(3), juris Rn. 2 bis 6; AG Zeitz, MMR 2024, 598 Rn. 21 bis 23; BeckOGK/Günther, BGB [1. Februar 2025], § 627 Rn. 31; Erman/Riesenhuber, BGB, 17. Aufl., § 627 Rn. 7; Rockstroh/Gründner, NJW 2016, 3393, 3398; Peters, JuS 2021, 104, 107 f; ders., VuR 2024, 222, 229 f; Rehberg, VuR 2014, 407, 411 f). Als zentrales Argument wird vielfach angeführt, der Dienstberechtigte offenbare vertrauliche, seine Privat- und Intimsphäre betreffende Informationen und verlasse sich darauf, dass der Dienstleistungsverpflichtete diese Daten mit Respekt und Diskretion behandele (AG Berlin-Schöneberg aaO Rn. 37; AG Bremen aaO; AG Potsdam aaO; AG Königs Wusterhausen aaO Rn. 4; AG Zeitz aaO Rn. 23). Die erhobenen Daten blieben hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Sensibilität nicht hinter den von herkömmlichen Vermittlungsinstituten erhobenen Daten zurück (Peters, JuS 2021 aaO; ders., VuR 2024 aaO S. 229). Sofern - wie bei Online-Angeboten üblich - umfangreiche Fragebögen persönlichen und intimen Charakters auszufüllen seien und auf dieser Basis ein durch einen Algorithmus automatisiert generiertes "Persönlichkeitsprofil" erstellt werde, aus dem sodann Partnerschaftsvorschläge abgeleitet würden, würden sich durch die erhöhten Risiken mit Blick auf den Datenschutz bei elektronischer Abwicklung des Geschäfts die Anforderungen an Zuverlässigkeit und Seriosität des Anbieters sogar erhöhen (Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., Partnerschaftsvermittlungsverträge Rn. 6; LG Hamburg aaO Rn. 61). Bezogen auf den Einsatz eines sogenannten "Matching-Algorithmus" wird die Anwendbarkeit des § 627 Abs. 1 BGB teilweise auch damit begründet, dass die zu erbringenden Dienste überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderten. Fachkompetente und vertrauenswürdige Personen hätten den "Matching-Algorithmus" erdacht und programmiert und er laufe im konkreten Fall auch unter der Aufsicht ebenso fachkundiger und vertrauenswürdiger Personen ab (AG Zeitz aaO Rn. 22). 41
- bb)Von anderen Instanzgerichten und Teilen der Literatur wird ein Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs. 1 BGB indessen abgelehnt (AG München, Urteil vom 5. Mai 2011 - 172 C 28687/10, juris Rn. 7 bis 13; AG Heinsberg, BeckRS 2016, 16615; AG Hamburg, BeckRS 2017, 108700 Rn. 16 bis 29 und VuR 2022, 312, 315 bis 317; AG Köln, BeckRS 2024, 26645 Rn. 27 bis 30; BeckOK/Horcher, BGB [1. Mai 2025], § 627 Rn. 10; MüKo/Henssler, BGB, 9. Aufl., § 627 Rn. 23; Rachow, MMR 2015, 152, 153 f; Haberl, Rechtliche Aspekte des Online-Datings, S. 261 bis 275). Diese Auffassung wird maßgeblich damit begründet, dass die besondere persönliche Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten bei einer Online-Plattform nicht gegeben sei (AG München aaO Rn. 9; AG Heinsberg aaO; AG Hamburg, BeckRS 2017, 108700 Rn. 25). Allein der Umstand, dass die Kunden private und intime Auskünfte und Daten zur Verfügung stellten, genüge nicht, solange damit nicht auch natürliche Personen befasst seien. Die computergestützte Nutzung solcher Informationen möge datenschutzrechtliche Implikationen haben. Ein besonderes persönliches Vertrauen gehe damit aber schon mangels eines persönlichen, also individuellen menschlichen Tätigwerdens nicht einher. Der Kunde stelle bei der Online-Partnervermittlung gerade nicht auf eine besondere Seriosität oder das Taktgefühl seines Vertragspartners ab (AG Hamburg aaO Rn. 26; Rachow aaO S. 154). Die Programmierung der beim Online-Dating verwendeten Algorithmen erfordere zwar besondere Kenntnisse und Fähigkeiten. Hierbei handele es sich aber nicht um eine Leistung im Verhältnis des Anbieters zum Nutzer (Haberl aaO S. 269). Außerdem wird gefolgert, dass richtigerweise auch der Anwendungsbereich des § 627 BGB versperrt sei, wenn die Online-Partnerschaftsvermittlung nicht in einer Weise in die Intimsphäre des Kunden eingreife, die eine Anwendbarkeit von § 656 BGB rechtfertige (MüKo/Henssler aaO). 42
- d)Die zweite Ansicht verdient den Vorzug. Das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB setzt eine besondere persönliche Beziehung voraus, die bei einem Vertrag über die Nutzung eines Online-Partnervermittlungsportals der hier in Rede stehenden Art nicht vorliegt. 43
