BGH, Urteil vom 10.04.2025 – 4 StR 495/24 – Schwere Körperverletzung: Absichtliche erhebliche und dauerhafte Entstellung durch Gesichtstätowierung Zur dauerhaften und…
KORE718532025 ECLI:DE:BGH:2025:100425U4STR495.24.0 BGH 4. Strafsenat 20250410 4 StR 495/24 Urteil § 223 Abs 1 StGB, § 226 Abs 1 Nr 1 StGB, § 226 Abs 1 Nr 2 StGB, § 226 Abs 1 Nr 3 Alt 1 StGB, § 226 Abs 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Bochum, 14. Juni 2024, Az: II - 8 KLs 3/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Schwere Körperverletzung: Absichtliche erhebliche und dauerhafte Entstellung durch Gesichtstätowierung Zur dauerhaften und erheblichen Entstellung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einer Gesichtstätowierung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt insoweit vertretenen Revision mit der Sachrüge gegen die Verurteilung im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe, die insoweit verhängte Einzelstrafe und den Gesamtstrafenausspruch. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet.
2 I. Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. a) Am 7. Dezember 2023 (Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe) geriet der Angeklagte mit dem Geschädigten über eine Tätowierung in Streit, die dieser ihm vor einiger Zeit auf dessen Wunsch auf die Fingerrücken gestochen hatte. Der Angeklagte hielt dem Geschädigten vor, er habe die aus einer Zahlenkombination bestehende Tätowierung falsch gestochen („1213“ statt „1312“ für „A.C.A.B.“), und kündigte an, ihn nun selbst im Gesicht zu tätowieren. Dabei kam es dem Angeklagten auf eine Tätowierung an, die den Geschädigten stigmatisiert, um ihn hierdurch für sein „Vergehen“ zu bestrafen. Er bestand deshalb darauf, die Tätowierung so vorzunehmen, dass sie auch in der Öffentlichkeit besonders ins Auge fiel; aus demselben Grund wählte er als Motiv das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „FUCK“.
Weder der Angeklagte noch der Geschädigte sind gelernte Tätowierer. In der Folge tätowierte der Angeklagte dem Geschädigten gegen dessen Willen das Wort „Fuck“ in einem etwa 1,5 cm x 4,5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue. Das „F“ ist mit einer Strichstärke von etwa 2 mm am kräftigsten mit schwarzer Farbe tätowiert, die übrigen Buchstaben weisen eine Strichstärke von etwa 1 mm auf. Der Geschädigte hatte davor keine Tätowierung im Gesicht. Er schämt sich für die Tätowierung, auf die er oft angesprochen wird. Er möchte sie beseitigen lassen, was mittels Lasertherapie auch möglich wäre. Eine solche Therapie ist aber langwierig und schmerzhaft. Denn es sind etwa vier bis acht Sitzungen mit jeweils vierwöchigen Pausen erforderlich.
Das für die Behandlung erforderliche Geld hat der Geschädigte nicht. Er hat seinen Haarschnitt so verändert, dass seine Haare nunmehr in die Stirn fallen und die Tätowierung verdecken.
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5 2. Das Landgericht hat das Geschehen zu II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und zu II. 3 Fall 3 der Urteilsgründe als versuchte Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß § 240 Abs. 1 und 3, § 241 Abs. 2, §§ 22, 23 StGB gewertet. Im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt, dass die Tätowierung des Wortes „Fuck“ über der rechten Augenbraue des Geschädigten aufgrund der Größe und geringen Strichstärke zwar deutlich sichtbar sei, aber damit auch unter Berücksichtigung des Aussagegehalts des tätowierten Wortes keine Beeinträchtigung darstelle, die mit den anderen schweren Folgen des § 226 Abs. 1 StGB vergleichbar sei; zudem bestehe die Möglichkeit der Verdeckung durch die Kopfhaare.
6 II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft 7 1. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf die Verurteilung im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe beschränkte Revision der Staatsanwaltschat hat Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB abgelehnt hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen vielmehr, dass der Geschädigte durch die Tätowierung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB dauerhaft erheblich entstellt ist und der Angeklagte diese schwere Folge absichtlich verursacht hat (§ 226 Abs. 2 StGB).
