KORE718642025 ECLI:DE:BGH:2025:220725BXZB20.22.0 BGH 10. Zivilsenat 20250722 X ZB 20/22 Beschluss vorgehend BGH, 6. Mai 2025, Az: X ZB 20/22, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 11. Januar 2017, Az: 6 U 154/15vorgehend LG Mannheim, 7. August 2015, Az: 7 O 159/14nachgehend BGH, 12. August 2025, Az: X ZB 20/22, Beschlussnachgehend BGH, 12. August 2025, Az: X ZB 20/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen. 1 I. Der Senat hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden mit Beschluss vom 6. Mai 2025 die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. 2 Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 hat der Kläger Einwendungen gegen diesen Beschluss erhoben und unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter Dr. B. gestellt. 3 II. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig. 4 1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden. 5 2. Ob das Schreiben des Klägers zugleich als Anhörungsrüge einzuordnen ist, kann offenbleiben. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.