- aa)Der Gesetzeswortlaut verlangt, dass die Dienste höherer Art "auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen". Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers erfordert dieses besondere Vertrauen eine persönliche Beziehung zwischen den Parteien. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dort insbesondere aus dem Protokoll der zweiten Lesung, wonach das Kündigungsrecht nur in Frage kommen soll, "wenn eine genau bestimmte Leistung den Gegenstand des Vertrages bildet, deren Ausführung eine besondere persönliche Beziehung zwischen dem Dienstleistenden und dem den Dienst in Anspruch Nehmenden voraussetzt. Dagegen soll das Kündigungsrecht ausgeschlossen sein, wenn die Ausführung des Dienstes nicht auf einem besonderen persönlichen Verhältnis der Parteien beruht" […] (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, S. 913; RGZ 82, 285, 286 f). 44 Auch eine Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck verdeutlicht, dass das "besondere Vertrauen" auf einem Kontakt zu einer natürlichen Person beruhen muss. Die jederzeitige Lösungsmöglichkeit für beide Vertragsparteien ohne Begründungszwang gründet darauf, dass das besondere Vertrauen schon durch unwägbare Umstände, ja durch rational nicht begründbare Empfindungen gestört werden kann, die objektiv keinen wichtigen Grund darstellen. Bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen gestellten und zudem lockeren, nicht auf eine ständige Tätigkeit gerichteten Dienstverhältnissen soll die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewahrt werden (vgl. Senat, Urteile vom 5. November 1998 aaO S. 278 und vom 9. Juni 2005 - III ZR 436/04, MDR 2005, 1285, 1286; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 - IX ZR 14/84, NJW 1986, 373; Staudinger/Temming, BGB, Neubearbeitung 2022, § 627 Rn. 4). Rational nicht begründbare Empfindungen, die das Verhältnis stören, setzen eine zwischenmenschliche Beziehung voraus. Ein besonderes Vertrauen in Fähigkeiten des Vertragspartners genügt nicht (vgl. RG aaO S. 287). 45
- bb)Eine solche besondere persönliche Beziehung liegt zwischen der Beklagten und ihren Nutzern nicht vor, wie das Oberlandesgericht frei von Rechtsfehlern festgestellt hat. Bei einem Online-Partnervermittlungsportal, dessen vertragliche Leistung maßgeblich im Bereitstellen einer Online-Datenbank besteht und das die Partnersuche regelhaft ausschließlich durch vollständig automatisierte Vorgänge unterstützt, wird die Leistung bestimmungsgemäß ohne persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter erbracht. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis ist daher weder Voraussetzung für den Vertragsabschluss, noch spielt es bei der Vertragsdurchführung regelmäßig eine Rolle. Die Leistung eines Online-Partnervermittlungsportals ist nicht vergleichbar mit derjenigen einer herkömmlichen Partnervermittlung, bei der persönliche Eigenschaften des Vermittlers wie Taktgefühl und Diskretion entscheidend sind. Das Vertrauen der Nutzer in die Qualität der von P. automatisiert angebotenen (elektronischen) Leistung vermag daher nach dem dargelegten Maßstab nicht das besondere Vertrauen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB zu begründen. 46
- cc)Anders als die Revision des Klägers meint, reicht es somit zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals des § 627 Abs. 1 BGB nicht aus, dass die Nutzer der Beklagten ihr bei der Beantwortung des 80 Fragen umfassenden P. -Fragebogens eine Vielzahl vertraulicher Informationen aus ihrem höchstpersönlichen und intimen Lebensbereich anvertrauen, aus denen die Beklagte unter Zuhilfenahme eines Algorithmus ein komplexes Persönlichkeitsprofil erstellt, das für andere Nutzer einsehbar ist, und hieraus eine "besondere Gefahrenlage" resultiert. Soweit die Revision des Klägers geltend macht, das Vertrauen knüpfe an die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Algorithmus, dessen Funktionsweise und Geeignetheit für die Zwecke, zu denen er eingesetzt werde, an, erstreckt sich dieses (besondere) Vertrauen lediglich auf die fachliche Kompetenz (Sachkompetenz) der Beklagten. Dasselbe gilt, soweit die Revision des Klägers ausführt, das besondere Vertrauen, das einem Anbieter entgegengebracht werde, könne sich auch auf dessen Seriosität, den sorgfältigen und diskreten Umgang mit sensiblen Daten, die Effizienz der von ihm oder in seinem Auftrag entwickelten Systeme sowie sein technisches "Know-how" beziehen. Ausschlaggebendes Gewicht kommt diesem Vertrauen daher für die hier in Rede stehende Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB nicht zu. 47 2. Ohne positive Bescheidung des ersten Feststellungsantrags (Feststellungsziel zu 1) kann auch der darauf aufbauende zweite Feststellungsantrag (Feststellungsziel zu 2) sowohl nach seinem Haupt- als auch nach seinem Hilfsbegehren keinen Erfolg haben. Das hat das Oberlandesgericht - von der Revision des Klägers mit Recht als "konsequent" bezeichnet - zutreffend erkannt. 