BGH, Beschluss vom 03.07.2025 – V ZB 17/24 – (Möglichkeit einer Eigentumsübertragung durch eine nicht eingetragene GbR) 1. Eine nach bisherigem Recht unter Eintragung ihrer…
KORE718962025 ECLI:DE:BGH:2025:030725BVZB17.24.0 BGH 5. Zivilsenat 20250703 V ZB 17/24 Beschluss § 707 Abs 1 BGB, Art 229 § 21 Abs 1 BGBEG, § 18 Abs 1 S 1 GBO, § 39 Abs 1 GBO, § 40 Abs 1 GBO, § 47 Abs 2 GBO vorgehend OLG Celle, 16. April 2024, Az: 20 W 23/24, Beschlussvorgehend AG Hannover, 5. Februar 2024, Az: Bütersworth Bl 2790 DEU Bundesrepublik Deutschland (Möglichkeit einer Eigentumsübertragung durch eine nicht eingetragene GbR) 1. Eine nach bisherigem Recht unter Eintragung ihrer Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich im Gesellschaftsregister registrieren und anschließend als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) in das Grundbuch eintragen lassen, bevor eine nach dem 31. Dezember 2023 beantragte Übertragung des Grundstücks im Grundbuch vollzogen werden kann.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle - 20. Zivilsenat - vom 16. April 2024 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 Euro.
A.
1 Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter jeweils die Beteiligten zu 3 und 4 sind. Schriftliche Gesellschaftsverträge existieren nicht. Die Beteiligte zu 1 ist Alleineigentümerin des im Grundbuch von Bütersworth Bl. 2790, die Beteiligte zu 2 ist Alleigentümerin des im Grundbuch von Altstadt Bl. 3081 eingetragenen Grundbesitzes. Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 2023 erklärten die Beteiligten zu 3 und 4: „Wir lösen die beiden vorbezeichneten Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit sofortiger Wirkung auf. In Vollzug der Auflösung übertragen wir (…) den (…) Grundbesitz auf die beiden Erschienenen zu je 1/2 Miteigentumsanteil nach Bruchteilen.“ 2 Des Weiteren erklärten sie jeweils die Auflassung und bewilligten die Eintragung der Eigentumsänderungen. Am 1. Februar 2024 beantragte der Urkundsnotar die Eigentumsumschreibung in den Grundbüchern.
3 Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 hat das Grundbuchamt unter Setzung einer Monatsfrist, soweit hier von Interesse, auf das zum 1. Januar 2024 in Kraft getretene Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (MoPeG) hingewiesen; nunmehr müssten im Grundstücksverkehr tätige GbR im Gesellschaftsregister registriert und anschließend im Grundbuch eingetragen sein, ehe Eintragungen zu sie betreffenden Grundstücksrechten vorgenommen werden könnten. Die gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beteiligten mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
B.
4 Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in DNotZ 2024, 857 veröffentlicht ist, teilt die Einschätzung des Grundbuchamtes. Eintragungen, die eine GbR beträfen, sollten seit Inkrafttreten des MoPeG gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB nicht erfolgen, solange die GbR - hier also die Beteiligten zu 1 und 2 - nicht im Gesellschaftsregister und daraufhin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei. Die in Art. 229 § 21 EGBGB vorgesehene Übergangsvorschrift greife nicht, weil der Eintragungsantrag nicht vor dem 1. Januar 2024 bei dem Grundbuchamt eingegangen sei. Ein Verzicht auf die Voreintragung in analoger Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO, die teilweise in der Literatur für den Fall der beabsichtigten Löschung der GbR im Grundbuch befürwortet werde, komme mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Der Eintragung der beiden beteiligten Gesellschaften in das Gesellschaftsregister stehe schließlich auch der Auflösungsbeschluss nicht entgegen. Denn solange Gesellschaftsvermögen vorhanden sei, seien sie nicht vollbeendet.
C.
5 Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen, weil das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamts angeführte Eintragungshindernis besteht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO).
6 I. Im Ausgangspunkt sollen seit Inkrafttreten des MoPeG gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister (vgl. § 707 BGB nF) und daraufhin nach den durch das MoPeG geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist. Erforderlich ist also, dass die GbR nach ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister nicht (mehr) unter Eintragung ihrer Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO aF, sondern als eGbR im Grundbuch eingetragen ist. Dies hat das Grundbuchamt zu berücksichtigen; durch die Formulierung als Sollvorschrift wird ihm nämlich kein Ermessen eingeräumt, sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass ein Verstoß gegen Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB die Wirksamkeit der Eintragung unberührt ließe (vgl. BT-Drucks. 19/27635 S. 216).
7 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht die beschlossene Auflösung der Beteiligten zu 1 und 2 und die Vereinbarung der Übertragung des eingangs näher bezeichneten Grundbesitzes auf die Beteiligten zu 3 und 4 der Anwendung von Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB und damit dem Erfordernis einer vorherigen Eintragung im Gesellschaftsregister und anschließend im Grundbuch nicht entgegen.
