her-Darstellungen bei einer Schönheitsoperation - Hyaluron-Nasenkorrektur) Hyaluron-Nasenkorrektur Die Einbringung von Hyaluron mittels einer Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des menschlichen Körpers - hier: zur Korrektur von Nase oder Kinn - ist ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG, für dessen Wirkung
1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und
dem Eingriff geworben werden darf. Die Revision gegen das Urteil des
G eingetragener rechtsfähiger Verein. 2 Die Beklagte bietet in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts, zum Beispiel medizinisch nicht indizierte Maßnahmen der Lippenformung, Nasenkorrektur und des Kinnaufbaus durch Unterspritzung mit Medizinprodukten, wie Fillern auf Hyaluronsäurebasis, sowie mit dem Muskelrelaxans Botox an. 3 Auf der Social-Media-Plattform Instagram warb die Beklagte unter Verwendung von Abbildungen (Anlage K1), die Patienten vor und
der Behandlung durch Unterspritzung der Haut mit Hyaluron oder Hyaluronidase zeigen sollen. 4 Die Klägerin hält diese Werbung wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz für unlauter und hat die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt. 5 Das von der Klägerin erstinstanzlich angerufene Oberlandesgericht (OLG Hamm, GesR 2024, 803) hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, außerhalb der Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Internet durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und
dem Eingriff (Vorher-
her-Darstellungen) zu werben und/oder werben zu lassen, wie geschehen ausweislich der Anlage K1. 6 Ferner hat das Oberlandesgericht der Klägerin den von ihr beantragten Abmahnkostenersatz nebst Zinsen zugesprochen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 7 I. Das Oberlandesgericht hat die Klageanträge für begründet erachtet und hierzu ausgeführt, die Beklagte habe in unzulässiger Weise außerhalb der Fachkreise für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und
dem Eingriff geworben. 8 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig (dazu
folgend II 1), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (dazu
folgend II 2). 9 1. Die Revision der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft. 10
G findet bei Klagen
dem Unterlassungsklagengesetz gegen die Urteile der
G erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte die Revision wie gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statt. Im Streitfall macht die Klägerin mit ihrer Klage eine Zuwiderhandlung gegen Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 6 UKlaG in Verbindung mit § 11 HWG geltend. Das Oberlandesgericht hat die Revision gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG in Verbindung mit § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. 11 2. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den von der Klägerin als
G anspruchsberechtigter Stelle geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG zu Recht zugesprochen, weil es sich bei den im Streitfall beworbenen Behandlungen um operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handelt (dazu
folgend II 2 b), der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG auch im Übrigen erfüllt ist (dazu
folgend II 2 c) und Grundrechte der Beklagten durch das ausgesprochene Verbot nicht verletzt werden (II 2 d). Somit hat das Oberlandesgericht die Beklagte auch dem Grunde und der Höhe
zu Recht gemäß § 5 UKlaG, § 13 Abs. 3 UWG, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. 12 a)
G kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze).
G sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift insbesondere die §§ 3 bis 13 HWG.
1 Satz 3 Nr. 1 HWG darf für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und
dem Eingriff geworben werden.