48 3. Gegen die Wirksamkeit der von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen zum Vertragstyp mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten und einer Verlängerung der Vertragszeit um zwölf Monate, falls der Vertrag nicht spätestens zwölf Wochen vor dem Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt wird, bestehen - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht und entgegen der Revision des Klägers - keine Bedenken. 49
- a)Der Vertragstyp unterfällt dem Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB aF. Ein Vertrag über die Nutzung einer Online-Plattform zur Partnersuche hat - wie auch ein herkömmlicher Partnervermittlungsvertrag - die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand (vgl. zu herkömmlichen Partnervermittlungsverträgen MüKo/Wurmnest, BGB, 9. Aufl., § 309 Nr. 9 Rn. 9; BeckOGK/Weiler, BGB [1. Juni 2025], § 309 Nr. 9 Rn. 68; zur Online-Partnervermittlung Haberl aaO S. 293). Eine Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB aF liegt nur bei einer Vertragsverlängerung von mehr als einem Jahr vor, die hier nicht gegeben ist. Auch steht die vorgesehene Kündigungsfrist von zwölf Wochen vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer im Einklang mit § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB aF. 50
- b)Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. Juni 2018 - III ZR 351/17, BGHZ 219, 51 Rn. 20) sind Regelungen über Kündigungen und Vertragslaufzeiten, die einer Prüfung nach § 309 Nr. 9 BGB aF standhalten, zwar ungeachtet dessen einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB unterworfen. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB ist beim hier zu prüfenden Vertragstyp mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten jedoch nicht festzustellen. 51 Aus § 309 Nr. 9 Buchst. a und b BGB aF lässt sich der Grundsatz entnehmen, dass Verlängerungsklauseln den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen, wenn sie eine automatische Verlängerung um die Hälfte der vorher - wirksam - vereinbarten Vertragszeit vorsehen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 40/19, BGHZ 226, 20 Rn. 45). Da hier wirksam zunächst eine Vertragszeit von 24 Monaten vereinbart wird, begegnet eine Regelung, nach der sich diese Vertragszeit mangels Kündigung um zwölf Monate - also um die Hälfte der Erstlaufzeit - verlängert, keinen Bedenken (vgl. BGH aaO). 52 Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit der Kündigungsfrist ist das Verhältnis von deren Länge zur ersten Laufzeit und zur Dauer der Verlängerung des Vertrags (BGH aaO Rn. 48). Die im Streitfall vorgesehene Kündigungsfrist beträgt zwölf Wochen und damit weniger als ein Achtel der ursprünglichen Laufzeit und weniger als ein Viertel der Laufzeitverlängerung. Es ist nicht ersichtlich, dass es einem Kunden der Beklagten dadurch unangemessen erschwert wird, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu beenden (vgl. BGH aaO). Dieser hat nach dem Abschluss der kostenpflichtigen 24-monatigen Mitgliedschaft - welcher im Übrigen nicht darauf hindeutet, dass dem "Risiko", "frühzeitig" bei der Partnersuche erfolgreich zu sein, besondere Bedeutung zukommt - über 21 Monate Zeit, den Dienst der Beklagten zu testen, so dass er relativ gut abschätzen kann, ob er in den letzten zwölf Wochen der Erstlaufzeit (s)einen langfristigen Partner finden wird oder nicht. Außerdem profitiert er, wenn er nicht kündigt, weiterhin von dem bei einer Erstlaufzeit von 24 Monaten vorgesehenen spürbar ermäßigten Monatspreis, der dann auch für die weiteren zwölf Monate gültig ist (zum pekuniären Vorteil des Kunden bei vergleichsweise langer Vertragsdauer vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916 Rn. 13). 