BGH, Beschluss vom 28.07.2025 – II ZR 154/23 – Bestätigungsbeschluss im Revisionsverfahren; Grenzen seiner Berücksichtigung und der Terminsverlegung Der Antrag der Beklagten…
KORE718982025 ECLI:DE:BGH:2025:280725BIIZR154.23.0 BGH 2. Zivilsenat 20250728 II ZR 154/23 Beschluss § 244 S 1 AktG, Art 103 Abs 1 GG, § 139 ZPO, § 148 Abs 1 ZPO, § 156 Abs 1 ZPO, § 156 Abs 2 ZPO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 296a S 1 ZPO, § 555 Abs 1 ZPO, § 580 Nr 6 ZPO, § 580 Nr 7 ZPO vorgehend OLG Celle, 29. November 2023, Az: 9 U 93/22, Urteilvorgehend LG Hannover, 12. Oktober 2022, Az: 23 O 63/21nachgehend BGH, 30. September 2025, Az: II ZR 154/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bestätigungsbeschluss im Revisionsverfahren; Grenzen seiner Berücksichtigung und der Terminsverlegung Der Antrag der Beklagten, den auf den 30. September 2025 bestimmten Termin zur Verkündung einer Entscheidung um mindestens vier Wochen zu verlegen, wird abgelehnt.
1 Die Voraussetzungen für die Verlegung des Verkündungstermins nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.
2 1. Ein Termin kann gemäß § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Dies gilt auch für einen Verkündungstermin (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 152/18, NZM 2020, 811 Rn. 10). Erheblich sind besonders gewichtige Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - XII ZB 550/21, NJW-RR 2024, 550 Rn. 14; Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63/23, GRUR 2025, 686 Rn. 33; Urteil vom 21. Januar 2025 - II ZR 52/24, WM 2025, 620 Rn. 11; BVerfG, NJW 2021, 3384 Rn. 12). Die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung müssen mit dem Verlegungsantrag vorgetragen werden, damit sie in die Ermessensentscheidung des Gerichts einfließen können (BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 - II ZR 52/24, WM 2025, 620 Rn. 16).
3 2. Die von der Beklagten angeführten Gründe rechtfertigen eine Verlegung des Termins zur Verkündung einer Entscheidung am 30. September 2025 nicht. Es ist zur Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht geboten, es der Beklagten vor dem Abschluss des Revisionsverfahrens zu ermöglichen, auf einer außerordentlichen Hauptversammlung Beschlüsse über die Bestätigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Beschlüsse gemäß § 244 Satz 1 AktG zu fassen. Die Beklagte könnte ihr Ziel, die noch zu fassenden Bestätigungsbeschlüsse als neuen Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren einzuführen, um das Verfahrensergebnis zu ihren Gunsten zu beeinflussen, mit der Terminsverlegung nicht erreichen. Auch eine Aussicht auf die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 Abs. 1 ZPO nach Beschlüssen über die Bestätigung der hier angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse rechtfertigt eine Terminsverlegung nicht.
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KK-AktG/Noack/Zetzsche, 3. Aufl., § 244 Rn. 103; Koch, AktG, 19. Aufl., § 244 Rn. 10; MünchKommAktG/Schäfer/Diregger, 6. Aufl., § 244 Rn. 24; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 244 Rn. 20; Mimberg in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 6. Aufl., Rn. 42.68). Dem wird entgegengehalten, es bedürfe keiner Korrektur etablierter Verfahrensgrundsätze, weil die Gesellschaft genügend Zeit habe, den von ihr selbst herbeigeführten Fehler vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zu korrigieren. Im Übrigen bestünden schützenswerte Belange des Anfechtungsklägers, weil die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft nur durch das Urteil über den rechtswidrigen Ausgangsbeschluss hergestellt werden könne (Heidel/Heidel, AktG, 6.
Aufl., § 244 Rn. 9; ebenso wohl Grigoleit/Ehmann, AktG, 2. Aufl. § 244 Rn. 10). Der erkennende Senat hat ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gefassten Bestätigungsbeschlusses ausgesetzt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2003 - II ZR 189/02, nv; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227 Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 189/02, juris Rn. 1; zur Vorgreiflichkeit eines Bestätigungsbeschlusses vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Februar 2010 - II ZR 262/08, juris Rn. 1). An der darin zum Ausdruck kommenden Auffassung, dass der nach Abschluss der letzten Tatsacheninstanz gefasste Bestätigungsbeschluss im Einzelfall berücksichtigt werden kann, hält der Senat fest.
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11 (a) Ein entscheidungserheblicher und rügbarer Verfahrensfehler (§ 555 Abs. 1, § 295 ZPO), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Beklagten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
12 (aa) Nach allgemeinen Grundsätzen kann die in Vorinstanz siegreiche Partei darauf vertrauen, dass das Rechtsmittelgericht sie rechtzeitig gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinweist, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des entscheidungserheblichen Vorbringens möglich erscheint (BGH, Beschluss vom19. September 2023 - XI ZR 58/23, NJW-RR 2023, 1614 Rn. 13; BVerfG, NJW 2015, 1746 Rn. 17). Trotz ihr günstiger vorinstanzlicher Entscheidung bedarf es allerdings keines gerichtlichen Hinweises an eine Partei, wenn zwischen den Parteien über einen Streitpunkt eine zentrale Auseinandersetzung geführt wird. Die in erster Instanz siegreiche Partei muss in diesem Fall damit rechnen, dass sich das Gericht der Ansicht des Prozessgegners anschließt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - II ZR 212/10, NJW 2012, 3035 Rn. 7; Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZR 377/14, NJW-RR 2017, 535).
