r dauerhaften und erheblichen Entstellung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einer Gesichtstätowierung.
gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
rückverwiesen. 3. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird die Verfolgung im Fall II. 3 Fall 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt und der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte in diesem Fall der versuchten Nötigung schuldig ist. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels
tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer
Ungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt insoweit vertretenen Revision mit der Sachrüge gegen die Verurteilung im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe, die insoweit verhängte Einzelstrafe und den Gesamtstrafenausspruch. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet. 2 I. Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3
tätowieren. Dabei kam es dem Angeklagten auf eine Tätowierung an, die den Geschädigten stigmatisiert, um ihn hierdurch für sein „Vergehen“
bestrafen. Er bestand deshalb darauf, die Tätowierung so vorzunehmen, dass sie auch in der Öffentlichkeit besonders ins Auge fiel; aus demselben Grund wählte er als Motiv das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „FUCK“. Weder der Angeklagte noch der Geschädigte sind gelernte Tätowierer. In der Folge tätowierte der Angeklagte dem Geschädigten gegen dessen Willen das Wort „Fuck“ in einem etwa 1,5 cm x 4,5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue. Das „F“ ist mit einer Strichstärke von etwa 2 mm am kräftigsten mit schwarzer Farbe tätowiert, die übrigen Buchstaben weisen eine Strichstärke von etwa 1 mm auf. Der Geschädigte hatte davor keine Tätowierung im Gesicht. Er schämt sich für die Tätowierung, auf die er oft angesprochen wird. Er möchte sie beseitigen lassen, was mittels Lasertherapie auch möglich wäre. Eine solche Therapie ist aber langwierig und schmerzhaft. Denn es sind etwa vier bis acht Sitzungen mit jeweils vierwöchigen Pausen erforderlich. Das für die Behandlung erforderliche Geld hat der Geschädigte nicht. Er hat seinen Haarschnitt so verändert, dass seine Haare nunmehr in die Stirn fallen und die Tätowierung verdecken. 4 b) Am
II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und
II. 3 Fall 3 der Urteilsgründe als versuchte Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß § 240 Abs. 1 und 3, § 241 Abs. 2, §§ 22, 23 StGB gewertet. Im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt, dass die Tätowierung des Wortes „Fuck“ über der rechten Augenbraue des Geschädigten aufgrund der Größe und geringen Strichstärke zwar deutlich sichtbar sei, aber damit auch unter Berücksichtigung des Aussagegehalts des tätowierten Wortes keine Beeinträchtigung darstelle, die mit den anderen schweren Folgen des § 226 Abs. 1 StGB vergleichbar sei;
dem bestehe die Möglichkeit der Verdeckung durch die Kopfhaare. 6 II.
r Revision der Staatsanwaltschaft 7 1. Die
Ungunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf die Verurteilung im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe beschränkte Revision der Staatsanwaltschat hat Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB abgelehnt hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen vielmehr, dass der Geschädigte durch die Tätowierung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB dauerhaft erheblich entstellt ist und der Angeklagte diese schwere Folge absichtlich verursacht hat (§ 226 Abs. 2 StGB). 8
einer Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt (vgl. BGH, Urteil vom
entstellenden Gesichtsverletzungen vgl. auch BGH, Beschluss vom
m Verlust mehrerer Schneidezähne: BGH, Urteil vom
berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom
gefügte Tätowierung erheblich entstellend i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB. 12 Eine Tätowierung im Gesicht ist ebenso wie eine markante Narbe aufgrund der deutlichen, vom Hautbild abweichenden Färbung grundsätzlich geeignet, das Aussehen eines Menschen erheblich
verändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene – wie hier – bislang im Gesicht nicht tätowiert war (vgl.
