halte
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
vier Fällen, davon
drei Fällen
Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer
halte und
einem Fall
Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, sowie des Herstellens kinderpornographischer
halte, der Zugänglichmachung kinderpornographischer
halte, des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften und des Besitzes kinderpornographischer
halte schuldig ist; b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen
den Fällen II.3 bis II.6 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
kinderpornographischer Absicht
Tateinheit mit Herstellen von kinderpornographischen
halten und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
vier Fällen sowie des Herstellens von kinderpornographischen
halten, des Zugänglichmachens von kinderpornographischen
halten sowie des Besitzes von kinderpornographischen
halten
zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 2 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 3 1. Der Schuldspruch bedarf
den Fällen II.1 und II.3 bis 6 der Urteilsgründe der Korrektur. 4 a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts lud der Angeklagte am 18. Juni 2018 eine Videodatei kinderpornographischen
halts aus dem
ternet herunter (Fall II.1 der Urteilsgründe). Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 2016 und 2019 veranlasste der Angeklagte seinen im Jahr 2011 geborenen Sohn, an dessen Glied zu manipulieren (Fall II.3 der Urteilsgründe). Zwischen dem
einem weiteren Fall (Fall II.8 der Urteilsgründe) kinderpornographisches Bildmaterial, machte solche Bildaufnahmen einem anderen zugänglich (Fall II.2 der Urteilsgründe) und stellte solche
einem weiteren Fall (Fall II.7 der Urteilsgründe) her. 5 b) Diese Taten sind rechtlich wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu bewerten. 6 aa)
den Fällen II.1 und II.3 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Richtigstellung dahin, dass Gegenstand der Taten kinderpornographische Schriften sind. Dieser Begriff wurde erst durch das Sechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 30. November 2020 (BGBl. I, S. 2600) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021
GB durch den Begriff „
halte“ ersetzt. Außerdem ist die Tat im Fall II.1 der Urteilsgründe als Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften zu kennzeichnen. Das Landgericht hat einen konkreten Verschaffensakt am
kinderpornographischer Absicht gemäß § 176a Abs. 3 StGB
der Fassung vom
der geltenden Fassung (Fälle II.5 und II.6 der Urteilsgründe) hat zu entfallen, weil der Angeklagte nicht beabsichtigte, die Aufnahmen der Missbrauchstaten anderen zugänglich zu machen. Die Begehung der Missbrauchstat bloß
der Absicht, eine kinderpornographische Schrift bzw. einen kinderpornographischen
halt herzustellen, reicht für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands nicht aus. Vielmehr muss der Täter anschließend eine Handlung im Sinne einer der (nunmehr)
GB strafbewehrten Verbreitungsvarianten
tendieren (BGH, Urteil vom
der Vergangenheit anderes vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom
halt“ voneinander abweichenden Fassungen des § 176a Abs. 3 StGB vom
der geltenden Fassung folgt, dass die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften eine doppelte Absicht voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23, NStZ 2025, 100, 103 Rn. 43). Der Täter muss die Absicht haben, die Missbrauchstat zum Gegenstand einer kinderpornographischen Schrift bzw. eines kinderpornographischen
halts zu machen. Außerdem muss er beabsichtigen, die Schrift bzw. den
halt anschließend zu verbreiten. Das Erfordernis einer doppelten Absicht kommt durch das Hintereinandersetzen der beiden letzten Halbsätze
allen drei Fassungen zum Ausdruck („…
der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand … zu machen, die [bzw. der] … verbreitet werden soll“). Denn hätte es der Gesetzgeber für ausreichend erachtet, dass der Täter (nur)
der Absicht handelte, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift bzw. eines pornographischen
halts zu machen, hätte er auf die Hinzufügung des letzten Halbsatzes verzichtet. 9 Die Anfügung des letzten Halbsatzes ist nicht damit erklärlich, der Gesetzgeber habe mittels des Verweises auf § 184b Abs. 1 und 2 StGB den Tatgegenstand des vorletzten Halbsatzes auf reproduzierbare Dateninhalte einschränken wollen (so aber Gräbener, jurisPR-StrafR 21/2024 Anm. 3). Eine Erweiterung des Tatgegenstands auf „unabhängig von einer Speicherung mittels
formations- oder Kommunikationstechnik“ übertragbare
halte lag erst § 176a Abs. 3 StGB
der Fassung vom 30. November 2020 wegen der erweiterten Definition des „
halts“
GB
der Fassung vom 30. November 2020 zugrunde. Die bis zur heutigen Fassung des § 176c Abs. 2 StGB erhaltene Regelungstechnik des Hintereinandersetzens zweier unterschiedlich umschriebener Absichten lag aber bereits § 176a Abs. 3 StGB
der Fassung vom 27. Januar 2015 zugrunde, der als Tatgegenstand eine reproduzierbare „Schrift“ zum Gegenstand hatte. 10
der Gesetzeshistorie. 11 (a) Die Qualifikation des Missbrauchs
