BGH, Urteil vom 17.07.2025 – III ZR 53/24
KORE718322025 ECLI:DE:BGH:2025:170725UIIIZR53.24.0 BGH 3. Zivilsenat 20250717 III ZR 53/24 Urteil vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. April 2024, Az: 5 U 46/21vorgehend LG Hamburg, 15. April 2021, Az: 312 O 162/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision und die Berufung der Beklagten werden unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 5. Zivilsenat - vom 11. April 2024, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2024 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 15. April 2021 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6, von den Kosten des Rechtsstreits dritter Instanz haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über Kündigungs- und Verlängerungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über die kostenpflichtige Nutzung des Online-Partnervermittlungsportals "P. ".
2 Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte betreibt unter "www.p. .de" das Online-Partnervermittlungsportal "P. ". Sie bietet ihren Kunden den Zugriff auf eine Online-Datenbank an, über die ein gemeinsames Kennenlernen ermöglicht wird. Die Nutzer von P. haben die Wahl zwischen einer kostenlosen Basis-Mitgliedschaft und einer kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft. Im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft bot die Beklagte den Abschluss von Verträgen mit einer Erstlaufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten zu - bei Klageerhebung im Juni 2020 - folgenden Standardpreisen an: sechs Monate für 449,40 € (74,90 € monatlich), zwölf Monate für 838,80 € (69,90 € monatlich), 24 Monate für 1.197,60 € (49,90 € monatlich).
3 Im Rahmen der kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft verwendete die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen hinsichtlich der Frist für die ordentliche Kündigung auf die "produktbezogenen Vertragsinhalte" verwiesen wurde. Im Rahmen des Bestellvorgangs mussten diese vom Kunden bestätigt werden. Sie enthielten unter anderem folgende Regelungen: "Kündigungsfrist Die Premium-Mitgliedschaft ist ordentlich kündbar, und zwar spätestens zwölf Wochen vor Laufzeitende.
Verlängerung Ihrer Premium-Mitgliedschaft und Konditionen Ihre Premium-Mitgliedschaft verlängert sich künftig automatisch jeweils um weitere zwölf Monate zum Preis von […], es sei denn, Sie kündigen ordentlich entsprechend der vorbenannten Kündigungsfrist zum Laufzeitende."
4 Auf ihrer Webseite warb die Beklagte unter anderem mit der Aussage "9 von 10 P. -Paaren bleiben zusammen", in sogenannten "City-Light-Spots" mit dem Slogan "Alle 11 Minuten verliebt sich ein Single auf P. ", darüber hinaus bei "YouTube" mit Erfolgsgeschichten von Paaren, die eine langjährige Beziehung eingingen und anschließend heirateten.
5 In seit dem 31. März 2022 geschlossenen Neu-Verträgen verwendet die Beklagte die hier in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr.
6 Der Kläger hat beantragt, es der Beklagten zu untersagen, die vorgenannten Kündigungs- und Verlängerungsklauseln oder inhaltsgleiche Klauseln in Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. Daneben hat er die Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Aufrechterhaltung der Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten nebst Zinsen das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert, die Beklagte zur Unterlassung nur bei Verträgen mit bei Vertragsschluss gewählten Laufzeiten von sechs und von zwölf Monaten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, insgesamt auf Klageabweisung zu erkennen.
7 Die Revision der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweisen Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht hat - soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9 Die Klage sei zulässig - insbesondere seien die gestellten Klageanträge hinreichend bestimmt - und teilweise begründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 BGB insoweit zu, als er sich gegen die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln in Verträgen mit ursprünglicher Laufzeit von sechs und zwölf Monaten wende. Zwar verstießen die Bestimmungen der sechs- und zwölfmonatigen Laufzeitmodelle nicht gegen - die auf Online-Partnervermittlungsverträge wie hier anwendbare Vorschrift des - § 309 Nr. 9 Buchst. b und c BGB in der bis zum 28. Februar 2022 gültigen Fassung (aF), wohl aber gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
10 In den Fällen der ursprünglich sechs- und der zwölfmonatigen Verträge liege in der Vertragsverlängerung um ein Jahr bei nicht rechtzeitiger Kündigung zwölf Wochen vor Laufzeitende eine erhebliche finanzielle Belastung mit der Folge, dass die Interessenabwägung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eröffnet sei. Eine finanzielle Belastung sei dann als erheblich anzusehen, wenn sie dem Volumen des ursprünglichen Vertrags entspreche oder dem nahe komme. Den Verlängerungsklauseln sei zu entnehmen, dass sich die Verträge jeweils zu den bisherigen Konditionen mit den entsprechenden Monatsbeiträgen verlängerten. Bei einer Verlängerung des Zwölf-Monats-Vertrags um weitere zwölf Monate erreiche die Verlängerung das finanzielle Volumen des ursprünglichen Vertrags, im Falle des Sechs-Monats-Vertrags gehe die auf die Verlängerung um zwölf Monate insgesamt entfallende finanzielle Belastung sogar über die mit dem ursprünglich nur für sechs Monate eingegangenen Vertrag verbundene finanzielle Belastung hinaus.
