BGH, Beschluss vom 30.06.2025 – 2 StR 241/25 – 1. Dem Angeklagten E. wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der…
KORE718122025 ECLI:DE:BGH:2025:300625B2STR241.25.0 BGH 2. Strafsenat 20250630 2 StR 241/25 Beschluss vorgehend LG Hanau, 12. Dezember 2024, Az: 1 KLs 4445 Js 12454/21 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Dem Angeklagten E. wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 12. Dezember 2024 gewährt.
1 Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und angeordnet, dass bei beiden Angeklagten drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Ferner hatte es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 135.826 Euro gegen beide Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet.
2 Der Senat hatte das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten mit Beschluss vom 4. Juni 2024 (2 StR 116/24) in beiden urteilsgegenständlichen Fällen dahin abgeändert, dass die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig sind, gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 132.046,90 Euro angeordnet ist und die weitergehenden Einziehungsanordnungen entfallen. Die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafenaussprüche hatte er aufgehoben, die Kompensationsentscheidungen hatten Bestand.
3 Das Landgericht hat beide Angeklagten nunmehr auf der Grundlage neu zugemessener Einzelfreiheitsstrafen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren sowie zu „Gesamtgeldstrafen“ von jeweils 150 Tagessätzen, bei dem Angeklagten E. zu einer Tagessatzhöhe von 100 Euro und bei dem Angeklagten K. zu einer Tagessatzhöhe von 85 Euro, verurteilt. Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen erzielen die Angeklagten – der Angeklagten E. nach Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.
4 1. Dem Angeklagten E. war auf seinen Antrag und seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
5 2. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind teilweise begründet.
6
7
9 3. Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE718122025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public