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BGH IV ZR 161/23

KORE717842025 ECLI:DE:BGH:2025:090725UIVZR161.23.0 BGH 4. Zivilsenat 20250709 IV ZR 161/23 Urteil § 242 BGB, § 312e Abs 1 S 1 BGB, § 1 VVG, § 8 Abs 1 S 1 VVG, § 8 Abs 2 S 1 Nr 1 VVG, § 8 Abs 2 S 1 Nr

§ 5aAbs. 2 S. 1 VVG a.F. Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, Vers

R 2024, 488 Rn. 16 m.w.N.). 14 2. Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf der Grundlage der bislang von ihm getroffenen Feststellungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Vorliegens besonders gravierender Umstände nach Treu und Glauben ausgeschlossen. 15 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Versicherer bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung zwar grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat. Aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 242 BGB verwehrt haben (vgl.

§ 5aAbs.

2 Satz 1 VVG a.F. Senatsurteil vom

  1. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 9 m.w.N.; ferner zu § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG Senatsurteil vom
  2. Oktober 2023 - IV ZR 41/22, BGHZ 238, 282 Rn. 24). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerrufsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter. Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerrufsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl.

§ 5aAbs. 2 Satz 1 VVG a.F. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aa

O Rn. 10 m.w.N.). 16 b) Danach genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Annahme besonders gravierender Umstände. Die - vom Berufungsgericht berücksichtigten - von der Klägerin veranlassten Zuzahlungen sind nach der Senatsrechtsprechung in der Regel keine besonders gravierenden Umstände, die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Widerrufsrechts und daraus folgender Erstattungsansprüche verwehren können, sondern gehören zu einer gewöhnlichen Vertragsdurchführung (vgl. zum Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Senatsurteil vom

  1. Dezember 2024 - IV ZR 368/21, VersR 2025, 415 Rn. 11). Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn ein Versicherungsnehmer im Rahmen eines Vertrags über eine geförderte Altersrentenversicherung (sog. Riester-Rente) mit Beitragserhöhungen und Zuzahlungen das Ziel verfolgt hat, den Betrag der an ihn ausgekehrten Altersvorsorgezulage zu maximieren (vgl. zum Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Senatsbeschluss vom
  2. September 2024 - IV ZR 365/22, VersR 2025, 333 Rn. 17). Eine vergleichbare Ausnahme ist hier nicht festgestellt. Allein die vertragsgemäße Durchführung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein besonders gravierender Umstand, der ein Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Vertrags begründen könnte (vgl. Senatsurteil vom
  3. Dezember 2024 aaO). Mit ihren Zuzahlungen hat die Klägerin nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, zu erkennen gegeben, die vertragliche Bindung mit der Beklagten ungeachtet eines etwaigen Widerrufsrechts aufrecht erhalten zu wollen. Vielmehr ist insoweit eine Vertragsänderung vorgenommen worden, die sich im Rahmen der üblichen Vertragsdurchführung hält. Weitere besondere Umstände, welche hier im Ausnahmefall ein widersprüchliches Verhalten begründen könnten, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. 17 Ein besonders gravierender Umstand wurde auch nicht dadurch begründet, dass die Beklagte den Vertrag mit dem Einverständnis der Klägerin vom
  4. Oktober 2010 auf die neuen Zertifizierungsbedingungen umstellte. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass diese Anpassung einseitig von der Beklagten gefordert wurde, um aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben nach dem AltZertG die Zertifizierung ihrer Basisrentenverträge zu erwirken (vgl. OLG Frankfurt VersR 2023, 834 [juris Rn. 51]). Auch der vom Berufungsgericht erwogene Umstand, dass die Einverständniserklärung den Willen der Klägerin erkennen lasse, in den Genuss der ihr durch den Basisrenten-Vertrag vermittelten - und in der Folge auch jahrelang in Anspruch genommenen - Steuervorteile zu kommen, was gerade seine Wirksamkeit voraussetze, hält sich im Rahmen einer gewöhnlichen Vertragsdurchführung. Der Senat hat zwischenzeitlich klargestellt, dass die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile, die mit dem gewählten Vertragsmodell zwangsläufig verbunden sind, in der Regel keinen besonders gravierenden Umstand darstellen kann (vgl. Senatsbeschluss vom
  5. September 2024 - IV ZR 365/22, VersR 2025, 333 Rn. 19; Senatsurteil vom
  6. Juli 2024 - IV ZR 196/22, VersR 2024, 1192 Rn. 13). 18 III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). 19 Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der obigen Ausführungen im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung festzustellen, ob der Klägerin ein Widerrufsrecht hinsichtlich des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrags zusteht. Dabei wird es gegebenenfalls berücksichtigen müssen, dass gemäß § 312b Abs. 1 BGB in der ab dem
  7. Dezember 2004 bis zum
  8. Februar 2011 gültigen Fassung ein Fernabsatzvertrag vorliegen könnte und dementsprechend der Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABL. L 271 S. 16) eröffnet sein könnte. Für die Feststellung, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt, ist zu beachten, dass entgegen der Ansicht der Beklagten auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen ("Abschlusskonstellation per Briefpost") nicht die Klägerin, welche nur die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss darlegen und beweisen muss, hierzu weiter vortragen muss, sondern die Beklagte darlegen und beweisen muss, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist oder der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom
  10. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 27 f.). 20 Gegebenenfalls hat das Berufungsgericht die Höhe des Anspruchs zu klären. Dabei kommt die Anwendung von § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG nur in Betracht, wenn die Klägerin einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat (vgl. Senatsurteile vom
  11. Oktober 2023 - IV ZR 41/22, BGHZ 238, 282 Rn. 21; vom
  12. Oktober 2023 - IV ZR 40/22, VersR 2023, 1512 Rn. 17; vom
  13. September 2017 - IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 Rn. 21 f. m.w.N.), wobei die Zustimmung auch konkludent erklärt werden kann (Senatsurteil vom
  14. Januar 2024 - IV ZR 306/22, VersR 2024, 347 Rn. 18 ff.). Bei fehlender Zustimmung gelten die allgemeinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom
  15. Dezember 2004 bis zum
  16. Juni 2010 gültigen Fassung i.V.m. §§ 346 ff. BGB; vgl. Senatsurteile vom
  17. Oktober 2023 - IV ZR 41/22 aaO Rn. 18; vom
  18. Oktober 2023 - IV ZR 40/22 aaO Rn. 14). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE717842025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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