ZPO für unzulässig erklärt werden, wenn durch eine Gesetzesänderung die Sachbefugnis eines bestimmten Gläubigers entfällt (Anschluss an BGH, Urteil vom
Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs mangels Eintragung in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nicht mehr anspruchsberechtigt. Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. November 2020 (11 O 80/19) für unzulässig zu erklären, solange der Kläger nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamts für Justiz
4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 A. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage für zulässig, aber unbegründet erachtet und dazu im Wesentlichen ausgeführt: 6 Die Klage sei zulässig. Die Antragsbefugnis im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG betreffe nicht allein eine prozessrechtliche Frage, sondern auch die materiell-rechtliche Anspruchsinhaberschaft. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in früheren Fällen, in denen Verbände ihre Klagebefugnis verloren hätten, eine Vollstreckungsabwehrklage zugelassen. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Aktivlegitimation des Beklagten für vor dem 1. Dezember 2021 rechtskräftig ergangene Unterlassungstitel ("Alttitel") sei nicht entfallen. Der Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG lasse sich entnehmen, dass der spätere Wegfall der Aktivlegitimation eines Verbands mangels Eintragung nicht dazu führe, dass davon auch "Alttitel" betroffen seien. 7 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Vollstreckungsabwehrklage
Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet. Die Klägerin kann der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Krefeld die aufgrund der Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG entfallene Sachbefugnis des Beklagten entgegenhalten (dazu B II). 8 I. Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. 9 1.
1 ZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Klage ist ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den festgestellten Anspruch; verfahrensrechtliche Einwände können mit der Vollstreckungsabwehrklage nicht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom
F) stehen die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere
ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. 12
3 Nr. 2 UWG in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BGBl. I 2020 S. 2568) stehen die Ansprüche denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. 13
1 UWG führt das Bundesamt für Justiz eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird
2 UWG auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. 14 b) Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt neben der Prozessführungsbefugnis auch die materielle Anspruchsberechtigung der qualifizierten Wirtschaftsverbände für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
1 UWG (vgl. BGH, Urteil vom
Raebel/Thole in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz,
trägliche Gesetzesänderung kann die Vollstreckungsabwehrklage jedenfalls dann begründen, wenn der in Rede stehende Vollstreckungstitel nicht lediglich auf eine einmalige Leistung, etwa auf Zahlung eines bestimmten Betrags, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Ein solcher Titel, namentlich ein Unterlassungstitel, wirkt in die Zukunft und kann in dieser Wirkung von einer späteren Gesetzesänderung betroffen sein. Die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel kann deshalb für unzulässig erklärt werden, wenn das dem Titel zugrundeliegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316 [juris Rn. 33] - Altunterwerfung I; Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 194/95, BGHZ 133, 331 [juris Rn. 37] - Altunterwerfung II; Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 [juris Rn. 18] - Mescher weis; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 36 Rn. 19; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 322 Rn. 187). Entsprechendes gilt, wenn durch die Änderung zwar nicht das Verbot, aber die Sachbefugnis eines bestimmten Gläubigers entfällt (BGHZ 133, 316 [juris Rn. 33] - Altunterwerfung I; BGHZ 133, 331 [juris Rn. 37] - Altunterwerfung II; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - I ZR 4/97, GRUR 1999, 762 [juris Rn. 17] = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise; Mellulis in Festschrift Piper, 1996, S. 375, 377; Büscher in Wieczorek/Schütze aaO § 322 Rn. 187; Engel, NJW 1995, 2185, 2186; Borck, WRP 2000, 9, 14; aA Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rn. 20; in Abgrenzung dazu für das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZB 42/23, GRUR 2024, 486 [juris Rn. 21 bis 23] = WRP 2024, 490). 20
