KORE718042025 ECLI:DE:BGH:2025:150725B5STR222.25.0 BGH 5. Strafsenat 20250715 5 StR 222/25 Beschluss vorgehend LG Görlitz, 14. Januar 2025, Az: 2 KLs 160 Js 7477/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten, der zwischen 2002 und 2015 wiederholt wegen Raubtaten in Polen, Österreich und Deutschland zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurde und diese jedenfalls ab 7. April 2010 bis zum 30. Dezember 2021 bis auf eine kurze Vollstreckungsunterbrechung verbüßte, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Der Erörterung bedarf nur das Folgende: 3 1. Das Landgericht hat beim Angeklagten keine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Schweregrad des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Störung – deren Vorliegen eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit nahegelegt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2024 – 5 StR 322/23, NStZ-RR 2024, 136; vom 26. Februar 2025 – 5 StR 733/24, NStZ 2025, 410 f.) – angenommen. Dies erweist sich als rechtsfehlerfrei. Denn die vom psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung. Der Täter muss aufgrund der Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 – 2 StR 158/23, NStZ-RR 2023, 272 f.; vom 11. Januar 2022 – 1 StR 447/21, NStZ-RR 2022, 132 f.; vom 11. Februar 2015 – 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen nicht vor. 4 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat Bestand. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.