BGH, Beschluss vom 03.07.2025 – 2 StR 195/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11. November 2024 im Gesamtstrafenausspruch…
KORE719102025 ECLI:DE:BGH:2025:030725B2STR195.25.0 BGH 2. Strafsenat 20250703 2 StR 195/25 Beschluss vorgehend LG Stralsund, 11. November 2024, Az: 22 KLs 5/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11. November 2024 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen und wegen Körperverletzung zu Einzelstrafen von zwei Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten und zweimal einem Jahr Freiheitsstrafe und unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Stralsund zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wochen verurteilt. Außerdem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen.
2 Die auf die unausgeführte Beanstandung des Verfahrens und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
3 1. Das Urteil des Landgerichts weist lediglich in Bezug auf die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
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6 2. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels, den besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und den im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu belasten.
Menges Appl Zeng Grube Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE719102025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public