KORE718932025 ECLI:DE:BGH:2025:010725B4STR75.25.0 BGH 4. Strafsenat 20250701 4 StR 75/25 Beschluss vorgehend LG Bremen, 29. Juli 2024, Az: 11 KLs 20/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. Juli 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.816.690 Euro angeordnet wird und die darüber hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten H. sowie die Revision des Angeklagten O. werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in zwölf Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 1.816.990 Euro gegen ihn angeordnet. Den Angeklagten O. hat das Landgericht wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ und wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Revision des Angeklagten H. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Das weiter gehende Rechtsmittel des Angeklagten H. sowie die Revision des Angeklagten O. sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts jeweils der Erfolg versagt. 3 2. Der Einziehungsausspruch hinsichtlich des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten H. hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Er ist wegen eines Rechenfehlers geringfügig zu korrigieren. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.