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10 2. Der Anwendung von Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB steht auch nicht entgegen, dass die auf Rechtsänderungen im Grundbuch gerichteten Erklärungen noch im Dezember 2023 abgegeben worden sind. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der vorherigen Eintragung im Gesellschaftsregister und daraufhin nach den durch das MoPeG geänderten Vorschriften im Grundbuch sieht Art. 229 § 21 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für vor dem 1. Januar 2024 abgegebene, auf Rechtsänderungen im Grundbuch gerichtete Erklärungen nur vor, wenn auch der Eintragungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. Letzteres ist hier nicht der Fall.
11 II. Ob es einer Eintragung als eGbR stets auch dann bedarf, wenn ein im Eigentum der GbR stehendes Grundstück übertragen werden soll, ist allerdings umstritten.
12 1. Teilweise wird - mit unterschiedlichen Begründungsansätzen - eine Ausnahme von der grundsätzlich erforderlichen Eintragung im Gesellschaftsregister und der anschließenden Eintragung als eGbR im Grundbuch befürwortet, wenn ein Recht der GbR übertragen und die GbR in der Folge im Grundbuch gelöscht werden soll.
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16 2. Nach der Gegenauffassung, der auch das Beschwerdegericht folgt, ist Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB, dem Wortlaut entsprechend, ohne Einschränkung anzuwenden bzw. kommt eine Analogie zu § 40 GBO nicht in Betracht (vgl. etwa OLG München, ZPG 2024, 426 Rn. 19 f.; OLG Dresden, RFamU 2024, 485 Rn. 10; BeckOGK/Hertel, EGBGB [1.12.2024], Art. 229 § 21 Rn. 9; BeckOK GBO/Reetz [1.6.2025], § 47 Rn. 95; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., Art. 229 § 21 EGBGB Rn. 3; Freier in Heckschen/Freier, Das MoPeG in der Notar- und Gestaltungspraxis, 2024, Rn. 695 ff.; Hermanns in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 2 Rn. 43; Meier, DNotZ 2024, 860 ff.; Kratzlmeier, ZfIR 2023, 197, 202 ff.; Baschnagel/Hilser, notar 2023, 167, 174; Bleifeld, RNotZ 2024, 209, 221 f.; Böhringer, NotBZ 2024, 342; Dressler-Berlin, Rpfleger 2024, 597; Duttig/Hepp, ZPG 2024, 321; Kaiser/Seikel, ZPG 2024, 424; Kramer, FGPrax 2023, 193, 196 f.; Krauß, notar 2023, 339 f.; Noack, BB 2021, 643, 646; Wobst, ZPG 2023, 58, 60 f.; Bärwaldt/Richter, DB 2021, 2476, 2480).
17 3. Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig. Unter einer Eintragung in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betrifft, ist auch die Übertragung eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks zu verstehen. Eine nach bisherigem Recht unter Eintragung ihrer Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene GbR muss sich im Gesellschaftsregister registrieren und anschließend als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) in das Grundbuch eintragen lassen, bevor eine nach dem 31. Dezember 2023 beantragte Übertragung des Grundstücks im Grundbuch vollzogen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der Gesellschaft ist und das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird; ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle.
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24 (a) Eine teleologische Reduktion erfordert, dass der Anwendungsbereich der Norm planwidrig zu weit gefasst worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 Rn. 10). Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diese - praktisch durchaus häufige - Konstellation übersehen haben könnte und dass er sie andernfalls von dem Anwendungsbereich des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB ausgenommen hätte.
25 (aa) Das Interesse des Rechtsverkehrs an Publizität hinsichtlich Existenz, Identität und ordnungsgemäßer Vertretung einer GbR ist vielmehr ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers; diese Umstände sollen nicht mehr nur mittelbar über das Grundbuch verlautbart werden (vgl. BT-Drucks. 19/27635 S. 216). Die für im Grundstücksverkehr tätige Gesellschaften geschaffene Registrierungsobliegenheit beruht auf der Einschätzung, dass es bei ihnen ein erhöhtes Bedürfnis nach einer durch Publizität vermittelten Sicherheit über Haftungs- und Vertretungsverhältnisse gibt (vgl. BT-Drucks. 19/27635 S. 3). Dieses Bedürfnis besteht auch für das zur Löschung der Gesellschaft im Grundbuch führende Rechtsgeschäft. Das ergibt sich bei der Übertragung eines für eine GbR gebuchten Grundstücks auf Dritte schon aus der Streichung von § 899a BGB aF Infolgedessen wird nunmehr nämlich nicht mehr vermutet, dass die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO aF im Grundbuch eingetragenen Personen Gesellschafter und darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Der gute Glaube der Erwerber wird vielmehr jetzt nur noch geschützt, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 707a Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 15 HGB; vgl. BT-Drucks. 19/27635 S. 216; Heckschen/Englich, ZPG 2024, 281, 283; Schroetter, ZfIR 2024, 508; Kratzlmeier, ZfIR 2023, 197, 202, 204; Meier, DNotZ 2024, 860, 861).