11 Die vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen der Vertragspartner führe zur Bewertung der streitgegenständlichen Klauseln als treuwidrig. Die durch die Verlängerung drohende erhebliche Belastung liege nicht im Interesse der Nutzer. Die Kunden hätten ein besonderes Interesse daran, dass sich die Verträge nicht frühzeitig nach der Hälfte der Laufzeit oder nach Dreivierteln der Laufzeit um ein Jahr verlängere. Denn das Geschäftsmodell der Beklagten weise auch eine gewisse Erfolgskomponente auf. Zwar handele es sich bei den Verträgen nicht um Werkverträge. Die Beklagte vermarkte ihren Dienst jedoch mit guten Erfolgschancen bei der Partnersuche und werbe mit den langfristigen Erfolgen ihrer Vermittlung, wie sich aus den Slogans "9 von 10 P. -Paaren bleiben zusammen" und "Alle 11 Minuten verliebt sich ein Single mit P. " ergebe. Diese öffentlichen Aussagen seien als Wertungshintergrund zu berücksichtigen; sie würden typischerweise das Vertragsverständnis des Kunden mitbestimmen. Es sei daher zugrunde zu legen, dass der von der Beklagten zur Verfügung gestellte Dienst im Regelfall gerade auf die erfolgreiche Partnerfindung gerichtet sei.
12 Diese Kombination aus der gewissen "Erfolgsbezogenheit" des Vertrags mit der Beklagten und der Notwendigkeit, sehr frühzeitig die Entscheidung über die Verlängerung zu treffen, missachte die Interessen der Nutzer und stelle die eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten über diese. Ein Kunde, der vor der Überlegung stehe, ob er den Vertrag kündigen möchte oder dessen Verlängerung in Kauf nehme, müsse diese Entscheidung bereits knapp drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertrags treffen. Er müsse mithin abwägen, ob er innerhalb dieser knapp drei Monate noch einen Partner finden werde. Verneine er dies und finde er doch noch vor Ablauf des Vertrags einen Partner, sei er mindestens zwölf weitere Monate an den Vertrag gebunden. Für die Aufrechterhaltung einer eingegangenen Paarbeziehung sei der Dienst der Beklagten bestenfalls wirkungslos, wenn nicht sogar kontraproduktiv und daher erheblich abweichend von Fitnessstudioverträgen oder BahnCard-Abonnements.
13 Die schutzwürdigen Interessen, die aufseiten der Beklagten einzustellen seien, überwögen die gewichtigen Interessen der Kunden nicht. Sie erschöpften sich vielmehr primär in dem monetären Interesse an einer langfristigen Kundenbindung und der damit einhergehenden Beitragszahlung.
14 Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr sei zu bejahen. Aus der vertraglichen Einbeziehung rechtswidriger Vertragsbedingungen in der Vergangenheit resultiere die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung. Die Beklagte habe zwar dargelegt, dass sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die Neufassung (nF) des § 309 Nr. 9 BGB durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3433) geändert habe und dass die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr bei Vertragsschluss einbezogen würden. Sie habe aber nicht dargelegt, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Bestandskunden geändert habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte weiterhin durchgehend die nach ihrer Ansicht bestehende Rechtmäßigkeit ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der alten Rechtslage verteidige.
15 Soweit die Verträge der Beklagten eine Laufzeit von 24 Monaten hätten, verstießen die angegriffenen Klauseln hingegen nicht gegen das bis zum Zeitpunkt der Rechtsänderung geltende Recht.