kinderpornographischer Absicht wurde durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S. 164)
GB aufgenommen. Der Gesetzgeber wollte hiermit das gesteigerte Unrecht der „auf Vermarktung abzielenden Kinderschändung“ erfassen (BT-Drucks. 13/8587, S. 32). Dementsprechend verwies § 176a Abs. 2 StGB
der Fassung vom 26. Januar 1998 lediglich auf die Fälle des § 184 Abs. 3 StGB
der Fassung vom 26. Januar 1998 (und dessen Qualifikation
Absatz 4), welche das Verbreiten (im engeren Sinne, Nummer 1) und das öffentliche Zugänglichmachen (Nummer 2) mit Strafe bedrohten. Soweit Nummer 3 darüber hinaus weitere Tathandlungen (u.a. das Herstellen) umfasste, genügten diese nur, wenn sie mit der
tention der Verwendung im Sinne der Nummern 1 oder 2 vorgenommen wurden. Das
GB
der Fassung vom 23. Juli 1993 mit Strafe bedrohte Unternehmen, sich oder einem Dritten den Besitz an einem solchen
halt zu verschaffen, sowie der Besitz selbst waren dagegen von der Verweisung des § 176a Abs. 2 StGB
der Fassung vom
GB
der Fassung vom 27. Dezember 2003 zusammen. Die bis dahin
GB geregelten Fälle wurden
GB
der Fassung vom 27. Dezember 2003 überführt. Daneben wurde das zuvor
GB
der Fassung vom 23. Juli 1993 geregelte Unternehmen, einem anderen den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift zu verschaffen, aus seinem bisherigen Regelungszusammenhang herausgelöst,
GB der neuen Fassung normiert und das Strafmaß auf dasjenige des Absatzes 1 angehoben. Das Sichverschaffen und der Besitz wurden demgegenüber im nachfolgenden § 184b Abs. 4 StGB geregelt. Mit der Neuregelung der Drittbesitzverschaffung reagierte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 15/350, S. 20 f.) auf die Entwicklung des
ternets,
dem kinderpornographische Schriften zunehmend
nerhalb geschlossener Benutzergruppen mit überschaubarem Personenkreis weitergegeben werden konnten. Die mit der Änderung bewirkte Gleichstellung des Verbreitens bzw. öffentlichen Zugänglichmachens (Absatz 1) mit der Besitzverschaffung an auch nur einen anderen (Absatz 2)
GB
der Fassung vom 27. Dezember 2003 vollzog der Gesetzgeber auch
GB
der Fassung vom 27. Dezember 2003 mit,
dem er als „Folgeänderung“ (vgl. BT-Drucks. 15/350, S. 18) den Verweis auf den neuen § 184b Abs. 1 bis 3 StGB erstreckte und damit den Begriff des „Verbreitens“
GB erweiterte. 13 (c) Dagegen war eine weitere Ausdehnung der Strafbarkeit nach § 176a Abs. 3 StGB
der Fassung vom 21. Januar 2015 mit der Aufnahme des Herstellens kinderpornographischer Schriften
GB
der Fassung vom
halte mit realem Geschehen sicherstellen. Diese sah der Gesetzgeber „
aller Regel“ bereits durch §§ 176, 176a StGB
der Fassung vom 21. Januar 2015 – gegebenenfalls i.V.m. §§ 26, 27 StGB – gewährleistet und nahm § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB
der Fassung vom 21. Januar 2015 lediglich „zur Klarstellung“ als neuen Tatbestand auf (vgl. BT-Drucks. 18/2601, S.30). Damit brachte er zum Ausdruck, dass er das strafwürdige Unrecht auch
Fällen,
denen die Missbrauchstat aufgezeichnet wird,
erster Linie weiterhin
dem Missbrauch selbst erkannte. Dass der (beabsichtigten) Aufzeichnung der Tat bereits als solcher – d.h. ohne sie mindestens einem anderen zugänglich machen zu wollen – ein darüber hinausgehender eigenständiger Unwertgehalt zugemessen werden sollte, der die Qualifikation nach § 176a Abs. 3 StGB
der Fassung vom
der Fassung vom 21. Januar 2015 ausgeweitet werden sollte, findet sich an keiner Stelle. Ein solcher wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn nunmehr das Herstellen
GB
der Fassung vom 21. Januar 2015 den weiteren Tatvarianten der Verbreitung an viele (Nummer 1) und des Zugänglichmachens an einzelne (Nummer 2)
nerhalb des § 176a Abs. 3 StGB
der Fassung vom 21. Januar 2015 hätte gleichgestellt werden sollen. Denn damit hätte sich der Gesetzgeber, wofür nichts ersichtlich ist, von der bisherigen Strafgrunderwägung („auf Vermarktung abzielende Kinderschändung“) gelöst. Dafür, dass nunmehr die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verletzten gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Gestalt des Rechts am eigenen Bild zum Anknüpfungspunkt der Strafschärfung gemacht werden sollte, geben die Gesetzesmaterialien nichts her. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/19859, S. 61) zum Sechzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 30. November 2020 (BGBl. I, S. 2600), die den gesteigerten Unwert des § 176a Abs. 3 StGB
der Fassung vom 30. November 2020 weiterhin allein
der auf „Vermarktung abzielenden Kinderschändung“ sah, der nicht davon abhänge, „ob die Verbreitung durch einen Livestream oder zum Beispiel durch die Weitergabe einer Videoaufzeichnung erfolgt“, bringt das Gegenteil zum Ausdruck. Sie zeigt, dass der Gesetzgeber auf das Erfordernis einer Verbreitung (im weiteren Sinn) nicht verzichten wollte. 16 c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 17 2. Die Schuldspruchänderung
den Fällen II.3 bis II.6 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der
soweit verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE717762025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.