„größeren ersten Tattoos“ im Gesicht ebenso: Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 18). Wie sich insbesondere aus den in Bezug genommenen Lichtbildern ergibt (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), ist vorliegend das Erscheinungsbild des Geschädigten aufgrund der exponierten Lage des Tattoos oberhalb der rechten Augenbraue und dessen Beschaffenheit massiv verändert worden, sodass es selbst einem flüchtigen Betrachter sofort auffällt. Dies hat ebenso das Landgericht so bewertet. 13 Die dadurch verursachte Veränderung ist auch entstellend. Denn dem Gesicht des Geschädigten wird dadurch ein Merkmal hinzugefügt, das ihm eine bis dahin nicht vorhandene Bestimmung gibt und von dem bisherigen
stand abweichend charakterisiert. Der Senat braucht nicht
entscheiden, ob ein menschlicher Körper bereits dann regelmäßig entstellt ist, wenn er durch einen Eingriff in seine Integrität deutlich sichtbar
m Träger einer Wortbotschaft gemacht wird. Jedenfalls dann, wenn diese Wortbotschaft – wie hier – durch weite Teile der Bevölkerung als anstößig wahrgenommen und mit dessen Träger identifiziert wird, erfährt der Betroffene durch die Veränderung seines Erscheinungsbildes eine Stigmatisierung, die in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt. 14 Soweit das Landgericht die besonders prägende Lage des Tattoos im Gesicht des Geschädigten relativiert hat, indem es auf die wahrgenommene Möglichkeit der Verdeckung des Tattoos mit den Haaren abgestellt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn hierdurch würde die Verunstaltung lediglich in solcher Weise verbergen, dass sie in besonderen Lebenssituationen doch wahrnehmbar wäre, was nach dem oben Ausgeführten ihre Tatbestandsmäßigkeit nicht in Frage stellt. 15 c) Die Entstellung des Geschädigten durch die Tätowierung ist auch dauerhaft. 16 aa) Dauernd i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Entstellung, wenn sie
einer unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt (vgl. BGH, Beschluss vom
r Langwierigkeit bei den Folgen des § 226 Abs. 1 StGB: BGH, Beschluss vom
gute, wenn die
mindest teilweise Wiederherstellung konkret wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom
dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom
diesem Zeitpunkt
stellenden Prognose davon auszugehen ist, dass eine Beseitigung der schweren Folge in absehbarer Zeit erreicht sein wird (BGH, Urteil vom
einem absehbaren
künftigen Zeitpunkt beginnen wird. Vielmehr hat er unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt, eine Behandlung nicht durchführen
können, sodass die Entstellung nach dem Stand in der Hauptverhandlung dauerhaft war. Damit musste vorliegend nicht entschieden werden, ob die Dauerhaftigkeit aufgrund einer absehbar künftigen und die schweren Folgen beseitigenden Behandlung überhaupt entfallen könnte (insoweit offengelassen: BGH, Urteil vom 8. November 1966 ‒ 1 StR 450/66, NJW 1967, 297). 19 Denn die insoweit freie Entscheidung eines Geschädigten, sich keiner (kosmetischen) Operation
unterziehen, lässt die Dauerhaftigkeit der Entstellung nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom
mutbarkeit, objektiv
rechenbar (vgl. BGH, Urteil vom
mutbarkeit annehmend: MüKo-StGB/Hardtung,
erwarten gewesen wäre. Denn die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse und damit ein Behandlungsbeginn war – unabhängig von einer etwaigen Kenntnis des Geschädigten von der Kostenübernahme –
m maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht absehbar. 20 d) Der Angeklagte hat die schwere Folge absichtlich verursacht (§ 226 Abs. 2 StGB). Absicht liegt vor, wenn es dem Täter auf die Tatfolge ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 3 StR 65/23 Rn. 5; Urteil vom 15. März 2007 – 4 StR 522/06 Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Dem Angeklagten kam es
r Bestrafung des Geschädigten auf eine Tätowierung an, die diesen stigmatisieren sollte. Deshalb nahm er die Tätowierung im Gesicht des Geschädigten über der rechten Augenbraue vor, wo sie in der Öffentlichkeit besonders ins Auge fiel und wählte als Motiv das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „Fuck“. 21 2. Der Senat ändert den Schuldspruch im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst. Die vollständigen und rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da dem geständigen Angeklagten mit der Anklage absichtlich schwere Körperverletzung vorgeworfen wurde und er sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 22 Aufgrund der mit
stimmung des Generalbundesanwalts eingangs vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung braucht der Senat nicht
entscheiden, ob zwischen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer vollendeten schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1966 – 1 StR 450/66; Urteil vom 7. Februar 1967 ‒ 1 StR 640/66) oder insoweit Tateinheit (Idealkonkurrenz) anzunehmen ist (
m Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB
GB vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2013 ‒ 3 StR 301/13 [
GB]; Beschluss vom 21. Oktober 2008 ‒ 3 StR 408/08 [
GB]). Der Senat neigt jedoch dazu – ebenso wie der
rücktreten der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs verbunden ist, angemessen
m Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom
r Folge und zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat kann in Anbetracht des höheren Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB (§ 52 Abs. 2 StGB) nicht ausschließen, dass das Landgericht bei
grundelegung dieses Strafrahmens im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe eine höhere Einzelstrafe und in der Folge eine höhere Gesamtstrafe verhängt hätte. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 24 III.
r Revision des Angeklagten 25 Die Revision des Angeklagten bleibt weitgehend erfolglos. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: 26 1. Nach der mit
stimmung des Generalbundesanwalts
II. 3 Fall 3 der Urteilsgründe eingangs vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung bedarf es keiner Entscheidung, ob an der
GB in der bis
m 2. April 2021 ergangenen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Bedrohung auch hinter eine nur versuchte Nötigung
rücktritt, wenn die Nötigungshandlung ‒ wie hier ‒ in der Bedrohung mit einem gegen das Leben gerichteten Verbrechen besteht (dafür wohl BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 3 StR 161/22; Beschluss vom 12. Dezember 2023 ‒ 3 StR 422/23 Rn. 8;
GB a.F. BGH, Beschluss vom
r Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz). Denn Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion wäre nur dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst werden würde. Dies erscheint angesichts der durch das Gesetz
r Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom
einer milderen Strafe gelangt wäre, da die Bewertung der Konkurrenzverhältnisse den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht verändert (vgl. BGH, Beschluss vom
schrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler
m Nachteil des Angeklagten ergeben. Quentin Maatsch Momsen-Pflanz Marks Tschakert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE718532025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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