13 Ein frühzeitiger Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO vor der mündlichen Verhandlung darauf, dass der Senat der Beurteilung der Vorinstanzen zur Verletzung von Informationspflichten nicht folgen wird, war nach diesen Grundsätzen nicht geboten. Die Revision hat gegen das Berufungsurteil in der Revisionsbegründung vom 30. April 2024 unter anderem eingewandt, die Angaben in der Einberufung zum Tagesordnungspunkt 11 entsprächen ungeachtet der Bezugnahme auf den weiteren Inhalt der Bekanntmachung nicht den Anforderungen aus § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG, weil Gegenstand der Zustimmung unter Abweichung vom angekündigten Beschlussgegenstand der Verzicht auf Ansprüche gegen eine große Anzahl amtierender und ehemaliger Organmitglieder der Beklagten sei. Ebenfalls hat die Revision geltend gemacht, dass eine Informationspflichtverletzung im Hinblick darauf vorliege, dass unzureichende Informationen zu den Vermögensverhältnissen der ehemaligen Vorstände der Beklagten erteilt worden seien. Im Hinblick auf diese Revisionsrügen, die bereits im Berufungsverfahren gegen die der Beklagten günstige Würdigung des Landgerichts vorgebracht wurden, musste die Beklagte damit rechnen, dass diese zentralen Streitpunkte vom Revisionsgericht anders als von den Vorinstanzen zu Gunsten der Kläger beantwortet werden könnten.
14 (bb) Unter Berücksichtigung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind zur Wahrung der Möglichkeit, gemäß § 244 Satz 1 AktG Beschlüsse über die Bestätigung der hier angefochtenen Beschlüsse zu fassen, keine hiervon abweichenden Maßstäbe anzulegen. Im aktienrechtlichen Schrifttum wird allerdings geltend gemacht, es sei für die Gesellschaft im Einzelfall schwierig, das Vorliegen eines Beschlussmangels zu erkennen und im Hinblick darauf, dass die Gesellschaft nicht schon die Rüge des Beschlussmangels zum Anlass einer Nachbesserung nehme, ein Bedürfnis anzuerkennen, einen Bestätigungsbeschluss auch noch nach einer der Gesellschaft ungünstigen Entscheidung im Berufungsverfahren zu fassen (Zöllner in Festschrift Beusch, 1993, S. 973, 974). Im Hinblick darauf wird, auch unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 GG, vertreten, das Verfahren müsse so gestaltet werden, dass ein Bestätigungsbeschluss noch zu materieller Erheblichkeit gebracht werden könne (Zöllner in Festschrift Beusch, 1993, S. 973, 981; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 244 Rn. 17).
15 Diese Gründe rechtfertigen weder weitergehende Hinweispflichten noch einen Anspruch, das Revisionsverfahren so zu gestalten, dass für die Gesellschaft Gelegenheit besteht, einen Beschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG erst noch zu fassen, bevor das Verfahren über den Anfechtungsanspruch rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Gesellschaft soll mit einer Beschlussfassung nach § 244 Satz 1 AktG die durch die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses hervorgerufene Ungewissheit über dessen Gültigkeit beseitigen und wirtschaftliche Nachteile abwenden können, wenn, etwa im Fall einer Kapitalerhöhung, ein Interesse besteht, den Mangel des ursprünglichen Beschlusses zu beseitigen, indem ihr ein an § 144 BGB angelehntes Instrument zur Verfügung gestellt wird (RegE eines Aktiengesetzes, BT-Drucks. IV/171, S. 201 f.). Dies zu Grunde gelegt besteht für die Gesellschaft mit der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses Anlass, eigenverantwortlich zu prüfen, ob die durch die Anfechtung hervorgerufene Schwebelage, soweit möglich, durch einen Bestätigungsbeschluss beendet wird. § 244 Satz 1 AktG eröffnet damit zwar die Möglichkeit, durch den Beschluss auf den über den Ausgangsbeschluss anhängigen Anfechtungsrechtsstreit Einfluss zu nehmen, begründet aber keinen prozessualen Anspruch, die Entscheidung in diesem Rechtsstreit hinauszuschieben, bis die Hauptversammlung den angefochtenen Beschluss bestätigt hat.
16 (b) Ein (noch zu fassender) Bestätigungsbeschluss wäre auch keine Tatsache, die einen Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 6, 7 ZPO bilden könnte (Zöllner in Festschrift Beusch, 1993, S. 973, 976; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08, ZIP 2013, 1691 Rn. 9).
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19 Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Umstände lägen die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung danach nicht vor. Die von der Beklagten hervorgehobenen wirtschaftlichen Nachteile, die im Fall einer Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse drohen, genügen hierfür nicht. Dass die Beklagte unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beschlussmängel nicht in der Lage oder ihr es nicht zumutbar gewesen wäre, bereits früher, und sei es auch nur vorsorglich, Beschlüsse über die Bestätigung der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse zu fassen, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht und ist nach den Umständen auch nicht ersichtlich.
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Born Bernau Grüneberg Sander von Selle http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE718982025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public