KORE718352025 ECLI:DE:BGH:2025:030725BVZR181.24.0 BGH 5. Zivilsenat 20250703 V ZR 181/24 Beschluss § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO, § 544 Abs 9 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Frankfurt, 19. September 2024, Az: 2-13 S 2/24vorgehend AG Offenbach, 9. November 2023, Az: 310 C 47/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde bei Wohnungseigentum: Gehörsverstoß bei Nichtberücksichtigung erheblichen Bestreitens in der Berufungsinstanz Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - vom 19. September 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 579.000 €. I. 1 Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Er ist Alleineigentümer einer Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz und zu 99/100 Miteigentümer einer weiteren Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz. Bis 2018 war er der bestellte Verwalter der Klägerin. In der Eigentümerversammlung vom 2. März 2021 wurde eine neue Verwalterin gewählt. In der Folgezeit gab der Beklagte die Verwaltungsunterlagen nicht an die neue Verwalterin heraus und erklärte, in Eigentümerversammlungen vom 3. März 2021, 4. März 2021 und 1. März 2022, zu denen sämtliche Eigentümer schriftlich eingeladen worden seien, erneut unter Abwahl der neu gewählten Hausverwaltung zum Verwalter gewählt worden zu sein. In der Eigentümerversammlung vom 27. Mai 2022 wurde beschlossen, den Beklagten aufzufordern, aus der Gemeinschaft auszuscheiden und die Veräußerung der Miteigentumsanteile seiner Wohnungen bis zum 7. August 2022 nachzuweisen; eine Abmahnung war zuvor nicht erfolgt. 2 Die GdWE nimmt den Beklagten gemäß § 17 WEG auf Veräußerung seines Wohnungseigentums in Anspruch. In der Klageschrift hat sie dies darauf gestützt, dass der Beklagte die Hausgelder nicht gezahlt und zudem Hausgelder veruntreut habe, sich beharrlich verweigert habe, Abrechnungen zu erstellen, und die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verweigert habe. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt. Das Landgericht hat seine Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. II. 3 Aus Sicht des Berufungsgerichts hat das Amtsgericht einen Verfahrensfehler begangen. Es habe die Klagebegründung ausgetauscht, indem es die Verurteilung des Beklagten darauf gestützt habe, dass er jahrelang vorgegeben habe, zum Verwalter gewählt worden zu sein, obwohl die betreffenden Versammlungen entweder gar nicht oder lediglich mit dem den Beklagten unterstützenden „Lager“ stattgefunden hätten, während die Eigentümer des anderen „Lagers“ jeweils bewusst nicht eingeladen worden seien. Diesen Vortrag habe die Klägerin in erster Instanz nicht gehalten. Vielmehr habe das Amtsgericht in unzulässiger Weise den Inhalt beigezogener Akten verwertet bzw. zum Parteivortrag erhoben, ohne sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen oder die in Bezug genommenen Teile zur Verfahrensakte zu nehmen und den Parteien zur Verfügung zu stellen. Soweit es sich um dienstlich bekannt gewordene und nach § 291 ZPO in den Prozess einzuführende Tatsachen handele, hätte das Amtsgericht zuvor darauf hinweisen müssen, dass es deren Verwertung beabsichtige. 4 Das habe sich im Ergebnis aber nicht ausgewirkt. Im Schriftsatz vom 26. April 2023 habe die Klägerin vorgetragen, dass es der Beklagte verstanden habe, sich durch neue Beschlussfassungen im Zusammenspiel mit zwei weiteren Miteigentümern zum Verwalter bestellen zu lassen, indem die Einladungen zu den Versammlungen gegenüber den anderen Eigentümern fingiert bzw. nicht zugestellt worden seien. Die anderen Eigentümer hätten danach keine Einladung erhalten bzw. diese seien abgefangen worden. Dieser Vortrag sei noch ausreichend substantiiert und in erster Instanz unstreitig geblieben. Das erstmalige Bestreiten dieses Vortrags durch den Beklagten in der zweiten Instanz sei nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Aus dem Vortrag ergebe sich ein so schwerer Pflichtenverstoß gegenüber der GdWE, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar sei und keine Wiederholungsgefahr nachgewiesen werden müsse. Er rechtfertige die Entziehung auch ohne Abmahnung, die den Beklagten ohnehin unbeeindruckt gelassen hätte. III. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht - wie die Beschwerde zu Recht rügt - den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 6 1. Es verletzt den Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn ihr Angriffs- oder Verteidigungsmittel deswegen unberücksichtigt bleibt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift wie derjenigen des § 531 ZPO zu Unrecht zurückgewiesen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2023 - V ZR 203/22, ZfIR 2024, 42 Rn. 4 mwN). 7 2. Gemessen daran ist dem Berufungsgericht eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei mit seinem Bestreiten der klägerischen Behauptung, der Beklagte habe sich durch neue Beschlussfassungen im Zusammenspiel mit zwei Miteigentümern zum Verwalter bestellen lassen, indem die Einladungen zu den Versammlungen gegenüber den anderen Eigentümern fingiert bzw. nicht zugestellt worden seien, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz ausgeschlossen, ist offenkundig fehlerhaft. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.