UWG (derzeit) weggefallene Sachbefugnis des Beklagten erfolgreich mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. 24 a) Der Beklagte ist (bislang) nicht in die Liste
1 UWG eingetragen. Ihm steht damit (derzeit) keine materielle Anspruchsberechtigung für einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. 25 b) Die Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG,
der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht auf Verfahren anzuwenden ist, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind, führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowie der vom Beklagten in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen nicht dazu, dass die Sachbefugnis des Beklagten im Verfahren
ZPO
F zu beurteilen wäre. 26 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Gesetzgeber habe in § 15a Abs. 1 UWG für laufende Verfahren insoweit eine Ausnahme vorgesehen, als
früherem Recht klagebefugte und aktivlegitimierte Verbände bis zum 1. September 2021 rechtshängig gemachte Unterlassungsklagen hätten fortsetzen können. Auch wenn diese Regelung von der Erwartung getragen gewesen sein möge, Verbände, die ihre Tätigkeit fortsetzen wollten, könnten bis zu diesem Termin eine Eintragung erlangen, habe der Gesetzgeber keinen Endtermin für die Eintragung gesetzt. Es komme damit nicht darauf an, wann der rechtzeitig begonnene Unterlassungsprozess ende. Damit komme § 15a Abs. 1 UWG auch dem Verband zugute, der von vornherein keinen Eintragungsantrag gestellt habe oder dessen Antrag zurückgewiesen worden sei. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung klargestellt, dass auch
Rechtskraft der Entscheidung eine Vollstreckungsabwehrklage ausscheide. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dem - nicht mehr klagebefugten - Verband zwar die Möglichkeit zuspreche, einen Unterlassungstitel zu erlangen, ihm das Erlangte aber sofort wieder durch eine Vollstreckungsabwehrklage nehme. Auch wenn für vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG am 1. Dezember 2021 rechtskräftig ergangene Unterlassungstitel damit unmittelbar nichts gesagt sei, gebe es keine Gründe, diese Titel anders zu behandeln als in Übergangsfällen ergangene Unterlassungstitel. Die Gefahr, dass aus "Alttiteln" "in alle Ewigkeit" vollstreckt werden könne, obwohl der Kläger aufgrund geänderter Rechtslage nicht mehr aktivlegitimiert sei, habe der Gesetzgeber mangels eines "Enddatums" hingenommen. Das hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 27 bb)
dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 UWG zur Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF in Übergangsfällen regelt die Vorschrift allein die zeitlich beschränkt fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung für die Verfolgung von Ansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG im Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten (vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 [juris Rn. 36]). Die Vorschrift trifft weder zum Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. BGH, GRUR 2024, 486 [juris Rn. 20]) noch zur Vollstreckungsabwehrklage eine Regelung (vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 [juris Rn. 48]). 28 cc) Diese Auslegung wird durch den vom Gesetzgeber mit dem späteren Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG im Zusammenspiel mit der Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG verfolgten Zweck bestätigt. Diese beiden Übergangsregelungen dienen allein dem Zweck, den Verbänden Zeit zu geben, die Eintragung in die Liste gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG zu erreichen. Eine spätere Vollstreckungsabwehrklage wird davon nicht erfasst. 29
Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1). Den Wirtschaftsverbänden, die früher ohne Eintragung in eine Liste anspruchsberechtigt waren, sollte Zeit gegeben werden, den Antrag auf Eintragung zu stellen. Auch wegen der damit einhergehenden Belastung des Bundesamts für Justiz wurde für diese Übergangszeit an den alten Regelungen zur Anspruchsberechtigung festgehalten (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BT-Drucks. 19/12084, S. 42; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz und Bericht von Abgeordneten, BT-Drucks. 19/22238, S. 20). 30