II.
16 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
17 Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der erhobenen Klage frei von Rechtsfehlern bejaht (1). Zu Recht hat es einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bezogen auf das Vertragsmodell mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten angenommen, soweit es um die Abwicklung von vor dem 1. April 2022 geschlossenen Verträgen geht (2). Beträgt die Erstlaufzeit zwölf Monate, stellt sich die Verlängerung um weitere zwölf Monate bei Nichtkündigung des Vertrags bis spätestens zwölf Wochen vor dem Ablauf der Erstlaufzeit hingegen nicht als unangemessene Benachteiligung dar (3).
18 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Anträge des Klägers genügten den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. Zu Recht verweist die Revision zwar darauf, dass bei Klagen nach § 1 UKlaG der Klageantrag gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut enthalten muss und die Klage anderenfalls unzulässig ist (zB BGH, Urteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9 und vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15, NJW 2017, 3222 Rn. 18; MüKo/Micklitz/Rott, ZPO, 6. Aufl., § 8 UKlaG Rn. 3; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., § 8 UKlaG Rn. 4 und 9). Daraus folgt jedoch nicht, dass stets die vollständige Wiedergabe der angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendig wäre. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG konkretisiert das allgemeine Erfordernis eines "bestimmten Antrags" in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und dient insoweit der zweifelsfreien Festlegung des Streitgegenstands (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 aaO; Witt aaO Rn. 4). Gibt der Kläger die Gesamtbestimmung verkürzt wieder, ohne ihren Sinngehalt zu verändern, steht dies der Zulässigkeit nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 10). Die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Bedingungen kann dazu dienen, den Streitgegenstand in zulässiger Weise einzugrenzen (vgl. BGH aaO Rn. 11).
19 So verhält es sich hier. Der Kläger gibt die von ihm beanstandeten Teile der Klausel im Wortlaut wieder. Unschädlich ist, dass er hierbei nicht die weiteren Sätze der Klausel zitiert, aus denen sich die Preisgestaltung ergibt. Er beanstandet die Klauseln bei sämtlichen Vertragsmodellen und hebt zur Begründung der Unwirksamkeit nicht maßgeblich auf die Preisgestaltung ab. Ob der Verweis auf beigefügte Anlagen den Zulässigkeitsanforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG für sich genommen genügte (str., bejahend Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., UKlaG, § 8 Rn. 3; Staudinger/Piekenbrock, UKlaG, Neubearbeitung 2022, § 8 Rn. 6; aA Witt aaO), kann dahinstehen.
20 2. Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit der vorgesehenen Vertragsverlängerung um ein Jahr bei dem Vertragsmodell mit einer (Erst-)Laufzeit von sechs Monaten frei von Rechtsfehlern bejaht und, soweit es um die Abwicklung von vor dem 1. April 2022 geschlossenen Verträgen geht, auch rechtsfehlerfrei Wiederholungsgefahr angenommen.
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23 Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senat, Urteile vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 17 und vom 7. Juni 2018 aaO Rn. 23; BGH, Urteile vom 15. April 2010 aaO Rn. 18; vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, NJW 2019, 757 Rn. 49 und vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 43). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders, die von einigem Gewicht sein muss (Senat, Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 Rn. 54 und vom 27. Januar 2022 - III ZR 12/21, NJW-RR 2022, 625 Rn. 43), durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 15. April 2010 aaO).
24 Ist die Bestimmung nach dem spezielleren § 309 BGB aF wirksam, kann sich die Unangemessenheit allerdings nur aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1987 - VIII ZR 251/86, BGHZ 100, 373, 378 f und vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95, NJW 1997, 739, 740; Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431 Rn. 25). Es ist unzulässig, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten des konkret zu beurteilenden Vertragstyps ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu "auf den Kopf zu stellen" (BGH, Urteile vom 29. April 1987 und vom 4. Dezember 1996; Versäumnisurteil vom 8.
