(7):2816 S. 9 unter 4.2.; zu "seelischem Gleichgewicht" vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 [juris Rn. 23] = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; OLG Hamm, GRUR-RR 2015, 169 [juris Rn. 61]; zu "seelischem Wohlbefinden" und "emotionaler Balance" vgl. OLG Celle, LMuR 2021, 270 [juris Rn. 59]; zu "Stimmung" und "Entspannung" vgl. Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 10. Lieferung April 2010, Art. 13 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 8). 32 Dass möglicherweise auch gewisse Körperfunktionen zu solchen Gefühlen führen oder Gefühle sich auf Körperfunktionen auswirken können, ist unerheblich; die Beklagte hat nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in ihrer Werbung gerade nicht auf Körperfunktionen verwiesen. Soweit die Verbesserung der Schlafqualität und der Lebensqualität sowie die Reduktion von Reizbarkeit und Erschöpfung in Rede stehen, sind diese von der Beklagten nicht an konkrete körperliche Funktionen geknüpft worden. Sie beruhen allein auf subjektiven Empfindungen und betreffen damit ebenfalls die Gefühlswelt. Entgegen der Ansicht der Revision liegt der Streitfall damit - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - grundlegend anders als der vom Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 5. November 2020 (29 U 1609/20) zu beurteilende Sachverhalt. 33
- cc)Mit dem Antrag nach der Verordnung im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b HCVO kann nur ein Antrag nach Art. 13 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 HCVO gemeint sein (BGH, GRUR 2023, 1046 [juris Rn. 40] - Botanicals I; vgl. auch Hagenmeyer, StoffR 2007, 201, 206; Conte-Salinas in Holle/Hüttebräuker, HCVO, 1. Aufl., Art. 28 Rn. 35; Meisterernst/Haber, WRP 2007, 363, 388). Danach kann jeder Lebensmittelunternehmer, der eine gesundheitsbezogene Angabe zu verwenden beabsichtigt, die nicht in der in Art. 13 Abs. 3 HCVO genannten Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben aufgeführt ist, die Aufnahme der Angabe in diese Liste beantragen. Über diesen Antrag wird gemäß Art. 18 Abs. 4 HCVO nach Stellungnahme der Behörde durch die Kommission entschieden. Bei dem Hinweis in Art. 28 Abs. 6 Buchst. b HCVO auf Art. 17 Abs. 3 HCVO dürfte es sich um ein Versehen des Verordnungsgebers handeln (vgl. BGH, GRUR 2023, 1046 [juris Rn. 40] - Botanicals I; Meisterernst/Haber aaO 38. Lieferung Juni 2021, Art. 28 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 27a; dies., WRP 2007, 363, 388; Meisterernst, WRP 2008, 755, 760). 34
- dd)Im Streitfall hat die Beklagte bereits keinen Antrag vor dem 19. Januar 2008 gestellt. Das Berufungsgericht hat von der Revision nicht angegriffen festgestellt, dass die Beklagte für Melonensaft-Extrakt gar keinen Antrag gestellt hat und der für Safran gestellte Antrag vom 13. Januar 2009 datiert. 35 Es kann dahinstehen, ob Art. 28 Abs. 6 Buchst. b HCVO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antrag eines Lebensmittelunternehmers dann nicht erforderlich ist, wenn die Angabe in der von einem Mitgliedstaat übermittelten Liste gemäß Art. 13 Abs. 2 HCVO enthalten ist (BGH, GRUR 2023, 1046 [juris Rn. 42] - Botanicals I, mwN). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es an solchen noch zur Prüfung anstehenden Angaben fehlt. Auch hiergegen erhebt die Revision keine Rügen. 36
- ee)Da der den Safran betreffende Antrag nicht vor dem 19. Januar 2008 gestellt worden ist, kann offenbleiben, ob die beanstandeten Angaben mit den angemeldeten Angaben - wie erforderlich - inhaltlich übereinstimmen. 37 8. Der Verfolgung eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO als unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt die Vorschriften der Mitgliedstaaten über solche unlauteren Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG). Die Richtlinie lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften zum Verbot gesundheitsbezogener Angaben für Lebensmittel sind solche Rechtsvorschriften (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 [juris Rn. 15] = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte I). 38 III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE718252025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public