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Mai 2007 – 3 StR 126/07 Rn. 2; Beschluss vom 11. Juli 2006 – 3 StR 183/06 Rn. 3; Urteil vom 5. November 1991 – 1 StR 600/91, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Entstellung 2; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 226 Rn. 9; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 31; Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 18; Knauer/Brose in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 226 StGB Rn. 7). Ob eine derartige Verunstaltung vorliegt, bemisst sich nach der Wahrnehmung der Verletzung des Geschädigten durch seine Umwelt, selbst wenn diese nur in bestimmten Lebenssituationen – etwa beim Baden oder Ausziehen der Kleidung – stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 ‒ 3 StR 402/01, NStZ 2002, 317, 318; BGH, Urteil vom 2. März 1962 ‒ 4 StR 536/61, NJW 1962, 1067;
MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 32; Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 19). Danach können etwa auffällige Narben im Gesicht aufgrund ihres Hervortretens in allen Lebenslagen und der damit prägenden, das Opfer als Verletzten stigmatisierenden Wirkung als entstellend anzusehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2019 – 3 StR 180/19 Rn. 23; Urteil vom 17. Juli 2013 – 2 StR 139/13 Rn. 16; Urteil vom 28. Juni 2007 – 3 StR 185/07 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2006 – 3 StR 183/06 Rn. 3; Urteil vom 8. November 1966 – 1 StR 450/66, NJW 1967, 297 f.; RG, Urteil vom 11. Juni 1931 – 2 D 521/31, JW 1932, 1744; zu entstellenden Gesichtsverletzungen vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 3 StR 65/23 Rn. 5 (Narben im Gesicht mit Einschränkung der Mimik);
Beschluss vom 10. November 2015 – 5 StR 420/15 Rn. 10 (hängendes Augenlid und Einschränkung der Mimik); Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 408/08, NStZ 2009, 572 (wulstartige, rotgefärbte Narben u.a. im Gesichtsbereich); Urteil vom 8. November 1966 ‒ 1 StR 450/66, NJW 1967, 297 („störende“ Messernarben im Gesicht); Urteil vom 16. Januar 1957 – 2 StR 591/56, WKRS 1957, 12843 (Verlust der linken Nasenspitze); RG, Urteil vom 1. Oktober 1886 – 2394/86, RGSt 14, 344 f. (Verlust eines Augapfels); zum Verlust mehrerer Schneidezähne: BGH, Urteil vom 12. September 1967 – 5 StR 361/67, WKRS 1967, 12944; Urteil vom 2. März 1962 – 4 StR 536/61, NJW 1962, 1067; Urteil vom 16. Juli 1957 – 5 StR 205/57, WKRS 1957, 13142).
Bei der Beurteilung einer Entstellung ist die Beschaffenheit und Lage der Verletzung sowie die Beeinträchtigung des Geschädigten im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2019 – 3 StR 180/19, NStZ-RR 2020, 136 f.). Allein der Umstand, dass die Narbe oder Verletzung deutlich sichtbar ist, soll dabei für sich genommen noch nicht ausreichen, um eine Entstellung anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14 Rn. 24; Urteil vom 28. Juni 2007 – 3 StR 185/07 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 3 StR 126/07 Rn. 2).
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12 Eine Tätowierung im Gesicht ist ebenso wie eine markante Narbe aufgrund der deutlichen, vom Hautbild abweichenden Färbung grundsätzlich geeignet, das Aussehen eines Menschen erheblich zu verändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene – wie hier – bislang im Gesicht nicht tätowiert war (vgl. zu „größeren ersten Tattoos“ im Gesicht ebenso: Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 18). Wie sich insbesondere aus den in Bezug genommenen Lichtbildern ergibt (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), ist vorliegend das Erscheinungsbild des Geschädigten aufgrund der exponierten Lage des Tattoos oberhalb der rechten Augenbraue und dessen Beschaffenheit massiv verändert worden, sodass es selbst einem flüchtigen Betrachter sofort auffällt. Dies hat ebenso das Landgericht so bewertet.