53 Wie das Oberlandesgericht weiter zutreffend und von der Revision des Klägers unbeanstandet dargelegt hat, sind die Bedingungen der Vertragsverlängerung für den Kunden auch klar und verständlich. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. III. Revision der Beklagten 55 Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Oberlandesgericht hat die Unwirksamkeit der vorgesehenen Vertragsverlängerung um ein Jahr bei den Vertragsmodellen mit einer Erstlaufzeit von sechs Monaten frei von Rechtsfehlern bejaht. Beträgt die Erstlaufzeit zwölf Monate, stellt sich die Verlängerung um weitere zwölf Monate bei Nichtkündigung des Vertrags bis spätestens zwölf Wochen vor dem Ablauf der Erstlaufzeit hingegen nicht als unangemessene Benachteiligung dar. 56 1. Beide Vertragsmodelle fallen in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB aF. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt auch hier nicht vor. 57 2. Wie bereits ausgeführt, sind Regelungen über Kündigungen und Vertragslaufzeiten, die einer Prüfung nach § 309 Nr. 9 BGB aF standhalten, gleichwohl nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. Juni 2018 aaO) einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB unterworfen. Fehlt es - wie hier - an einem gesetzlichen Leitbild für den in Rede stehenden Vertragstyp, ist die Angemessenheit nicht am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu prüfen, sondern anhand einer Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, NJW 2010, 2942 Rn. 17). 58 Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senat, Urteile vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 17 und vom 7. Juni 2018 aaO Rn. 23; BGH, Urteile vom 15. April 2010 aaO Rn. 18; vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, NJW 2019, 757 Rn. 49 und vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 43). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders, die von einigem Gewicht sein muss (Senat, Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 Rn. 54 und vom 27. Januar 2022 - III ZR 12/21, NJW-RR 2022, 625 Rn. 43), durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 15. April 2010 aaO). 59 Ist die Bestimmung nach dem spezielleren § 309 BGB aF wirksam, kann sich die Unangemessenheit allerdings nur aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1987 - VIII ZR 251/86, BGHZ 100, 373, 378 f und vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95, NJW 1997, 739, 740; Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431 Rn. 25). Es ist unzulässig, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten des konkret zu beurteilenden Vertragstyps ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu "auf den Kopf zu stellen" (BGH, Urteile vom 29. April 1987 und vom 4. Dezember 1996; Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012; jew. aaO). Gesichtspunkte, die der Gesetzgeber bei Aufstellung der Regelwertung bereits berücksichtigt hat, können für sich genommen bei einer Beurteilung nach § 307 BGB keine gegenteilige Bewertung tragen (Staudinger/Wendland, BGB, Neubearbeitung 2022, § 307 Rn. 12). Die Einschränkung der Dispositionsfreiheit, die mit einer einjährigen Verlängerungsklausel einhergeht und die der Gesetzgeber im Blick hatte, ist deshalb für sich allein kein hinreichender Grund, die Regelung nach der Generalklausel für unwirksam anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 aaO; Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 aaO). Das Gleiche gilt für die Gefahr, dass die Vertragsverlängerung übersehen und daher die Kündigung vergessen wird; auch diesen Aspekt hat der Gesetzgeber bereits in seine Entscheidung einbezogen (BGH, Urteil vom 15. April 2010 aaO Rn. 23; Regierungsentwurf zu einem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz), BT-Drucks. 7/3919 S. 37). 