BGH, Beschluss vom 02.07.2025 – IV AR (VZ) 5/24
KORE717962025 ECLI:DE:BGH:2025:020725BIVAR.VZ.5.24.0 BGH 4. Zivilsenat 20250702 IV AR (VZ) 5/24 Beschluss vorgehend KG Berlin, 28. Mai 2024, Az: 1 VA 22/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts - 1. Zivilsenat - vom 28. Mai 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 230.000 € 1 I. Der Antragsteller, ein libyscher Staatsfonds, begehrt die Herausgabe hinterlegten Geldes.
2 Er erstritt ein Urteil des Landgerichts Berlin, das den dortigen Beklagten (nachfolgend: Hinterleger) verurteilte, rechtswidrig von dem Antragsteller erlangte 164.620,81 € nebst Zinsen für diesen zu hinterlegen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Antragsteller könne wegen der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. L 12, S. 1, nachfolgend: Verordnung) keine Zahlung an sich verlangen, sondern habe lediglich einen Anspruch auf Hinterlegung. Im Februar 2023 nahm die Hinterlegungsstelle auf Antrag des Hinterlegers 205.685,08 € zur Hinterlegung an, wobei der Hinterleger unter Rücknahmeverzicht den Antragsteller als Empfangsberechtigten benannte und zum Hinterlegungsgrund auf das Urteil Bezug nahm.
3 Im Juni 2023 hat der Antragsteller bei der Hinterlegungsstelle beantragt, den hinterlegten Betrag auf sein Konto bei einer Bank in Malta zu überweisen. Die Hinterlegungsstelle hat mitgeteilt, dem Herausgabeantrag könne derzeit nicht entsprochen werden, da die Verordnung nicht aufgehoben sei. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die der Antragsgegner, der Präsident des Amtsgerichts, zurückgewiesen hat. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, die Hinterlegungsstelle zu verpflichten, die Überweisung auf sein Konto anzuordnen.
4 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet.
5 1. Nach Auffassung des Kammergerichts liegen die Voraussetzungen für die begehrte Herausgabe zurzeit nicht vor. Dieser stehe die unmittelbar geltende Verordnung entgegen. Die Geldhinterlegung sei eingefroren und die Herausgabe ohne Genehmigung der Deutschen Bundesbank, die hier nicht vorliege, untersagt. Die Überweisung auf ein Konto des Antragstellers in Malta stelle eine Bewegung/einen Transfer im Sinne der Verordnung dar. Darüber hinaus sei die Hinterlegungsstelle an das Urteil des Landgerichts gebunden. Für eine Herausgabeanordnung müsse das rechtliche Hindernis ausgeräumt sein, das die Notwendigkeit der Hinterlegung begründet habe.
6 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass die beantragte Herausgabeanordnung (§ 16 Abs. 1 BerlHintG) abzulehnen war, weil die Empfangsberechtigung des Antragstellers derzeit nicht nachgewiesen ist (§ 17 Abs. 1 BerlHintG).
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8 Im Streitfall hat der Hinterleger den Antrag auf Hinterlegung auf das gegen ihn ergangene Urteil gestützt, das ihn zur Hinterlegung von Geld verurteilt und in dessen Entscheidungsgründen es heißt, der Antragsteller könne wegen der Verordnung derzeit keine Zahlung an sich verlangen; eine Herausgabeanordnung durch die Hinterlegungsstelle setze voraus, dass das in seiner Person liegende rechtliche Hindernis beseitigt sei. Damit ist das für die Prüfung des Herausgabeantrags maßgebliche Leistungshindernis bezeichnet worden (§ 9 Abs. 3 BerlHintG).
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Art. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 4 der Verordnung statuiert ein umfassendes Verfügungsverbot. Transaktionen mit eingefrorenen Geldern sollen so weit wie möglich unterbunden werden (BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 aaO Rn. 17; EuGH, Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340/20, EU:C:2021:903, WM 2022, 70 Rn. 43). Jede Form der Verwendung, des Zugangs und des Einsatzes soll verhindert werden. Der Sache nach möchte das Unionsrecht das eingefrorene Vermögen dem Rechtsverkehr möglichst vollständig entziehen, solange - wie hier - keine Freigabe erteilt ist (BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 aaO m.w.N.).
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13 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 29 Abs. 3 EGGVG, § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Rust http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE717962025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public