Februar 2012, jew. aaO). Gesichtspunkte, die der Gesetzgeber bei Aufstellung der Regelwertung bereits berücksichtigt hat, können für sich genommen bei einer Beurteilung nach § 307 BGB keine gegenteilige Bewertung tragen (Staudinger/Wendland, BGB, Neubearbeitung 2022, § 307 Rn. 12). Die Einschränkung der Dispositionsfreiheit, die mit einer einjährigen Verlängerungsklausel einhergeht und die der Gesetzgeber im Blick hatte, ist deshalb für sich allein kein hinreichender Grund, die Regelung nach der Generalklausel für unwirksam anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 aaO; Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 aaO). Das Gleiche gilt für die Gefahr, dass die Vertragsverlängerung übersehen und daher die Kündigung vergessen wird; auch diesen Aspekt hat der Gesetzgeber bereits in seine Entscheidung einbezogen (BGH, Urteil vom 15.
April 2010 aaO Rn. 23; Regierungsentwurf zu einem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz), BT-Drucks. 7/3919 S. 37).
25 Aus § 309 Nr. 9 BGB aF kann nicht ein allgemeiner Rechtsgedanke dahingehend abgeleitet werden, nur im Verhältnis zur Erstlaufzeit erheblich kürzere Verlängerungszeiten seien gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 aaO Rn. 21). Es trifft zwar zu, dass das Interesse des Kunden am Erhalt seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit und am Schutz vor ungewollten finanziellen Belastungen bei der Beurteilung von Verlängerungsklauseln grundsätzlich stärker ins Gewicht fällt als bei der Prüfung der Angemessenheit der Erstlaufzeit. Hieraus folgt, dass in der Regel nur eine hinter der Erstlaufzeit zurückbleibende Verlängerungszeit angemessen ist. Ist jedoch die Erstlaufzeit deutlich kürzer als ein Jahr, ist eine über die Erstlaufzeit hinausgehende Verlängerungszeit nicht in jedem Fall als unwirksam anzusehen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verlängerung nicht über die in § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB aF genannte und auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift als Richtschnur anzusehende Höchstgrenze von einem Jahr hinausgeht (BGH aaO). Das erhellt, dass eine Verlängerungsklausel zwar nicht stets schon dann unangemessen ist, wenn das Volumen der mit ihr einhergehenden finanziellen Belastung dem Volumen des ursprünglichen Vertrags entspricht oder dem nahekommt. Unbeschadet dessen und trotz des Umstands, dass Vereinbarungen über das zu zahlende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (BGH aaO Rn. 22), kann sich das Unangemessenheitsverdikt einer Verlängerungsklausel allerdings aus der Höhe der mit ihr verbundenen finanziellen Belastung ergeben (BGH, Urteil vom 4.
Dezember 1996 aaO).
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Das wiederum führt dazu, dass die typischen Premium-Kunden, die vor der Frage stehen, ob sie kündigen oder den Vertrag weiterlaufen lassen, gegebenenfalls abschätzen müssen, ob sie während der zwölfwöchigen Kündigungsfrist voraussichtlich noch einen Partner finden werden oder nicht. Diese Prognose ist bei typisierter Betrachtung umso schwieriger zu treffen, je kürzer der Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und Kündigungszeitpunkt bemessen ist - am schwierigsten somit beim Vertragsmodell mit einer Erstlaufzeit von sechs Monaten, weil man hier nur gut drei Monate lang den Dienst der Beklagten testen und mit potentiellen Partnern Erfahrungen sammeln kann.
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Ausschlaggebend kommt hinzu, dass die Beklagte bei diesen Verträgen von denjenigen Kunden, die nicht schon relativ kurz nach Vertragsbeginn unter Einhaltung der zwölfwöchigen Kündigungsfrist kündigen, ihr somit für das aktuelle und gegebenenfalls auch für das folgende Geschäftsjahr "Planungssicherheit" verschaffen und die die vorbeschriebenen "Anlaufarbeiten" nur einmal verursachen, insgesamt mehr verlangt als von denjenigen Kunden, die fristgerecht kündigen - die Beklagte dadurch zunächst in finanzieller Ungewissheit lassen - und erst bei Ablauf der sechsmonatigen Erstlaufzeit mit ihr einen zweiten Vertrag mit einer (weiteren) Erstlaufzeit von zwölf Monaten zu den vorgenannten Konditionen schließen, bei dem nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die "Anlaufarbeiten" dann ein weiteres Mal zu leisten sind.