60 Aus § 309 Nr. 9 BGB aF kann nicht ein allgemeiner Rechtsgedanke dahingehend abgeleitet werden, nur im Verhältnis zur Erstlaufzeit erheblich kürzere Verlängerungszeiten seien gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 aaO Rn. 21). Es trifft zwar zu, dass das Interesse des Kunden am Erhalt seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit und am Schutz vor ungewollten finanziellen Belastungen bei der Beurteilung von Verlängerungsklauseln grundsätzlich stärker ins Gewicht fällt als bei der Prüfung der Angemessenheit der Erstlaufzeit. Hieraus folgt, dass in der Regel nur eine hinter der Erstlaufzeit zurückbleibende Verlängerungszeit angemessen ist. Ist jedoch die Erstlaufzeit deutlich kürzer als ein Jahr, ist eine über die Erstlaufzeit hinausgehende Verlängerungszeit nicht in jedem Fall als unwirksam anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verlängerung nicht über die in § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB aF genannte und auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift als Richtschnur anzusehende Höchstgrenze von einem Jahr hinausgeht (BGH aaO). Das erhellt, dass eine Verlängerungsklausel zwar nicht stets schon dann unangemessen ist, wenn das Volumen der mit ihr einhergehenden finanziellen Belastung dem Volumen des ursprünglichen Vertrags entspricht oder dem nahekommt. Unbeschadet dessen und trotz des Umstands, dass Vereinbarungen über das zu zahlende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (BGH aaO Rn. 22), kann sich das Unangemessenheitsverdikt einer Verlängerungsklausel jedoch aus der Höhe der mit ihr verbundenen finanziellen Belastung ergeben (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 aaO). 61 3. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, nach der sich eine Premium-Mitgliedschaft mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten um weitere zwölf Monate verlängert, sofern nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der sechsmonatigen Erstlaufzeit gekündigt wird, die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und daher unwirksam ist. 62
- a)Hierbei ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts aufseiten der Vertragspartner der Beklagten zu berücksichtigen, dass das Volumen der mit der Vertragsverlängerung um ein Jahr einhergehenden finanziellen Belastung doppelt so hoch ist als dasjenige der Erstlaufzeit von sechs Monaten und diese finanzielle Belastung, die außerdem höher ist als die Vergütung bei einem Zwölf-Monats-Vertrag, ersichtlich nicht im Interesse der typischen Premium-Kunden der Beklagten liegt. Denn ihnen geht es bei der Nutzung des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstes um die Partnerfindung im Sinne eines einmaligen Erfolgs; ist der Partner gefunden und die Paarbeziehung eingegangen, ist deren Interesse an der (Weiter-)Nutzung des Dienstes der Beklagten erloschen, weil der Dienst für die Aufrechterhaltung einer eingegangenen Paarbeziehung bestenfalls wirkungslos, eher sogar kontraproduktiv ist. Das wiederum führt dazu, dass die typischen Premium-Kunden, die vor der Frage stehen, ob sie kündigen oder den Vertrag weiterlaufen lassen, gegebenenfalls abschätzen müssen, ob sie während der zwölfwöchigen Kündigungsfrist voraussichtlich noch einen Partner finden werden oder nicht. Diese Prognose ist bei typisierter Betrachtung umso schwieriger zu treffen, je kürzer der Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und Kündigungszeitpunkt bemessen ist - am schwierigsten somit beim Vertragsmodell mit einer Erstlaufzeit von sechs Monaten, weil man hier nur gut drei Monate lang den Dienst der Beklagten testen und mit potentiellen Partnern Erfahrungen sammeln kann. 63
- aa)Anders als die Revision der Beklagten meint, hat das Oberlandesgericht den typischen Premium-Kunden der Beklagten und damit den typischen Vertragszweck rechtsfehlerfrei bestimmt. Das gilt insbesondere, soweit es sich darauf gestützt hat, die Beklagte vermarkte ihren Dienst mit guten Erfolgschancen bei der Partnersuche, indem sie ihn mit den Slogans "Alle 11 Minuten verliebt sich ein Single mit P. " und "9 von 10 P. -Paaren bleiben zusammen" sowie mit "200.000 glücklichen Ehen" und damit mit langfristigen Erfolgen ihrer Vermittlung bewerbe, und daran anschließt, nach dem objektiv erkennbaren Vertragszweck des typischen Kunden der Beklagten müsse diese sich daran festhalten lassen, wie sie selbst mit der von ihr angebotenen Dienstleistung an die Öffentlichkeit trete und den typischen Kunden portraitiere, so dass zugrunde zu legen sei, dass ihr Dienst im Regelfall auf die einmalige erfolgreiche Partnerfindung gerichtet sei. 64