13 Die dadurch verursachte Veränderung ist auch entstellend. Denn dem Gesicht des Geschädigten wird dadurch ein Merkmal hinzugefügt, das ihm eine bis dahin nicht vorhandene Bestimmung gibt und von dem bisherigen Zustand abweichend charakterisiert. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein menschlicher Körper bereits dann regelmäßig entstellt ist, wenn er durch einen Eingriff in seine Integrität deutlich sichtbar zum Träger einer Wortbotschaft gemacht wird. Jedenfalls dann, wenn diese Wortbotschaft – wie hier – durch weite Teile der Bevölkerung als anstößig wahrgenommen und mit dessen Träger identifiziert wird, erfährt der Betroffene durch die Veränderung seines Erscheinungsbildes eine Stigmatisierung, die in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt.
14 Soweit das Landgericht die besonders prägende Lage des Tattoos im Gesicht des Geschädigten relativiert hat, indem es auf die wahrgenommene Möglichkeit der Verdeckung des Tattoos mit den Haaren abgestellt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn hierdurch würde die Verunstaltung lediglich in solcher Weise verbergen, dass sie in besonderen Lebenssituationen doch wahrnehmbar wäre, was nach dem oben Ausgeführten ihre Tatbestandsmäßigkeit nicht in Frage stellt.
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17 Eine Dauerhaftigkeit scheidet damit aus, wenn die schwere Folge im Urteilszeitpunkt beseitigt ist (BGH, Urteil vom 29. Februar 1972 – 5 StR 400/71, NJW 1972, 1143, 1144; RG, Urteil vom 2. September 1938 – 1 D 616/38, RGSt 72, 321 f.; OLG Hamm, Urteil vom 30. März 1976 ‒ 5 Ss 26/76, GA 1976, 304, 305; BeckOK-StGB/Eschelbach, 64. Ed., § 226 Rn. 3). Ebenso fehlt es an einer Dauerhaftigkeit, wenn eine Behandlung der Verletzung zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2023 – 4 StR 421/22 Rn. 14; Urteil vom 7. Februar 2017 – 5 StR 483/16 Rn. 16 mwN) bereits begonnen hat und im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt zu stellenden Prognose davon auszugehen ist, dass eine Beseitigung der schweren Folge in absehbarer Zeit erreicht sein wird (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 5 StR 677/18 Rn. 22 für den Fall einer positiven Prognose; Urteil vom 11. Mai 2023 – 4 StR 421/22 Rn. 14 für den Fall einer negativen Prognose; BayObLG, Urteil vom 20. April 2004 ‒ 2 St RR 965/03, NStZ-RR 2004, 264, 265; OLG Hamm, Urteil vom 30. März 1976 ‒ 5 Ss 26/76, GA 1976, 304, 305 f.).
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19 Denn die insoweit freie Entscheidung eines Geschädigten, sich keiner (kosmetischen) Operation zu unterziehen, lässt die Dauerhaftigkeit der Entstellung nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1966 ‒ 1 StR 450/66, NJW 1967, 297, 298; RG, Urteil vom 6. März 1895 – 422/95, RGSt 27, 80 f.). Dem Angeklagten sind die Folgen seiner Verletzungshandlung trotz dieser Möglichkeit – außer in extrem gelagerten Konstellationen, wie etwa der Böswilligkeit –, unabhängig von dem Kriterium der Zumutbarkeit, objektiv zurechenbar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 – 5 StR 483/16 Rn. 17; aA Grünewald, NJW 2017, 1763; Eisele, JuS 2017, 893; Kudlich, JA 2017, 470; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 44;
NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Aufl., § 226 Rn. 20). Dies gilt auch in Fällen, in denen der Geschädigte die Behandlung nicht vornimmt, weil sie ihm finanziell nicht möglich ist bzw., wie vorliegend, nicht möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1966 ‒ 1 StR 450/66, NJW 1967, 297, 298; LG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 1992 ‒ (507) 1 Kap Js 580/92 KLs (71/92), NStZ 1993, 286; BeckOK-StGB/Eschelbach, 64. Ed., § 226 Rn. 21; die Finanzierbarkeit als weiteren Aspekt der Zumutbarkeit annehmend: MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 43; Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 21). Die Kammer musste insoweit auch nicht aufklären, ob die Kosten einer Lasertherapie durch die Krankenkasse im Fall einer Durchführung übernommen werden würden (vgl. hierzu: SG Düsseldorf, Urteil vom 26.
