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BGH, Beschluss vom 21.05.2025 – 2 StR 63/25

KORE717722025 ECLI:DE:BGH:2025:210525B2STR63.25.1 BGH 2. Strafsenat 20250521 2 StR 63/25 Beschluss vorgehend BGH, 21. Mai 2025, Az: 2 StR 63/25, Beschlussvorgehend LG Rostock, 12. November 2024, Az: 12 KLs 97/24 jug (3)nachgehend BGH, 21. Mai 2025, Az: 2 StR 63/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Adhäsionsklägerin S wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M aus G beigeordnet.

1 Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin M beigeordnet. Die Adhäsionsklägerin beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M zu gewähren.

2 Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18. November 2024 – 5 StR 309/24, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin M beizuordnen.

3 Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO.

Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE717722025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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