- bb)Mit der Heranziehung der "konkreten Werbepraktiken" der Beklagten hat das Oberlandesgericht - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht auf den Vertragsschluss begleitende Umstände im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB abgestellt. Vielmehr steht außer Frage, dass eine Werbung, die sich - wie hier - an die breite Öffentlichkeit richtet, den Kreis der von dem beworbenen Angebot regelmäßig und typischerweise angesprochenen Personen (mit-)bestimmt. Ihre Heranziehung bei der Entscheidung (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist daher, nachdem der Kläger einschlägigen Vortrag schon in der Klageschrift gehalten hat, nicht zu beanstanden. Dass die Werbeinhalte den Adressaten keinen bestimmten Erfolg versprechen und es sich bei den Verträgen daher nicht um Werkverträge handelt, hat das Oberlandesgericht gesehen und beachtet. 65
- cc)Anders als die Revision der Beklagten geltend macht, lässt sich rechtlich nicht mit Erfolg argumentieren, der Kunde, der sich vor Ablauf der Kündigungsfrist außerstande sehe zu prognostizieren, ob er innerhalb der nächsten zwölf Wochen einen Partner finden werde, könne und werde die Premium-Mitgliedschaft prophylaktisch kündigen und bei Ausbleiben des gewünschten Erfolgs einen neuen Vertrag mit der Beklagten schließen beziehungsweise seine ausgesprochene Kündigung widerrufen. Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass der Kunde nicht sicher sein kann, dass der Abschluss eines Neuvertrags mit denselben Konditionen möglich sein werde und sich ein Neuvertrag nahtlos und ohne besonderen Aufwand an den gekündigten Vertrag (etwa im Hinblick auf die Angaben im rund 80 Fragen umfassenden P. -Fragebogen, die Partnerschafts-Persönlichkeit auf der Plattform und bereits angebahnte Kontakte) anschließen könne. Außerdem sind Kündigungserklärungen nicht frei widerruflich; eine Rücknahme der Kündigung ist nach deren Zugang nur durch einen Vertrag mit dem Kündigungsempfänger möglich (vgl. nur Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Vorb. v. § 346 Rn. 9). 66
- dd)Entgegen der Revision der Beklagten hat das Oberlandesgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten nicht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen. Es hat ausdrücklich berücksichtigt, dass die Beklagte auf Nummer 6.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("P. schuldet lediglich die Bereitstellung der IT-Dienstleistungen zur automatischen Vermittlung von Kontakten, nicht den Erfolg") verwiesen hat, und außerdem ausgeführt, es möge nicht ausgeschlossen sein, dass es auch Kunden gebe, die das Portal weiterhin aktiv zur Partnersuche nutzten, obwohl sie bereits einen Partner gefunden hätten, weil sie die getroffene Partnerwahl noch für vorläufig hielten oder sie ohnehin nie den einen Erfolg angestrebt hätten. Daran wird deutlich, dass das Oberlandesgericht das von der Revision der Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dass es - aus den vorstehend genannten Erwägungen - nicht zu dem Ergebnis gekommen ist, das Interesse an der fortgesetzten Nutzung der Plattform sei das einzig typisierungsfähige Interesse der Nutzergemeinschaft und daher für die Abwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB allein maßgeblich, die von den Nutzern mit der Kontaktaufnahme verfolgten Zwecke seien derart heterogen, dass sie sich jeder Typisierung entzögen, P. als Plattform zur Kontaktaufnahme nutzen zu können, sei somit das allein maßgebliche Kundeninteresse, das auch durch Eingehung einer langfristigen Beziehung nicht beeinträchtigt werde, verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt einer Partei weder einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht nur in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2), noch umfasst es einen Anspruch darauf, dass das Gericht dem Vorbringen eines Beteiligten folgt (BVerfGE 115, 166, 180). 67
- b)Aufseiten der Beklagten ist nach den ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts primär deren Interesse an einer langfristigen Kundenbindung und der damit einhergehenden Beitragszahlung zu berücksichtigen. Dabei versteht es sich von selbst, dass die Beklagte sich als Wirtschaftsunternehmen in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen zugunsten einer vertraglichen Gestaltung entscheidet und bei der Ausgestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf achtet, ihre Dienstleistung - wie sie selbst vorträgt - zu vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen dauerhaft am Markt anbieten zu können. Aufgrund des von ihr zu bestreitenden Personal- und Sachaufwands führt sie - mit Recht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19, BGHZ 223, 225 Rn. 22) - auch "finanzielle Planungssicherheit" als einen weiteren zu ihren Gunsten sprechenden Belang ins Feld. Darüber hinaus ist die - für sie mit erhöhtem finanziellen Aufwand verbundene - besondere Leistungsdichte zu Vertragsbeginn zu veranschlagen, auf die sie in anderem Zusammenhang aufmerksam gemacht hat; gemeint sind hier erhebliche "Anlaufarbeiten", namentlich die ausführliche Analyse der Partnerschafts-Persönlichkeit und der "Profil-Check". 68