Januar 2017 – S 27 KR 717/16 Rn. 17, juris), sodass eine alsbaldige Therapie durch den behandlungswilligen Geschädigten im Fall der Kenntnis von der Kostenübernahme zu erwarten gewesen wäre. Denn die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse und damit ein Behandlungsbeginn war – unabhängig von einer etwaigen Kenntnis des Geschädigten von der Kostenübernahme – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht absehbar.
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21 2. Der Senat ändert den Schuldspruch im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst. Die vollständigen und rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da dem geständigen Angeklagten mit der Anklage absichtlich schwere Körperverletzung vorgeworfen wurde und er sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
22 Aufgrund der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts eingangs vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob zwischen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer vollendeten schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1966 – 1 StR 450/66; Urteil vom 7. Februar 1967 ‒ 1 StR 640/66) oder insoweit Tateinheit (Idealkonkurrenz) anzunehmen ist (zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2013 ‒ 3 StR 301/13 [zu § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB]; Beschluss vom 21. Oktober 2008 ‒ 3 StR 408/08 [zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB]).
Der Senat neigt jedoch dazu – ebenso wie der 2. und 3. Strafsenat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 StR 126/23 und Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 StR 382/20) – auch insoweit von Idealkonkurrenz auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 StR 646/16). Denn Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion wäre nur dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung, durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst werden würde. Es scheint aber zweifelhaft, ob beim Zurücktreten der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs verbunden ist, angemessen zum Ausdruck kommt (vgl.
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 StR 126/23; Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 StR 382/20).
23 3. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe zur Folge und zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat kann in Anbetracht des höheren Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB (§ 52 Abs. 2 StGB) nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung dieses Strafrahmens im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe eine höhere Einzelstrafe und in der Folge eine höhere Gesamtstrafe verhängt hätte. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
24 III. Zur Revision des Angeklagten 25 Die Revision des Angeklagten bleibt weitgehend erfolglos. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
26 1. Nach der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts zu II. 3 Fall 3 der Urteilsgründe eingangs vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung bedarf es keiner Entscheidung, ob an der zu § 241 StGB in der bis zum 2. April 2021 ergangenen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Bedrohung auch hinter eine nur versuchte Nötigung zurücktritt, wenn die Nötigungshandlung ‒ wie hier ‒ in der Bedrohung mit einem gegen das Leben gerichteten Verbrechen besteht (dafür wohl BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 3 StR 161/22; Beschluss vom 12. Dezember 2023 ‒ 3 StR 422/23 Rn. 8; zu § 241 StGB a.F. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 – 1 StR 455/05; Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 20/14 Rn. 4; Beschluss vom 12.
Januar 2022 – 4 StR 389/21 Rn. 7). Er neigt jedoch (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22 Rn. 6) ebenso wie der 1., 5. und 6. Strafsenat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 1 StR 152/24; Beschluss vom 28. Dezember 2023 ‒ 5 StR 400/23 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 18. Februar 2025 – 6 StR 318/24 Rn. 2; Beschluss vom 12. November 2024 – 6 StR 572/24 Rn. 7) zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz). Denn Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion wäre nur dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst werden würde. Dies erscheint angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl.
I S. 441 i.V.m. S. 442) für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze sowie der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits, zweifelhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22 Rn. 6).
27 2. Der Strafausspruch im Fall II. 3 Fall 3 der Urteilsgründe bleibt von der durch die Verfolgungsbeschränkung ausgelösten Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht, das die Einzelstrafe aus dem nach §§ 23, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB entnommen hat, bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz zu einer milderen Strafe gelangt wäre, da die Bewertung der Konkurrenzverhältnisse den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht verändert (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21 Rn. 9).
28 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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