Diejenigen Kunden, für die es - wie unter Doppelbuchstabe aa dargelegt - am schwierigsten ist zu prognostizieren, ob sie während der zwölfwöchigen Kündigungsfrist voraussichtlich noch einen langfristigen Partner finden werden oder nicht, und die nicht kündigen, werden hier "über Gebühr" benachteiligt, ohne dass dies durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre.
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Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen dieser Gefahr, wenn der Verwender noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klausel verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Senat, Urteile vom 18. April 2002, 3. Dezember 2009 und 6. Dezember 2012, jew. aaO; BGH, Urteil vom 12. September 2017 aaO). Allerdings ist für das Wettbewerbsrecht und für Unterlassungsansprüche der hier in Rede stehenden Art anerkannt, dass die vorbezeichnete tatsächliche Vermutung entfällt, wenn der Gesetzgeber bei zuvor zweifelhafter Rechtslage die Rechtsfrage eindeutig im Sinne des zuvor streitigen Verbots entschieden und der Verwender daraufhin seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen der neuen - veränderten - Rechtslage angepasst hat, wobei ihm eine angemessene kurze Umstellungsfrist zuzubilligen ist (vgl.
Senat, Urteil vom 3. Dezember 2009 aaO Rn. 11 bis 13).
35 Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kündigungs- und Verlängerungsklauseln - nach einer ihr zuzugestehenden kurzen Umstellungsfrist von einem Monat - zum 31. März 2022 grundlegend geändert hat im Hinblick auf die mit Wirkung zum 1. März 2022 erfolgte Neufassung des § 309 Nr. 9 BGB durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3433). Sie hat für Neu-Verträge die Klauseln der neuen Rechtslage angepasst und - unwidersprochen - vorgetragen, die im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung gestellten (bisherigen) Allgemeinen Geschäftsbedingungen in seit dem 31. März 2022 geschlossenen Neu-Verträgen nicht mehr zu verwenden. Das genügt, um hinsichtlich der Neu-Verträge die Vermutung, sie werde die bisherigen, nach der nunmehrigen Gesetzeslage eindeutig unwirksamen Klauseln weiterhin verwenden, entfallen zu lassen (vgl. Senat aaO Rn. 12).
36 Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht jedoch insoweit, als es um die Abwicklung von vor dem 1. April 2022 mit Verbrauchern geschlossenen (Alt-)Verträgen geht. Denn insoweit beruft sich die Beklagte gegenüber ihren Bestandskunden, wie ihrer Revisionsbegründung unschwer entnommen werden kann, nach wie vor auf ihre alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihrer Auffassung gemäß nach alter Rechtslage wirksam gewesen seien.
37 3. Beim vorliegenden Vertragsmodell mit einer Erstlaufzeit von zwölf Monaten lässt sich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hingegen nicht feststellen. Das Volumen der mit der Vertragsverlängerung um ein Jahr einhergehenden finanziellen Belastung ist hier nicht höher als dasjenige während der Erstlaufzeit von einem Jahr. Des Weiteren sind diejenigen Kunden, die nicht fristgerecht zum Ende des ersten Jahres kündigen, der Beklagten somit "Planungssicherheit" verschaffen und die die vorbeschriebenen "Anlaufarbeiten" nur einmal verursachen, finanziell nicht schlechter gestellt als diejenigen Kunden, die fristgerecht kündigen und erst bei Ablauf der zwölfmonatigen Erstlaufzeit mit der Beklagten einen zweiten Vertrag mit einer (weiteren) Erstlaufzeit von zwölf Monaten zu den vorgenannten Konditionen schließen. Für diejenigen Kunden, die Gelegenheit hatten, den Dienst der Beklagten über neun Monate zu testen und mit potentiellen Partnern Erfahrungen zu sammeln, ist es zudem weit weniger schwierig abzuschätzen, ob sie in den letzten zwölf Wochen der Erstlaufzeit noch einen langfristigen Partner finden werden oder nicht. In Anbetracht der dargestellten gewichtigen Interessen der Beklagten ist deswegen hier eine unangemessene Benachteiligung zu verneinen.
III.
38 Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil daher insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Verurteilung zur Unterlassung (auch) auf Verträge mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von einem Jahr und auf nach dem 31. März 2022 geschlossene Neu-Verträge mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten bezogen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil diese aufgrund des festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind.
Herrmann Arend Böttcher Herr Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE718322025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public