- c)Wägt man die gewichtigen Interessen der Beklagten und ihrer Kunden gegeneinander ab, so ergibt sich, dass bei dem Vertragsmodell mit einer Erstlaufzeit von sechs Monaten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Regelung, nach der sich diese Verträge um weitere zwölf Monate verlängern, falls nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt wird, die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und daher unwirksam ist. Bei diesem Vertragsmodell ist die finanzielle Belastung für alle Kunden, die nicht (fristgerecht) kündigen, während der Vertragsverlängerung doppelt so hoch als während der Erstlaufzeit des Vertrags. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass die Beklagte bei diesen Verträgen von denjenigen Kunden, die nicht schon relativ kurz nach Vertragsbeginn unter Einhaltung der zwölfwöchigen Kündigungsfrist kündigen, ihr somit für das aktuelle und gegebenenfalls auch für das folgende Geschäftsjahr "finanzielle Planungssicherheit" verschaffen und die die vorbeschriebenen "Anlaufarbeiten" nur einmal verursachen, insgesamt mehr verlangt als von denjenigen Kunden, die fristgerecht kündigen - die Beklagte dadurch zunächst in finanzieller Ungewissheit lassen - und erst bei Ablauf der sechsmonatigen Erstlaufzeit mit ihr einen zweiten Vertrag mit einer (weiteren) Erstlaufzeit von zwölf Monaten zu den vorgenannten Konditionen schließen, bei dem nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die "Anlaufarbeiten" dann ein weiteres Mal zu leisten sind. Diejenigen Kunden, für die es - wie unter Buchstabe a dargelegt - am schwierigsten ist zu prognostizieren, ob sie während der zwölfwöchigen Kündigungsfrist voraussichtlich noch einen langfristigen Partner finden werden oder nicht, und die nicht kündigen, werden hier "über Gebühr" benachteiligt, ohne dass dies durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. 69 4. Bei den Vertragsmodellen mit einer Erstlaufzeit von zwölf Monaten lässt sich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hingegen nicht feststellen. Das Volumen der mit der Vertragsverlängerung um ein Jahr einhergehenden finanziellen Belastung ist hier nicht höher als dasjenige während der Erstlaufzeit von einem Jahr. Des Weiteren sind diejenigen Kunden, die nicht fristgerecht zum Ende des ersten Jahres kündigen, der Beklagten somit "finanzielle Planungssicherheit" verschaffen und die die vorbeschriebenen "Anlaufarbeiten" nur einmal verursachen, finanziell nicht schlechter gestellt als diejenigen Kunden, die fristgerecht kündigen und erst bei Ablauf der zwölfmonatigen Erstlaufzeit mit der Beklagten einen zweiten Vertrag mit einer (weiteren) Erstlaufzeit von zwölf Monaten zu den vorgenannten Konditionen schließen. Für diejenigen Kunden, die Gelegenheit hatten, den Dienst der Beklagten über neun Monate zu testen und mit potentiellen Partnern Erfahrungen zu sammeln, ist es zudem weit weniger schwierig abzuschätzen, ob sie in den letzten zwölf Wochen der Erstlaufzeit noch einen langfristigen Partner finden werden oder nicht. In Anbetracht der dargestellten gewichtigen Interessen der Beklagten ist deswegen hier eine unangemessene Benachteiligung zu verneinen. C. 70 Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen. 71 Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Oberlandesgericht die Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf Verträge mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von einem Jahr bezogen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil diese aufgrund des festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind. Herrmann Arend Böttcher Herr Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE718762025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public