(2)Entgegen der Auffassung der Revision kann sich allein aus den örtlichen Verhältnissen erst recht kein Anspruch auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit ergeben. Insbesondere folgt dies nicht aus der jahrelangen faktischen Nutzung der Zuwegung über das Flurstück 179, auf welche die Revision in diesem Zusammenhang verweist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann in einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht durch eine langjährige Übung unter Grundstücksnachbarn entstehen, auch wenn diese in der Annahme erfolgt, hierzu berechtigt bzw. verpflichtet zu sein (eingehend dazu Senat, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 7 ff.). 13
- c)Wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, kann - anders als in dem umgekehrten Fall, in dem aus dem als gesetzliche Folge der Bestellung einer Grunddienstbarkeit entstandenen Begleitschuldverhältnis ein Anspruch auf Bestellung einer deckungsgleichen Baulast folgen kann (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 92/20, NJW 2022, 1447 Rn. 9; Urteil vom 30. Juni 2023 - V ZR 165/22, BGHZ 237, 296 Rn. 6) - die auf dem Flurstück 179 zugunsten des Flurstücks 180 lastende Zufahrtsbaulast keinen Anspruch auf Bewilligung einer Dienstbarkeit begründen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2025 - V ZR 51/24, NZM 2025, 226 Rn. 11). 14
- d)Zu Recht nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass die Kläger ihren Anspruch nicht auf ein Anwartschaftsrecht, bezogen auf die einzutragende Grunddienstbarkeit, stützen können. 15
- aa)Es kann dahinstehen, ob überhaupt ein praktischer Bedarf für die Anerkennung eines Anwartschaftsrechts als Vorstufe des Erwerbs einer Grunddienstbarkeit besteht (verneinend Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1018 Rn. 20). Jedenfalls wird die Entstehung eines Anwartschaftsrechts im Hinblick auf die einzutragende Dienstbarkeit in Rechtsprechung und Literatur nur für den hier nicht relevanten Verkauf des herrschenden Grundstücks diskutiert, weil der Käufer mit dem Eigentumserwerb aufgrund des gleichzeitigen Übergangs des Anwartschaftsrechts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO berechtigt sein soll, die Eintragung in das Grundbuch zu beantragen (vgl. OLG Köln, OLGZ 1968, 453, 455; MüKoBGB/Mohr, 9. Aufl., § 1018 Rn. 75). Wird dagegen - wie hier - das Eigentum an dem dienenden Grundstück übertragen, setzt die Bestellung einer Dienstbarkeit materiell-rechtlich gemäß § 873 Abs. 1 BGB die dingliche Einigung mit dem neuen Eigentümer des dienenden Grundstücks voraus; verfahrensrechtlich ist für die Eintragung der Dienstbarkeit nach § 19 GBO dessen Bewilligung erforderlich (vgl. Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1018 Rn. 21). 16
- bb)Einen Anspruch auf die Abgabe der danach erforderlichen Willenserklärungen gegen den neuen Eigentümer des dienenden Grundstücks könnte der Eigentümer des herrschenden Grundstücks aus einem etwaigen Anwartschaftsrecht nicht herleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht ein Anwartschaftsrecht, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer weitgehend gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr durch einseitige Erklärung zu zerstören vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 1967 - V ZB 6/67, BGHZ 49, 197, 201; BGH, Beschluss vom 13. September 2023 - XII ZB 400/22, NJW-RR 2023, 1491 Rn. 23 jeweils mwN). Das Anwartschaftsrecht ist ein dem Volleigentum wesensähnliches Recht (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 2021 - V ZR 218/19, NJW-RR 2021, 1244 Rn. 23). Seinem Inhaber stehen im Falle einer Beeinträchtigung ähnliche Abwehrrechte zu wie dem Inhaber des Vollrechts. Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers genießt beispielsweise als „sonstiges Recht“ den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1970 - VIII ZR 242/68, BGHZ 55, 20, 25 f.). Einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung im Sinne der Verschaffung des Vollrechts, wie ihn die Kläger mit ihrer Klage verfolgen, gewährt das Anwartschaftsrecht jedoch keinesfalls. 17 3. Die Revision hat demgegenüber im Hinblick auf den Hilfsantrag Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich das Bestehen eines über drei Monate hinausgehenden Notwegrechts der Kläger gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verneinen. 18
- a)Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer dieser Vorschrift zufolge von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt noch zutreffend erkennt, kommt angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, ein Notwegrecht nur in Betracht, wenn die Zugangslosigkeit des Grundstücks nicht anderweitig behoben werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senat, Urteil vom 16. April 2021 - V ZR 85/20, ZfBR 2021, 733 Rn. 14 mwN). Daher besteht kein Notwegrecht, wenn der Grundstückseigentümer in zumutbarer anderer Weise eine Verbindung zu dem öffentlichen Weg herstellen kann, etwa über fremde Grundstücke aufgrund eines rechtlich gesicherten Nutzungsrechts (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2021 - V ZR 85/20, aaO). 19
- b)Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme, dass die Voraussetzungen eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bestehen, weil der Zugang zu der Parzelle 180 durch eine Baulast gesichert ist. Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Eigentümer eines mit einer Überfahrtbaulast belasteten Grundstücks nicht aufgrund der Baulast nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zivilrechtlich verpflichtet, das Begehen bzw. Befahren seines Grundstücks zu dulden. Wegen der näheren Begründung wird auf das in dem Parallelverfahren verkündete Urteil des Senats Bezug genommen (Urteil vom 27. Juni 2025 - V ZR 150/24 Rn. 10 ff., zur Veröffentlichung bestimmt). III. 20 Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben, soweit es den Hilfsantrag betrifft (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie mangels Feststellungen zu einem über drei Monate hinausgehenden Notwegrecht der Kläger im Hinblick auf das Flurstück 180 nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Verbindungslosigkeit des Flurstücks 180 getroffen. Die Kläger haben insoweit vorgetragen, eine Zuwegung über das Flurstück 157 scheide aus, weil es für den Straßenverkehr nicht öffentlich gewidmet sei, sondern im Eigentum einer Kirchengemeinde stehe. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE719312025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public