BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – 6 StR 168/25 – Täuschung über den Aussteller bei digital generierten Nachrichten als Fälschung beweiserheblicher Daten Die Revision des…
KORE718502025 ECLI:DE:BGH:2025:220725B6STR168.25.0 BGH 6. Strafsenat 20250722 6 StR 168/25 Beschluss § 33 Abs 1 Alt 1 KunstUrhG, § 33 Abs 2 KunstUrhG, § 267 Abs 1 StGB, § 269 Abs 1 StGB, § 265 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 4 StPO, § 354 Abs 1 StPO vorgehend LG Saarbrücken, 20. Dezember 2024, Az: 4 KLs 41/24nachgehend BGH, 19. August 2025, Az: 6 StR 168/25, Beschlussnachgehend BGH, 17. März 2026, Az: 6 StR 168/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Täuschung über den Aussteller bei digital generierten Nachrichten als Fälschung beweiserheblicher Daten Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 98, 114, 116, 117, 119, 123 und 124 der Urteilsgründe wegen Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig ist und im Fall II. 107 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen „Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz“ entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten der Nachstellung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in acht Fällen und mit Beleidigung in drei Fällen sowie im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Bedrohung in vier Fällen, der Urkundenfälschung in sieben Fällen (Fälle II. 98, 114, 116, 117, 119, 123 und 124 der Urteilsgründe), der versuchten Nötigung in zehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, der Bedrohung in acht Fällen, der Beleidigung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz“ (Fall II. 107 der Urteilsgründe), sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 91 Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Während die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagen, führt die sachlich-rechtliche Nachprüfung zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs.
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6 Mit der Eingabe der Nachricht in das Kontaktformular seiner Internetseite hat der Angeklagte aber eine in Form von Daten verkörperte beweiserhebliche Gedankenerklärung abgegeben, die den Dritten als vermeintlichen Aussteller erkennen lässt. Bei unterstellter visueller Wahrnehmbarkeit läge eine unechte Urkunde vor, weil sie über den Aussteller täuscht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 – 2 StR 160/94, BGHSt 40, 203, 204; Beschlüsse vom 21. Juli 2020 − 5 StR 146/19, NStZ 2021, 43, 45; vom 14. März 2024 – 2 StR 192/23, NStZ-RR 2024, 210, 211; jeweils mwN).
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8 Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Denn der Strafrahmen des § 269 StGB ist identisch mit demjenigen des § 267 StGB. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer aufgrund der geänderten Wertung in den genannten Fällen zu niedrigeren Freiheitsstrafen gelangt wäre.
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10 Der Senat kann mit Blick auf die weiteren Strafzumessungserwägungen ausschließen, dass die Strafkammer in diesem Fall ohne die tateinheitliche Verwirklichung des öffentlichen Zurschaustellens eines Bildnisses nach § 33 Abs. 1 Alternative 2 KunstUrhG auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.
11 2. Die Maßregelanordnung lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Dietsch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE718502025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public