1 Nr. 2 Buchst. c HWG findet dieses Gesetz Anwendung auf die Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. 13
prüfung stand. 15 bb) Entgegen der Auffassung der Revision spricht der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG nicht dagegen, Behandlungen in den Rechtsbegriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs einzubeziehen, bei denen Veränderungen der Körperform oder -gestalt durch Unterspritzen der Haut mit Hyaluron oder Hyaluronidase herbeigeführt werden. 16 Die Revision ist der Auffassung,
dem allgemeinen Sprachgebrauch sei ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff nur ein invasiver medizinischer, von Fachärzten der plastischen Chirurgie und unter Vollnarkose oder im Dämmerschlaf des Patienten durchgeführter Eingriff, bei dem mittels eines chirurgischen Instruments Gewebe durchtrennt oder manipuliert werde und Schnitte erforderlich seien, die später vernäht würden, bei dem mit einer postoperativen Belastung in Form von Schwellungen, Blutergüssen und Schmerzen zu rechnen sei und der mit einer dauerhaften Form- oder Gestaltveränderung einhergehe. 17 Dies bildet jedoch nur einen Teil des vom Wortlaut der Vorschrift umfassten Begriffsinhalts ab. Dem Wortsinn
ist ein operativer Eingriff in Abgrenzung zu konservativen medizinischen Therapieformen der mittels eines Instruments durchgeführte chirurgische Eingriff in den lebenden menschlichen Organismus, der die körperliche Integrität des Patienten aufhebt, ohne dass hierfür die Eröffnung der Körperoberfläche etwa mittels eines Skalpells oder eines Messers zwingend ist (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 1768 [juris Rn. 26 f.]; Meyer, GRUR 2006, 1007). Als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff kann daher dem Wortlaut
schon ein Vorgang angesehen werden, bei dem mittels eines Instruments - hier: einer Kanüle - in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt - hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) - verändert werden (OLG Koblenz, WRP 2024, 1002 [juris Rn. 31 f.]; BeckOK.HWG/Doepner/Reese,
der Gesetzesbegründung sollten durch die Einfügung des Begriffs des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG aF Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts einbezogen werden, um suggestive und irreführende Werbung hierfür zu verbieten und zu vermeiden, dass sich Personen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzen. Als Beispiele für schönheitschirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit werden Brustvergrößerungen durch Implantate oder die Fettabsaugung zur Veränderung der Körperform genannt (s. Begründung des Entwurfs eines
her-Abbildungen in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG zugrunde (vgl. Regierungsentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 17/9341, S. 71; zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 11 Rn. 621 bis 624). Eine unsachliche Beeinflussung soll umso weniger hinzunehmen sein, wenn die Risiken des Eingriffs durch keinerlei medizinische Vorteile aufgewogen werden können (BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 11 Rn. 631). 25 Diesem Schutzzweck trägt die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung Rechnung. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hierbei mithin nicht um eine das gesetzgeberische Ziel der Norm verfehlende oder verfälschende Rechtsfortbildung. Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass der Inkaufnahme erheblicher gesundheitlicher Risiken infolge der suggestiven oder gar irreführenden Wirkung einer Werbung für schönheitsoperative Eingriffe mit Vorher-
her-Abbildungen angesichts des Umstands, dass diese Eingriffe medizinisch nicht notwendig sind, entgegengewirkt werden soll (vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 1768 [juris Rn. 36]; OLG Köln, WRP 2024, 102 [juris Rn. 31]). 26 ff) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Auslegung den Sachvortrag der Beklagten umfassend gewürdigt und dabei den Erfordernissen des § 286 ZPO und des § 139 ZPO Rechnung getragen. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe Vortrag übergangen und überraschend entschieden, bleibt daher ohne Erfolg. 27
2 ZPO veranlassten gerichtlichen Hinweises überraschend. Eines gerichtlichen Hinweises bedarf es, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, den es anders beurteilt als die Parteien und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 27/23, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 55] = WRP 2024, 1210 - Gesamtvertrag Kabelweitersendung, mwN). Die Beklagte musste angesichts ihres eigenen Vortrags damit rechnen, dass das Oberlandesgericht die darin beschriebenen gesundheitlichen Risiken als hinreichend gewichtig ansehen würde. 29 c) Das Oberlandesgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG auch im Übrigen erfüllt ist, weil die Beklagte mit der Wirkung der Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und
dem Eingriff geworben hat. Gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, aus Sicht des angesprochenen Verkehrs zeigten die Abbildungen den Zustand vor und
dem von der Beklagten durchgeführten, medizinisch nicht notwendigen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff, wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 30
her-Abbildungen verboten. 33 e) Unionsrechtliche Fragen sind nicht aufgeworfen, da das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern oder der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt fällt (vgl. OLG Koblenz, WRP 2016, 1293 [juris Rn. 10 bis 13]; BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 11 Rn. 657). 34 III. Danach ist die Revision auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE719272025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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