KORE719132025 ECLI:DE:BGH:2025:300425U6STR5.25.0 BGH 6. Strafsenat 20250430 6 StR 5/25 Urteil vorgehend LG Hildesheim, 16. September 2024, Az: 14 KLs 7 Js 40884/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. September 2024 in den Aussprüchen über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Urteil vom 27. April 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Besitz von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung von Strafen aus einem Urteil vom 13. November 2023 eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt. Die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Der Zeuge K. war am 28. Mai 2022 in den frühen Morgenstunden gemeinsam mit einer Gruppe unterwegs, zu der auch der Angeklagte H. und die nicht revidierenden Mitangeklagten N. und A. gehörten. Gemeinsam wollten sie ein Fahrrad, das K. an einen Bekannten H. s verliehen hatte, zurückholen. Nachdem sie sich auf den Weg zu dessen Wohnort gemacht hatten, kehrte K. um, weil er keine Konfrontation wollte. Die anderen setzten ihren Weg ebenfalls nicht fort und trafen erneut auf K. . Da insbesondere H. und N. wollten, dass „an diesem Abend irgendjemand eine ,Abreibung bekommen‘ sollte“, „bauten“ sie sich bedrohlich vor K. auf. H. forderte aufgrund eines spontanen Entschlusses von K. dessen Portemonnaie heraus, wobei er mit den Worten drohte: „Ansonsten wirst du sehen.“ Der durch das Auftreten H. s und N. s eingeschüchterte K. nahm die Drohung ernst und übergab H. sein Portemonnaie. Als H. daraufhin feststellte, dass das Portemonnaie kein Bargeld enthielt, warf er es weg (Fall 1 der Urteilsgründe). 4 H. befand sich weiterhin in aggressiver Stimmung und schlug nunmehr unvermittelt mit der Faust in das Gesicht K. s. Daraufhin entschlossen sich auch N. und A. sowie der gesondert verfolgte S. , K. anzugreifen, und schlugen ihn. H. versetzte ihm mindestens zwei weitere Faustschläge ins Gesicht und einen gegen den Arm, bevor er ihn in einen flachen Graben stieß und trat. Gemeinsam mit S. wirkte er mit beschuhten Füßen auf den Oberkörper des auf dem Boden liegenden K. ein. Als H. und S. von ihm abließen, flüchtete K. . Er erlitt mehrere schmerzhafte Prellungen (Fall 2 der Urteilsgründe). 5 Am 5. Mai 2023 bewahrte H. in seiner Wohnung 342,81 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 35,85 Gramm THC, 33,25 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 3,93 Gramm Amphetamin-Base sowie 12 Ecstasytabletten auf. 192,81 Gramm Marihuana, 13,25 Gramm Amphetamin und fünf Ecstasytabletten waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. In unmittelbarer Nähe zu den Drogen verwahrte er einen Teleskopschlagstock, ein Cutter-Messer sowie eine nicht funktionstüchtige Pistole aus Vollmetall (Fall 3 der Urteilsgründe). 6 2. Das Landgericht hat die Taten im Fall 1 als versuchte räuberische Erpressung (§ 255, § 253 Abs. 1 und 3, § 22 StGB), im Fall 2 als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und im Fall 3 als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Besitz von Betäubungsmitteln (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG) gewertet. Es hat die Taten in den Fällen 1 und 3 als minder schweren Fall einer räuberischen Erpressung sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gewertet und jeweils mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten geahndet; im Fall 2 hat es eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. II. 7 Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, soweit das Landgericht die Vollstreckung der Gesamtstrafen zur Bewährung ausgesetzt hat. 8 1. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung der Aussprüche über die Gesamtstrafen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.