicht bedacht worden sind. 15
  4. aa)So findet es bei der Würdigung der inneren Tatseite keinerlei Berücksichtigung, dass nach den Feststellungen (UA S. 26 f.) die Angeklagten – mithin auch der Angeklagte B. – beabsichtigten, dem Geschädigten lebensgefährliche Verletzungen beizubringen. Es wäre zu würdigen gewesen, dass die Handlung des Angeklagten in ein hochdynamisches und auch nach den der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen weiterhin aggressiv und emotional aufgeladenes Gesamtgeschehen eingebettet war, das auf Vergeltung für den Angriff auf die Trauergemeinde abzielte. 16
  5. bb)Darüber hinaus hätte das Landgericht bei Prüfung des Vorsatzes des Angeklagten die Tatbeiträge der weiteren Tatbeteiligten berücksichtigen müssen. Dass es deren Zurechnung alleine deshalb verneint hat, weil sein eigener Tatbeitrag nicht wesentlich gewesen sei, lässt besorgen, dass es von einem zu engen Begriff der Mittäterschaft ausgegangen ist. Diese erfordert nicht einmal zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 3 StR 508/24 Rn. 6 mwN). Dass das Vorgehen des Angeklagten und der übrigen Personen gegen den Geschädigten auf einem jedenfalls konkludent gefassten gemeinsamen Tatplan beruhte, ist ebenso offenkundig wie das eigene Tatinteresse des Angeklagten als unmittelbar Betroffenem des vom Geschädigten verübten Anschlags. Nach den Feststellungen (UA S. 26) hat der Angeklagte auch jedenfalls einige der Tatbeiträge der Mitangeklagten und der weiteren auf den Geschädigten einwirkenden Personen wahrgenommen und sich diese zu eigen gemacht. Da das Landgericht den Tötungsvorsatz der Mitangeklagten mit der Gefährlichkeit ihrer Tatbeiträge begründet hat, ist nicht auszuschließen, dass das neue Tatgericht bei deren gebotener Zurechnung einen solchen auch für den Angeklagten bejahen wird. IV. 17 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 18 1. Damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat, bedarf es regelmäßig einer geschlossenen Wiedergabe der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 3 mwN). 19 2. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird bei der Strafzumessung zu beachten haben, dass gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht lediglich die Strafe aus einem früheren, noch nicht erledigten Urteil in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen wird, sondern das Urteil als solches (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 1 StR 295/22 Rn. 31). Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE717642025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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