PO. Die Revision des Angeklagten S. hat – gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des Mitangeklagten F. – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 1. Der Angeklagte S. betrieb ab Anfang 2024 in den Kellerräumen eines Mehrparteienhauses in K. eine professionelle Cannabisplantage mit mehreren hundert Jungpflanzen, die zum Zeitpunkt ihrer Sicherstellung einen Wirkstoffgehalt von 9,6 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) aufwiesen. Er beabsichtigte, eine möglichst große Menge Marihuana mit guter Qualität zu produzieren, zu ernten und gewinnbringend zu veräußern, um sich damit eine Einnahmequelle von einiger Dauer sowie einigem Umfang zu verschaffen.
Art und Ausstattung der Plantage hätten bereits im Rahmen der ersten Ernte aus den 853 Marihuanapflanzen mindestens 34 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % THC und einer Wirkstoffmenge von 3,4 Kilogramm THC gezogen werden können. Der Mitangeklagte F. half dem Angeklagten S. beim Aufbau und Betrieb der Plantage. 4 2. Der Zeuge H. führte am
mittag des 21. Februar 2024 Elektrikerarbeiten in dem betreffenden Objekt durch. Er bemerkte eine Manipulation des Hausanschlusskastens und setzte den Angeklagten S. hiervon und von seiner Absicht in Kenntnis, dies dem Stromanbieter zu melden. Der Angeklagte S. befürchtete eine Entdeckung der Plantage und unterrichtete den Angeklagten J. und den Mitangeklagten F. über den Inhalt des Gesprächs. Alle drei kamen überein, den Zeugen durch Drohungen einzuschüchtern und ihn auf diese Weise von seinem Vorhaben abzubringen. Damit wollten sie den Weiterbetrieb der Plantage sowie ihre eigenen Einkünfte absichern und ein gegen sie gerichtetes Strafverfahren verhindern. Entsprechend ihrem Tatplan suchten sie noch am selben Abend den Zeugen auf und postierten sich vor dessen Haustür, um eine Drohkulisse aufzubauen.
dem der Zeuge an der Haustür erschienen war, äußerte der Angeklagte S. ihm gegenüber, er solle „die Füße stillhalten“, andernfalls werde er sein „blaues Wunder“ erleben, wobei die drei Angeklagten die Absicht hatten, den Zeugen mittels körperlicher Gewalt von einer Anzeige abzuhalten. Der Zeuge, der die Ernsthaftigkeit der Drohung verstand, ließ sich nicht einschüchtern, erklärte, die Polizei zu verständigen, und schlug die Haustür zu. Die Angeklagten erkannten, dass sie ihre Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr erreichen konnten, und gaben ihr Vorhaben auf. II. 5 Das Verfahren ist bezüglich des Angeklagten J. insgesamt und hinsichtlich des Angeklagten S. , soweit dieser wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt worden ist,
PO einzustellen. Die Teileinstellung des Verfahrens betreffend den Angeklagten S. und die damit verbundene Schuldspruchänderung bedingen die Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist die Revision dieses Angeklagten unbegründet. Die teilweise Verfahrenseinstellung nebst Korrektur des Schuldspruchs und die Aufhebung der verhängten Freiheitsstrafe sind ferner auf den Mitangeklagten F.