26 (bb) Aber auch dann, wenn die Gesellschafter einer Zwei-Personen-Gesellschaft anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren (§ 735 Abs. 2 Satz 1 BGB), nach der das Eigentum an einem Grundstück unter ihnen nach Bruchteilen aufgeteilt werden soll, kann ein Interesse des Rechtsverkehrs an der Registrierung der GbR bestehen. Das ist ohne weiteres ersichtlich, wenn noch weiteres Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, es also einer Abwicklung auch im Übrigen bedarf. Stellt das unter den Gesellschaftern aufzuteilende Grundstück dagegen das einzige Gesellschaftsvermögen dar, können sich immerhin eventuelle Gläubiger aus dem Gesellschaftsregister über den Gesellschafterbestand informieren.
27 (b) Vor allem aber ist die Übertragung eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundstücks auf ihre beiden einzigen Gesellschafter im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens thematisiert worden. In diesem Zusammenhang gab es auch konkrete Regelungsvorschläge, etwa durch Einfügung eines eigenen Absatzes in Art. 229 § 21 EGBGB-E, um nach altem Recht eingetragene Zwei-Personen-Gesellschaften, die das ihren einzigen Vermögenswert bildende Grundstück auf ihre Gesellschafter übertragen wollen, von der verpflichtenden Eintragung im Gesellschaftsregister auszunehmen (vgl. DNotV, Stellungnahmen zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 30. Juni 2020, S. 8, und vom 16. Dezember 2020, S. 5; siehe auch oben Rn. 21).
Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese Konstellation übersehen haben könnte und er den Anwendungsbereich der Norm planwidrig zu weit gefasst hat. Dann ist es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, Vorschläge, die der Gesetzgeber nicht umgesetzt hat, aufzugreifen und ihnen (etwa) durch eine teleologische Reduktion von Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB letztlich doch zum Erfolg zu verhelfen. Das gilt umso mehr, als dann weiterhin die Anwendung außer Kraft getretener Vorschriften wie etwa § 899a BGB aF und § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO aF erforderlich wäre. Dafür besteht ansonsten kein Bedürfnis mehr, weil die Nachweise, die vor einer das Recht einer GbR betreffenden Eintragung erforderlich sind, nach Registrierung der GbR ohne weiteres erbracht werden können und im Grundbuchverfahren fortan gesellschaftsrechtliche Verhältnisse nicht mehr erhoben werden müssen (s.a.
BNotK, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzesentwurfs zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 16. Dezember 2020, S. 3 ff.).
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29 (a) Durch den mittelbaren Zwang zur Nachtragung im Gesellschaftsregister und einer anschließenden Eintragung der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO aF unter Nennung ihrer Gesellschafter eingetragenen GbR als eGbR vor Eintragung einer ein Grundstücksrecht der GbR betreffenden Rechtsänderung werden deren Gesellschafter - hier also die Beteiligten zu 3 und 4 - den Gesellschaftern aller anderen GbR gleichgestellt, die nach Inkrafttreten des MoPeG erstmals am Grundstücksverkehr teilnehmen.
30 (b) Dass nicht sämtliche noch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO aF eingetragene Gesellschaften bereits mit Inkrafttreten des MoPeG in das Gesellschaftsregister nachzutragen und ihre Eintragungen im Grundbuch entsprechend anzupassen sind, sondern dies nach Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB erst bei nächster Gelegenheit zu erfolgen hat, ist Praktikabilitätserwägungen geschuldet und dient dazu, den Registeraufwand gering zu halten (vgl. Herrler, ZGR-Sonderheft 23 (2021), 39, 52). Das aus Sicht des Gesetzgebers bestehende Publizitätsdefizit soll so schrittweise behoben werden (vgl. BT-Drucks. 19/27635 S. 134). Es soll hingegen keine Besserstellung der noch nach altem Recht im Grundbuch eingetragenen GbR bewirken, die nicht frühzeitig selbst ihre Eintragung im Gesellschaftsregister und anschließend die Richtigstellung des Grundbucheintrags veranlasst haben (s.a. OLG München, NZG 2024, 1417 Rn. 23 f.; OLG Köln, NZG 2024, 1286 Rn. 9; Kratzlmeier ZfIR 2023, 197, 207; BT-Drucks. 19/27635 S. 217).
31 (c) Gesellschafter bereits nach altem Recht eingetragener GbR, deren Vermögen allein aus einem Grundstück besteht, konnten sich auf diese Änderung der Rechtslage einstellen und, falls gewünscht, vorher reagieren. Denn zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten des MoPeG lag ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Die seither in Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB vorgesehene Richtigstellung der noch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO aF erfolgten Eintragung der Gesellschaft nach den durch das MoPeG geänderten Vorschriften, mit der die Registrierung der Gesellschaft als eGbR (auch) dort nachvollziehbar gemacht wird, mag den Gesellschaftern zwar lästig und bürokratisch erscheinen; ein verfassungsrechtliches Problem ist das aber offenkundig nicht.
D.
32 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 GNotKG.
Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE718962025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public