1 UWG erlangt haben, nicht beseitigt werden könnte und nicht eingetragene Wirtschaftsverbände damit ohne zeitliche Beschränkung weiterhin aus diesen Titeln vollstrecken könnten. 33 ee) Die dargestellten Ziele der Übergangsregelungen und der Neuregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht hinreichend berücksichtigt. 34
1 UWG die Klagebefugnis bis zur (rechtskräftigen) Beendigung des Rechtsstreits unabhängig von dessen Dauer fortbesteht (vgl. OLG Karlsruhe, AfP 2023, 65 [juris Rn. 25]) und folglich auch ein (noch) nicht eingetragener Verein einen Unterlassungstitel erlangen kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es mit dem erklärten Ziel des Gesetzes aber unvereinbar, wenn die Vollstreckbarkeit eines so erlangten Unterlassungstitels nicht beseitigt werden kann, obwohl der Wirtschaftsverband - trotz der Übergangsregelungen - nicht in die Liste gemäß § 8b UWG eingetragen und damit ungeprüft ist, ob er die Voraussetzungen
2 UWG erfüllt (vgl. oben Rn. 31 f.). Das gilt erst recht, wenn die Eintragung gar nicht beantragt oder sogar abgelehnt worden ist. Sollte dies im Einzelfall wegen einer nicht vom Verband zu vertretenen Verzögerung bei der Eintragung zu unbilligen Ergebnissen, einschließlich des Eintritts der Verfolgungsverjährung
GB, führen, ist das im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen (vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 [juris Rn. 44] unter Verweis auf Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 15a Rn. 3). 35
der Intention des Gesetzgebers die Eintragung in dem den Verbänden zugestandenen Übergangszeitraum erlangt werden sollte. Zudem liegt es in der Natur einer Übergangsvorschrift, dass der durch sie geschaffene Schwebezustand irgendwann endet. Der klagende Wirtschaftsverband hat kein schutzwürdiges Vertrauen, auf der Grundlage einer solchen Übergangsvorschrift einen auf Dauer, also auch zukünftig vollstreckbaren Unterlassungstitel zu erlangen. Vielmehr muss der Verband sich - wie vom Gesetzgeber vorgesehen (siehe oben Rn. 29 f.) - rechtzeitig um die Aufrechterhaltung seiner Klage- und Sachbefugnis durch Eintragung in die Liste gemäß § 8b UWG bemühen oder
Ablauf der Übergangsfrist auf eine Klage
OLG Köln, WRP 2025, 811 [juris Rn. 63]). 36 ff) Soweit die Revisionserwiderung einwendet, die auf das Erkenntnisverfahren im Unterlassungsrechtsstreit beschränkte Anwendung des § 15a Abs. 1 UWG führe zu einer verfassungs- und unionsrechtswidrigen Rückwirkung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, verkennt sie, dass der Streitfall einen in die Zukunft wirkenden Unterlassungstitel betrifft. Nur in dieser zukünftigen Wirkung ist der Titel von der späteren Gesetzesänderung betroffen (siehe oben Rn. 19), wenn die Vollstreckung
BGHZ 133, 316 [juris Rn. 33] - Altunterwerfung I; BGHZ 133, 331 [juris Rn. 37] - Altunterwerfung II; Engler, NJW 1995, 2185, 2186). 37 Im Streitfall ist die Auswirkung auf die Vollstreckbarkeit des titulierten Unterlassungsanspruchs darüber hinaus dadurch begrenzt, dass der Beklagte seine (derzeit) fehlende Sachbefugnis durch Eintragung in die Liste
UWG (wieder) erlangen kann, was die Klägerin in ihrem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. 38 4. Die Einwendung der fehlenden Sachbefugnis ist nicht
2 ZPO ausgeschlossen. 39 a)
2 ZPO sind Einwendungen, die im Sinn des § 767 Abs. 1 ZPO den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst
dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen
den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. 40 b) Danach ist die Einwendung der fehlenden Sachbefugnis nicht ausgeschlossen. Im Unterlassungsrechtsstreit konnte die Klägerin den Einwand der fehlenden Sachbefugnis aufgrund der Übergangsregelung des § 15a Abs. 1 UWG nicht geltend machen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, AfP 2023, 65 [juris Rn. 24 f.]). Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 21. Juni 2022 (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2022, 549) war § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zwar bereits in Kraft;
1 UWG bestimmte sich die Klagebefugnis für den dortigen Kläger und hiesigen Beklagten aber noch
F (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur). 41 C. Danach ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und
letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE718542025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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