PO zu erstrecken. Im Einzelnen: 6 1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, soweit das Landgericht die Angeklagten und den Mitangeklagten F. wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt hat. Insofern besteht ein Verfahrenshindernis, weil die Tat nicht Gegenstand der Anklage und eine
tragsanklage (§ 266 Abs. 2 StPO) nicht erhoben worden ist. 7
dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das
natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (BGH, Beschlüsse vom
dieser Maßgabe verschiedene Lebenssachverhalte und mithin mehrere selbständige prozessuale Taten vor, so sind diese nur dann vollumfänglich Gegenstand der Urteilsfindung, wenn sich
dem aus der Anklageschrift erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Aburteilung zugeführt werden sollen (BGH, Beschluss vom
teil des Zeugen H. (s. oben Ziffer I. 2.) weder eine einheitliche prozessuale Tat dar, noch erstreckt sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auf den zuletzt genannten Lebensvorgang. Im Einzelnen: 10 aa) Es besteht zwischen diesen beiden Lebenssachverhalten keine prozessuale Tatidentität im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. 11
GB stehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom
diesen Maßstäben stellen die materiell-rechtlich selbständigen Handlungen keinen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, der die Annahme einer prozessualen Tat rechtfertigte. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Lebensvorgänge, die, wenngleich sie Überschneidungen aufweisen, sich hinsichtlich Tatbild, -ort und -zeit unterscheiden. Insbesondere mit Blick auf diese erheblichen Abweichungen und daneben unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Normzwecke der in Rede stehenden Strafvorschriften stellt das Bedrohungsgeschehen einen unabhängigen Sachverhalt dar, dessen Unrechts- und Schuldgehalt getrennt gewürdigt werden kann. 15 bb) Die Verfahrensbehandlung der unterschiedlichen Lebenssachverhalte durch die Staatsanwaltschaft ist dahin zu verstehen, dass sich die Anklage und damit der Eröffnungsbeschluss nicht auf das Bedrohungsgeschehen als selbständige prozessuale Tat erstrecken. 16 Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft ist allein auf die Errichtung und den Betrieb der Cannabisplantage gerichtet gewesen. Die Bedrohungen zum
teil des Zeugen H. finden weder im abstrakten noch im konkreten Anklagesatz Erwähnung. Soweit der Zeuge in der Anklageschrift als Beweismittel benannt ist, begründet weder dies noch der Umstand, dass als wesentliches Ergebnis der Ermittlungen das Bedrohungsgeschehen mitgeteilt wird, einen Willen der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung dieses Lebenssachverhalts. Denn diese Ausführungen dienen erkennbar allein dem Zweck, den Betrieb der Cannabisplantage durch das
tatverhalten der Angeklagten beweiswürdigend zu belegen. 17 Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft ein gesondertes Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten und den Mitangeklagten F. unter anderem wegen des Vorwurfs der Bedrohung zunächst eingeleitet (204 Js 294/24) und sodann von der Verfolgung dieser Tat betreffend den Angeklagten S. und den Mitangeklagten F.
PO mit Blick auf die wegen Handeltreibens mit Cannabis erhobene Anklage abgesehen hat. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft in dem vorgenannten Verfahren bezüglich des Angeklagten J. eine abschließende Entschließung bislang nicht getroffen. 18
PO einzustellen. Der Senat ändert den Schuldspruch bezüglich des Angeklagten S. entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich dieser bei einem Hinweis nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 20 Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung, ob die Bedrohung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der versuchten Nötigung zurücktritt (vgl. einerseits BGH, Beschlüsse vom
teil ergeben. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Cannabis. 23 4. Die Teileinstellung des Verfahrens und die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs ziehen bezüglich des Angeklagten S. die Aufhebung der Freiheitsstrafe
sich. Die Strafkammer hat der Bestimmung des Strafmaßes den Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG zugrunde gelegt und zu seinen Lasten die
ihrer rechtlichen Würdigung tateinheitlich begangene Bedrohung und versuchte Nötigung gewertet. Jedenfalls deshalb ist es nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die Verurteilung wegen dieser Delikte auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). 24
PO betrifft nicht nur die beiden Revisionsführer, sondern in gleicher Weise den Mitangeklagten F. . Daher sind die teilweise Verfahrenseinstellung und die Änderung des Schuldspruchs, soweit der Mitangeklagte zu Unrecht wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt worden ist, gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken. § 265 StPO hindert eine Schuldspruchkorrektur nicht, denn auch er hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. 26 Ferner ist die Aufhebung des Strafausspruchs auf den Mitangeklagten zu erstrecken, da die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung und versuchter Nötigung gleichfalls strafschärfend gewertet worden ist. 27
Ausübung des ihm zustehenden Ermessens davon abgesehen, den Angeklagten ihre notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aufzulegen, soweit das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden ist. Berg Hohoff Anstötz Voigt Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE718212025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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