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BGH, Beschluss vom 24.06.2025 – X ZB 7/24

KORE718812025 ECLI:DE:BGH:2025:240625BXZB7.24.0 BGH 10. Zivilsenat 20250624 X ZB 7/24 Beschluss vorgehend LG Berlin II, 4. September 2024, Az: 96a T 1/24vorgehend AG Charlottenburg, 21. März 2024, Az: 209 C 18/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsstandbestimmungsverfahren im Anschluss an den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 4. September 2024 (96a T 1/24) wird abgelehnt.

1 Es kann offenbleiben, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in Betracht kommt.

2 Ein Antrag auf Gerichtsstandbestimmung hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 ZPO nicht vorliegen.

3 Den Akten sind keine Anhaltspunkte für einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entnehmen.

4 Nach der Verweisung des Verfahrens durch das Amtsgericht Schöneberg hat das Amtsgericht Charlottenburg das Prozesskostenhilfegesuch für eine Klage auf Löschung der Zwangssicherungshypothek zwar mit Beschluss vom 21. März 2024 (209 C 18/24) abgelehnt. Es hat diese Entscheidung aber nicht auf fehlende Zuständigkeit gestützt. Entsprechendes gilt für die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin II vom 4. September 2024 (96a T 1/24).

Bacher Hoffmann Deichfuß Marx von Pückler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE718812025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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